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dahin gehöriger Slücken in Ansehnng der von mir institnirten Erbin
und zwar bis zu ihrem, in (Üottes Händen stchenden Nbleben beob-
achtet und bewlget wissen will.
Dahero ich mich jetzo weiter zu demjenigen Theil meiner testa-
mentarischen Verordnung weude, welcher sodaun erst, ivenn meine ein-
gesetzte Erbin dieses Zeitliche, welches (Äott lange Jahre annoch in
Gnaden abwenden wolle, dermahleinst geseguen wird, eintreten und
besolget werden soll. Hierbei lege ich nur gleich Ansangs auch dieser
meiner testameutarischen Perordnung, welche in rinu eomrexitute mit
der vorherigen verbunden wird, auf gleiche Art als bei jener schon
geschehen iit, die Eigenschast auch eiues tsstumeoti srwiieiulis bei
und iu Nusehuug der Erbeinsetzuug, welche hierbei allererst nach er-
sotgtem Nbleben meinec instiiuirten Erbiu in Ersüllung treten kanu
und mus;, substituire ich jener meiner Erbin die sammtliche von Reiu-
hard v. G. Sohu, Weiprecht v. G. deni Aelteren abstammende Des-
eendenteu männlicheu Geschlechts, welche auch sonsten die von Gem-
mingen-Hornberger Stammes genannt werden, und wie ich nach
erfolgtem Ableben meiuer Erbin diese allesammt derselbeu substituire,
auch sie alle als in solcher Maaßen substituirte Erbeu iu gegenwür-
tigem gerichllichem Testament ausdrücklich jedoch dergestalten' einsehe,
daß die res moänin üujris sridZlilritioins aus ihre kommende Erb-
schast nach denenjeuigen Bedingungen benutzct und behandelt werde,
welcher dieser substituirten Erbschaft die rjriulilulern tirlQieommiZsi
tumiliue pövpelui beylegen und welche in dieser testamentarischen
Verordnung nuumehr weiter umständlicher merden beschriebeu werden,
so muß ich hierbei feruer wiederholen und ausdrücklich vornussetzru,
daß diese sribstilrilio IievLrlrim, gleichwie es oben schon bemerkt wor-
den .ist, ipso l'ur-lo expivireii mithin als annulliret und eassirct eben-
sobald geachtet uud angesehen werden soll, als die v. Gemmingen-
Hornberger Stammes wieder mein besseres Vermutheu entweder alle
oder auch nur der größere Theil derselbeu sich sollten beigehen lassen,
meiner eingesekten Erbin, welcher sie substituiret sind, wegen der in
Versolg dieses Destameuts auf sie kommende Erbschast, oder derer von
mir dahin gerechneteu Stücke und aus Vereitelun'g meiner letzten
Willensdispositiön abzweckenden Widerspruch, Streit oder gar Prozeß
zu erregen; allermaasen ich dann diese ummllulioriem el cussÄtioriem
dahin gehöriger Slücken in Ansehnng der von mir institnirten Erbin
und zwar bis zu ihrem, in (Üottes Händen stchenden Nbleben beob-
achtet und bewlget wissen will.
Dahero ich mich jetzo weiter zu demjenigen Theil meiner testa-
mentarischen Verordnung weude, welcher sodaun erst, ivenn meine ein-
gesetzte Erbin dieses Zeitliche, welches (Äott lange Jahre annoch in
Gnaden abwenden wolle, dermahleinst geseguen wird, eintreten und
besolget werden soll. Hierbei lege ich nur gleich Ansangs auch dieser
meiner testameutarischen Perordnung, welche in rinu eomrexitute mit
der vorherigen verbunden wird, auf gleiche Art als bei jener schon
geschehen iit, die Eigenschast auch eiues tsstumeoti srwiieiulis bei
und iu Nusehuug der Erbeinsetzuug, welche hierbei allererst nach er-
sotgtem Nbleben meinec instiiuirten Erbiu in Ersüllung treten kanu
und mus;, substituire ich jener meiner Erbin die sammtliche von Reiu-
hard v. G. Sohu, Weiprecht v. G. deni Aelteren abstammende Des-
eendenteu männlicheu Geschlechts, welche auch sonsten die von Gem-
mingen-Hornberger Stammes genannt werden, und wie ich nach
erfolgtem Ableben meiuer Erbin diese allesammt derselbeu substituire,
auch sie alle als in solcher Maaßen substituirte Erbeu iu gegenwür-
tigem gerichllichem Testament ausdrücklich jedoch dergestalten' einsehe,
daß die res moänin üujris sridZlilritioins aus ihre kommende Erb-
schast nach denenjeuigen Bedingungen benutzct und behandelt werde,
welcher dieser substituirten Erbschaft die rjriulilulern tirlQieommiZsi
tumiliue pövpelui beylegen und welche in dieser testamentarischen
Verordnung nuumehr weiter umständlicher merden beschriebeu werden,
so muß ich hierbei feruer wiederholen und ausdrücklich vornussetzru,
daß diese sribstilrilio IievLrlrim, gleichwie es oben schon bemerkt wor-
den .ist, ipso l'ur-lo expivireii mithin als annulliret und eassirct eben-
sobald geachtet uud angesehen werden soll, als die v. Gemmingen-
Hornberger Stammes wieder mein besseres Vermutheu entweder alle
oder auch nur der größere Theil derselbeu sich sollten beigehen lassen,
meiner eingesekten Erbin, welcher sie substituiret sind, wegen der in
Versolg dieses Destameuts auf sie kommende Erbschast, oder derer von
mir dahin gerechneteu Stücke und aus Vereitelun'g meiner letzten
Willensdispositiön abzweckenden Widerspruch, Streit oder gar Prozeß
zu erregen; allermaasen ich dann diese ummllulioriem el cussÄtioriem