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Serini, Johann Georg
Vertheidigte Reichs Ohnmittelbarkeit Des Adelichen Stifts und Gotteshauses Frauenalb, das ist: Widerlegung Des so rubricirten Rechts Eines Marggräflichen Hauses Baaden, auf das in der Grafschaft Eberstein situirt seyn sollende, dem Zustand des Entscheidjahrs gar nicht entgegen Im Jahr 1631. fortgesetzte Adeliche Stift und Gotteshaus Frauenalb und Dessen Zugehörungen: Von dem Churpfälzischen Hofgerichts Rath von Serini verfasset, Und mit Urkunden à Lit. A. usque K. 14. bewähret — [S.l.], 1773 [VD18 11880732]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45281#0528
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LxtntU8
Nachfolgender Frauenalber Amts Rechnungen
Und zwar
kol. 2l.
8ub Lubrica.
Einnahm Geld von 1752 bis 175z.
Von neu üngenoMMenm Burgern.
Johannes Mager von Schömberg vorderöfterreichischer isuri§-
ciiLon ijt zu Bürbach als Leibeigener Burger angenommen worden,
zahlt dahero - - - - - io. ß- -
I?^L ^ol. 26.
Von nen angenommenen Burgern.
Von Johann Jacob Vohmann einem Schneider aus dem Her-
zoglich Würtemdergischen Oberamt Göppingen von Hohenstaufen ge-
bürtig , der sich zu Schielberg als Leibeigener Unterthan ehe und bür-
gerlich eingelassen / bezahlt - - - - io. fl. ,

^6/uncturn iub Xir. X. 8»
LoplL
Eines, von dem Hschsürstlich Marggrav Baadischen Rath Vr. Johann
Rupprecht Taschelm, an den auch Hochsürstüch Marggravlich^Baa-
den Durlachischen geheimen Rath, ^r. Böhringer erlassenen schrei-
bens. 66. Frauenalb den 2/ten Oecembr. 1597.

Wir gestrig Tags um zwo Uhr allhier angelangt, ist folgends Grav
Philipps von Eberstein auch in der Person ankommen , und dieweil l-r.
Boeeg etwas später hernach kommen , haben Wir alles bis uf heut beru-
hen lassen / und doch Uns mit dem Herrn Graven verglichen, daß Wir uf heut
um neun Uhr zur Handlung schreiten molken ; Dieweil ich dann heut frühe
von dem Ebersteimschen Amtmann so viel verstanden , daß sein gnädiger Herr
entschlossen, soferne es auch meinem gnädigen Fürsten und Herrn nit zuwider ,
zugleich die Huldigung der Unterkhanen emmhmen zu lassen; Und wie uf solchen
Fall für nöthsg erachtet, nit allein ein solches Jhro Fürstliche Gnaden alsbald in
Unterthanigkeit anzufügen, sondern auch des ^urameiws halben , wie dassett
dige sowohl us die Umerthanen als dm Amrs Schultheißen zu ioruüren ,
um gnädigen Bescheid Uns zu erhalten, seiremal hievor beedcn Schirms
-Herren noch nie keine Huldigung geleistet worden. Wir aber auch Unsers
Theils unterthanig dafür halten, daß gemelt ^uramenwm den Herrenalbischen
oder Schwartzachischen gemäß erfordert werden mögte guorum forma , ut puro
im Hemncübischen Buch , welches ich zu Haus habe, und mein Jung ufzusuchen
weiß, zu finden seyn werden ; So habe aus Befehl Herrn Stadthalters, dem
Herrn ich solches alles hiemit ohnverlangt anfügen wollen , damit cs Hochgedacht
meinem gnädigen Fürsten und Herrn unterrhanig angebracht , und uf den Fall
Jhro Fürstlichen Gnaden des Herrn Graven Meynung nit zuwider, Uns sowohl
dze forma Pmameuti , als Gewalt/ zu Forderung und Emnehllnmg solcher Hul-
digung zugeftrtiget werde ; Denn Herrn Amtmann von Ettlingen haben Wir
Mhie fanden , und für nörhig erachtet, denselben bey Uns zu behalten;

Dis Frau Abbkißm ist in dieser Nacht etwas kranck und schwach worden,
nit wissen Wir, au fimmlatus vel verus morbus stt, hab dem Herrn ich auch
Nit uncmgemelt wollen lassen.
 
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