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Frankreich [Hrsg.]
Staats-Verfassung oder Konstitution des Fränkischen Freystaates, so wie sie der National-Konvent dem fränkischen Volke zur Annahme vorgelegt hat: Paris, im Früchtemonathe des dritten Jahres. Jns Deutsche übersetzt zu Straßburg — Straßburg, 1795 [VD18 13723952]

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https://doi.org/10.11588/diglit.31205#0019
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( 59 )
öey jeder Departement^!,Verwaltung ist — bey Strafe bet
Absetzung — verbunden, dem Duectorium von der Eröff-
nung und dem Schluffe der W-chlmänner-Versammlungett
Nachricht zu geben: dieser Kommissär darf die Operationen
weder aufyalten, noch hemmen, noch in den Ort ihrer
Sitzungen hinerngehen; er ha: aber das Recht zu begehren,
baß ihm der Verbal-Prozeß über jede Sitzung vier und zwan-
zig Stunden hernach mitg theilr werde; und dann ist er ver-
bunden , dem Directorium jede Verletzung förmlich anzuzei-
gen, die gegen die Konstitutions-Urkunde möchte vorgenom-
men worden seyn-
In allen Fällen spricht die gesetzgebende Versammlung
allein darüber, ob die Operationen der Wahlmänner-Vess
sammlungen giltig sind, oder nicht,
Titel V.
Gesetzgebende Gewalt.
Allgemeine Verfügungen.
XIXV. Die gesetzgebende Versammlung besteht aus dem
Rathe der Aeltesten und aus dem Rache der Fünf,
hundert.
XOV. Die gesetzgebende Versammlung darf in keinem
Falle, weder einem noch mehreren ihrer Mitglieder, noch
irgend sonst jemanden, einen Thei! derjenigen Gewalt über-
tragen, die ihr, Kraft gegenwärtiger Konstitution, zukommt.
XOVI. Sie darf weder selbst, noch durch Personen,
die von ihr abgeocdnet sind, weder die vollziehende, noch Lis
richterliche Gewalt ausüdem
XOVII. Man darf nicht Mitglied der gesetzgebenden
Versammlung seyn, und zugleich sonst irgend rin anderes
öffentliches Amt — es sey denn das Amt eines Archivars
der Republik — bekleiden.
B s
 
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