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Unter nächsten Verwandten sind die von väterli-
cher Seite zu verstehen: denn die mütterlichen
haben erst in deren Ermangelung ein ähnliches
Recht.
Die Kinder können sich der väterlichen Ge-
walt nur in zween Fallen entziehn. Einmal, wenn
sie sich mit einer Fremden verheyrathen, z. E. mit
einer Jüdin oder Mohamedanerin; denn, sagt
das Gesetz, da die Lebensart der Fremden von der
sinesischen so sehr abweicht, so muß derjenige, der
eine solche Verbindung eingeht, unumschränkte
Freiheit genießen. Zweytens, wenn ein junger
Mensch auf Reisen sich in einer entlegenen Pro-
vinz verheyrathet, ohne von den Verbindungen zu
wissen die seine Eltern in seiner Abwesenheit mö-
gen eingegangen haben; seine Ehe besteht, und ec
ist nicht gezwungen sich nach andern Absichten sei-
nes Vaters zu richten. Wäre aber weiter nichts
als wechselseitiges Versprechen erfolgt, so muß
der junge Mensch, bey Strafe von vier und zwan-
zig Stock - Schlagen, von seiner Verbindung ab-
gehn, und die von seinen Eltern ihm bestimmte
Braut annehmen.
Außerdem sind die sinesischen Ehen von den
unsrigen noch dadurch unterschieden, daß die Braut
nicht allein keine Aussteuer mitbringt, sondern daß
der Mann sogar sie gewissermaßen kaufen muß,
indem er ihren Verwandten eine Summe Geldes
nach beyderseitiger Abrede, auszahlt. Ein Theil
davon wird gleich nach Unterzeichnung des Kon-
Unter nächsten Verwandten sind die von väterli-
cher Seite zu verstehen: denn die mütterlichen
haben erst in deren Ermangelung ein ähnliches
Recht.
Die Kinder können sich der väterlichen Ge-
walt nur in zween Fallen entziehn. Einmal, wenn
sie sich mit einer Fremden verheyrathen, z. E. mit
einer Jüdin oder Mohamedanerin; denn, sagt
das Gesetz, da die Lebensart der Fremden von der
sinesischen so sehr abweicht, so muß derjenige, der
eine solche Verbindung eingeht, unumschränkte
Freiheit genießen. Zweytens, wenn ein junger
Mensch auf Reisen sich in einer entlegenen Pro-
vinz verheyrathet, ohne von den Verbindungen zu
wissen die seine Eltern in seiner Abwesenheit mö-
gen eingegangen haben; seine Ehe besteht, und ec
ist nicht gezwungen sich nach andern Absichten sei-
nes Vaters zu richten. Wäre aber weiter nichts
als wechselseitiges Versprechen erfolgt, so muß
der junge Mensch, bey Strafe von vier und zwan-
zig Stock - Schlagen, von seiner Verbindung ab-
gehn, und die von seinen Eltern ihm bestimmte
Braut annehmen.
Außerdem sind die sinesischen Ehen von den
unsrigen noch dadurch unterschieden, daß die Braut
nicht allein keine Aussteuer mitbringt, sondern daß
der Mann sogar sie gewissermaßen kaufen muß,
indem er ihren Verwandten eine Summe Geldes
nach beyderseitiger Abrede, auszahlt. Ein Theil
davon wird gleich nach Unterzeichnung des Kon-