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Stocker, Carl W. F. L.
Chronik der Familie von Gemmingen und ihrer Besitzungen (Band 2, Drittes Heft): Beihingen, Hornberg, Ittlingen, die rheinischen Güter, Fränkisch-Crumbach. Mit e. Anhange: Verträge der Familie von Gemmingen-Hornberg — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.23894#0162
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162

vollgültiges gerichtliches Ueslnmsrilrim jriUieiats gelteiiemid incholcher
Maaße darüber gehalten werden solle, wie ich dan deshalb den Schutz
und Beistand aller Obrigkeiten, besonders aber derer hiesigen Landes-
Gerichte, an welche solche etwa gelangen könnte oder sollte, ans das
angelegentlichste hiermit anflehe. Was sodann aber serner die in die-
sem ineineni letzten Willen zn bestiimnende und zn verordnende Pakte
selbst betrisst, empsehle ich - '

Znm Ersten, meine dnrch das bittere Leiden unseres Selig-
machers Jesu Christi ans das thenerste erlöste Seele, wann dieselbe
nach Gottes Willen vom sterblichen Leibe getrennt wird, in die trene
Hand meines himmlischen Vaters nnd den verblichenen Körper begehre
ich, daß er nach christlichem Gebranch ohne C-epränge, zn seiner Rnhe-
städte gebracht werde, bis solcher hiernächst am jüngsten Tage anser-
wecket nnd Christi meines Erlösers verklährtem Leibe ähnlich gemacht
werden wird. Und weilen

Zweitens die Erbeinsetznng oder UarmlisinZkilritio, das Hanpt-
snndament eines jedcn letzten Willens mithin anch dieses meines jetzi-
gen loslcrmcmiki juUiemlis sein muß; so setze ich die von meinem
seligen -Brnder erzengte nnd nachgelassene Tochter Dorothea von
Gemmingen zn meiner Universalerbin lilrito Uoiiornditl nahment-
lich ein; wie jedoch

Drittens die inir ansliegende Pslichten noch weiter nnd zwar
speeilrcm ans die bei mir in Kost nnd Lohn stehenden Hansbedienten,
sodann auch auf meine angebohrene getrene Unterthanen zn Fränlisch-
Crnmbach nnd endlich aus mcinen Verwandten Gemmingischen Nah-
mens, besonders des von Gemmingen-Hornbergischen Stammes sich
erstrecken, solglich diese sämmtliche Gegenstände die sorgsältigsle Bera-
thnng von mir ebensalls ersordern, so habe ich nothivendig gcfnnden,
das meiner ebengenannten Universalerbin von mir zn verlassende Ver-
mögen, mit eoiwtilioriidris lrUeieommissniüis el respeeüve srit)-
stilrrlioiUdrrs dergestalten zn verbinden, das; eines theilS, so gleich als
die genannte Erbin meine Erbschaft angetreten haben wird, die sämmt-
liche dahingehörige auf Zinsen ansstehende Capitalien nebst dem in
meiner eigenen Geivahrsam ansbehaltenen baaren Geldvorrath, anch
allem denjenigen was ich meiner hannöverischen Tiensle wegen an
Besoldnng nnd Fisci-Accidentien, etwa noch zn forderen haben möchte,
 
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