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Des hochlöbl. schwäbischen Kreises vollständiges Staats- und Addreß-Buch: auf d. Jahr ..., worinnen d. in diesem Kreiß dermalen florirende höchst- u. hohe Regenten, d. geist- u. weltl. Fürsten, Prälaten ... enthalten — 1766

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https://doi.org/10.11588/diglit.48097#0007
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FRANZ VS» GDtt-s Gnaden erwählter RL-
HGr Mischer Rayser, zu allen ZeitenMehrev desReichs,
in Germanien und zu Jerusalem Röntg/ Herzog
Lothringen und Baar- Großherzogzu Tosca-
na/ Fürst zu Lharleville, Marggraf zu Nomeny, GrafzuFal-
kenstern rc. rc. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun
kund allermänniglich, daß Uns Gottfried Paul Tilger, geschwor-
ner^otMN8 kub1iLU8 und Burger in Unser und des Heil. Reichs-
Stadt Ulm, inUnterthänigkeit vorstellen lassen, wasmasseu er sich
entschlossen, einen vollständigen Addreß-Calender des Schwa-
Lijch- und Fränkischen Erayses, auf das nächstkünftige Siebenzeherr
Hundert drey und Sechzigste Jahr aufeigene Kosten drucken zu las-
sen, und denselben fürohin weiters zu verlegen, jedoch nicht un-
zeitig zu beförchten hatte, es mögte ihme, ohne Rücksicht seiner
habenden vielen Mühe und Unkösten, von andern gewinnsichtigen
Leuten, durch einen Nachdruck, empfindlicher Verlust und Scha-
den zugefügt werden, und Uns dahero unterthänigst gebetten, daß
Wir ihme und seinen Erben über sothanen Addreß - Calender Un-
ser Kayserl. Druck-krivUegiuin auf zehen Jahre zu ertheilen
gnadigst geruhen wollten; Wann Wir nun mildest angesehen,
solch des 8Äk>xUcnnt:ens unterthanigste Bitte, so haben Wir ihme
und seinen Erben die Gnade gethan, und Freyheit gegeben, thun
solches auch hiemit wissentlich in Krafft dieses Briefs, also und
dergesralten, daß gedachter Gottfried Paul Tilger, seine Erbe«
und Nachkommen, obbesagten Addreß-Calender in offenen Druck
auflegen, ausgehen, hin und wieder «usgeben, seilhaben und
verkauffen lassen mögen, auch ihnen solchen niemand ohne ihren
Consens, Wissen oder Willen, innerhalb zehnen Jahren, von Da-
to dieses Briefs an zu rechnen, im Heill Röm. Reich, weder in
grösserm - noch kleinerm Format, weder ganz noch Stuck - weiß,
weder vermindert noch vermehret, nachdrucken, oder anderwärts
nachgedruckter einführen, oder aufeinigerley Weise darmit hand-
len solle. Und gebieten darauf allen und jeden Unfern und des
Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, insonderheit aber allen
Buchdruckern, Vuchführern und Buchhändlern, bey Vermeidung
einer Poen von Zehen Mark lörhigen Goldes, die ein jeder,
so oft er freventlich hierwider thäte, Uns halb in Unsere Kayserl.
Cammer, und den andern halben Theil, mehrbesagtem Tilger,
oder seinen Erben und Nachkommen, unnachläßig zu bezahlen,
verfallen seyn solle, hiemit ernstlich und wollen, daß Ihr, noch
einiger aus Euch selbst, oder jemand von Euertwegen, obange-
regten Addreß-Calender, innerhalb den bestimmten zehen Jah-
ren, obverstandener massen, nicht nachdrucket, noch auch also
uachgedruckter üilkrMret, feil habet, umtraget, oder verkauffet,
noch das andern zu thun gestattet, auf keinerley Weiß noch We-
ge , alles bey Vermeidung Unserer Kayserl. Ungnade, obbestimm-
ter Pom der zehen Mark löthigen Golds, auch Verliehrnng des-
X S lelben
 
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