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haben. Sollte nnn eine der beiden Linien ohne inünnliche Erben ab-
gehen, so soll die znrnckbleibende den Allodialerben je die Hülste mit
15 00«1 und 3750 fl. znrnckbezahlen, da dnrch diese eine Ivesentliche
Verbessernng der Gnter stattgefnnden hat. Sollten beide Linien ans-
sterben, so sollen die eintretenden Erben die ganzen Snimnen znriick-
zahlen oder die Allodialerben sollen an diese zn den Giitern gebrachten
Allodialstncke ihre Ansprnche erheben. 20. Alle Meliorationen ans
den Glitern sollen bei Erlöschung einer Linie den Allodialerben ver-
gütet werden. 21. Ilni die Loose inöglichst gleich zn niachen, soll
znin rappenaner Lovs der Aleinzehnten von Michelseld gelegt iverden,
der anf 5004 fl. 47 tr. angeschlagen ist. 22. Die Jnteressenten
leisten einander vollstündig Gewührschaft. 23. Tie Fefthaltung an
diesein unividerrnflichen Dheilnngs- nnd Dlaniinesvertrag versprechen
die Paziszenten bei ihren adelichen Ehren Archiv Hornberg. Eon-
snlentie-Akten. Aannlien-Rezesse.
VII. 1782, 19. Ang., wird zn Adersbach solgender Rezeß er-
richtet: Nachdeni G.F-M.Lt. Digninnd v. G. den deni Ritterkanton
Ereichgan ineorporirten Ort Adersbach dergestalt an sieh gebracht,
daß derselbe die der Fran Generalin v. Moser, geb. v. Schinittberg,
znstündige Hülfte nm 68 000 fl. erkanft, vie der Fran v. Liebenstein,
geb. v. Schinittberg, gehörige Hülfte aber gegen den Ort Bnttenhansen
eingetanscht hat, so soll die eingetauschte.Hülfte Aderspachs gegen das
uiit dein Fainiliennerns behaftete Buttenhansen in den Fainiliensidei-
coniinißverband aufgenoininen werden. Tie Agnaten erklüren daher:
1. die Hülfte Aderspachs fnr ein vollstündiges Aeqnivalent fnr Bntten-
hansen; geben 2. zu, daß Bnttenhansen vom Faniilienverbande be-
freit nnd anf die v. liebensteinische Faniilie transferirt werde; wogegen
3. Adersbach halb deni v. geniniingen-hornbergischen Fainilienfidei-
eonimißverbande einverleibt wird. 4. Tie niosersche Hülfte von Aders-
bach bleibt Allod. 5. Solllen aber die niünnlichen Nachkoninien des
Ei.F.AA.Lts. Signinnd v. G. das inosersche Theil verkanfen oder von
ihnen staniniende Töchter sich an eine freinde Familie verheirathen,
so soll den v. genimingen-hornb. Agnaten die Anslösnng dergestalt
znstehen, daß von den letzten 18 Jahren ans den Nechnnngen eine
Bilanz gezogen nnd der sich ergebende Revennenstatns mit 3O/0 zn Ka-
pital erhöht nnd öem abgehenden Theil ersetzt ivird. Sollte das Gnt dnrch
haben. Sollte nnn eine der beiden Linien ohne inünnliche Erben ab-
gehen, so soll die znrnckbleibende den Allodialerben je die Hülste mit
15 00«1 und 3750 fl. znrnckbezahlen, da dnrch diese eine Ivesentliche
Verbessernng der Gnter stattgefnnden hat. Sollten beide Linien ans-
sterben, so sollen die eintretenden Erben die ganzen Snimnen znriick-
zahlen oder die Allodialerben sollen an diese zn den Giitern gebrachten
Allodialstncke ihre Ansprnche erheben. 20. Alle Meliorationen ans
den Glitern sollen bei Erlöschung einer Linie den Allodialerben ver-
gütet werden. 21. Ilni die Loose inöglichst gleich zn niachen, soll
znin rappenaner Lovs der Aleinzehnten von Michelseld gelegt iverden,
der anf 5004 fl. 47 tr. angeschlagen ist. 22. Die Jnteressenten
leisten einander vollstündig Gewührschaft. 23. Tie Fefthaltung an
diesein unividerrnflichen Dheilnngs- nnd Dlaniinesvertrag versprechen
die Paziszenten bei ihren adelichen Ehren Archiv Hornberg. Eon-
snlentie-Akten. Aannlien-Rezesse.
VII. 1782, 19. Ang., wird zn Adersbach solgender Rezeß er-
richtet: Nachdeni G.F-M.Lt. Digninnd v. G. den deni Ritterkanton
Ereichgan ineorporirten Ort Adersbach dergestalt an sieh gebracht,
daß derselbe die der Fran Generalin v. Moser, geb. v. Schinittberg,
znstündige Hülfte nm 68 000 fl. erkanft, vie der Fran v. Liebenstein,
geb. v. Schinittberg, gehörige Hülfte aber gegen den Ort Bnttenhansen
eingetanscht hat, so soll die eingetauschte.Hülfte Aderspachs gegen das
uiit dein Fainiliennerns behaftete Buttenhansen in den Fainiliensidei-
coniinißverband aufgenoininen werden. Tie Agnaten erklüren daher:
1. die Hülfte Aderspachs fnr ein vollstündiges Aeqnivalent fnr Bntten-
hansen; geben 2. zu, daß Bnttenhansen vom Faniilienverbande be-
freit nnd anf die v. liebensteinische Faniilie transferirt werde; wogegen
3. Adersbach halb deni v. geniniingen-hornbergischen Fainilienfidei-
eonimißverbande einverleibt wird. 4. Tie niosersche Hülfte von Aders-
bach bleibt Allod. 5. Solllen aber die niünnlichen Nachkoninien des
Ei.F.AA.Lts. Signinnd v. G. das inosersche Theil verkanfen oder von
ihnen staniniende Töchter sich an eine freinde Familie verheirathen,
so soll den v. genimingen-hornb. Agnaten die Anslösnng dergestalt
znstehen, daß von den letzten 18 Jahren ans den Nechnnngen eine
Bilanz gezogen nnd der sich ergebende Revennenstatns mit 3O/0 zn Ka-
pital erhöht nnd öem abgehenden Theil ersetzt ivird. Sollte das Gnt dnrch