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Stocker, Carl W. F. L.
Chronik der Familie von Gemmingen und ihrer Besitzungen (Band 2, Drittes Heft): Beihingen, Hornberg, Ittlingen, die rheinischen Güter, Fränkisch-Crumbach. Mit e. Anhange: Verträge der Familie von Gemmingen-Hornberg — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.23894#0017
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4. Gerichtsersetzimg. Jeder Vogtsherr hat für sich einen Amtmann
nnd Schnltheißen zu setzen? wie anch Gerichts- und Rathsverwandte
zu ordnen; bei gemeinsamen Zusammenkünften auf dem Rathhaus
hat der gemmingensche Schultheis; den Vorsitz. 1810 hörte das gem-
m.ing. Stabsamt anf.

5. Frohndienst. Nach Rezes; v. 1535 sind die gemming. Ilnter-
thanen 3 Tag jährtich (außer der Heu- und Ohmdernte) zu frohnen
schuldig. Das Heu und Ohmd haben sie zu mahen, zu dürren nnd
heimznsühren und bekommen pro Tag 2 ir Brod und 1 Quart Wein.
Ferner haben sie beim Bauen den Zimmerleuten und Manrern Hand-
langerdienste zu leisten, wie sie denn auch das Holz halb zu den
Schlössern zu sühren und bei den Jagden zu frohnen haben. Mit
Vertrag vom 14. Mai 1840 wnrden die Frohnden um 2811 fl. 6 kr.
abgellwt.

6. Baudlohu nmrde von sedem Gutskauf 22 kr. erhoben.

7. Nachstener wnrde der 10. Pfennig erhoben.

8. Umgeld nmrde die 11. Maas erhoben und hatte daran die
Eigenthumsherrschaft die eine, die Lehenherrschaft die andere Hälfte.
1806 wnrde dieses Recht eingezogen und als Entschädigung jührlich
100 fl. gereicht, bis es am 20. Dez. 1832 um 2250 fl. abgelöst
wurde.

9. Kelterrecht — die 30. Maas war Keltermein.

10. Hirt nnd Fahr hat die Herrschaft ohne Entgeld zu benutzem

11. Die Schäferei steht der Bürgerschast zu, die Herrschaft darf.
aber eine ziemliche Anzahl Schafe darunter treiben.

12. Hardtgerechtigkeit. 1279 errichtete Elisabeth, Tochter Alberts
v. Steinheim, ivelche zuerst mit Gerung v. Hohenriet und nach dessen
Ableben mit Berthold v. Blankenstein (welcher 1255 das Nonnen-
kloster zu Steinheim, Marienthal, stiftete) vermählt war, die sog.
Hardtstiftung, an welcher Beihingen, Mnrbach, Erdmnnnshausen, Stein-
heim, Murr, Pleidersbach und Benningen Anthcil hatten. Alle Ein-
wohner der genannten Drte, so eigeneu Ranch- oder Feuerherd sührten,
hatten Holz- und Streuberechtigung in dem zwischen Steinheiin und
Kleinasbach gelcgenen etwa 3000 M. großen Walde Hardt. 1280
wurde eine besondere Hardtordnung festgesetzt, deren Hauptbestimmung
war, daß jede Wöchnerin auch jetzt noch einen zweirößigen Wagen
 
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