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sowohl cjuorlä peosoooin nclmmisli-aloi'iZ als cjiioncl pei-somis
derer zweyen Beystände wiederum ergänzen. Hierinit beschließe ich
nun meine leßte Willensverordnung, weilen nber vorauszusehen ist,
daß mancherlei Urtheile darüber werden gefället werden, so erachte
ich es nicht fnr ganz nberflüssig, die Hauptnrsachen annoch zu berich-
ten, welche auf diese Art zu disponiren mich vorzüglich bewogen haben.
Ein jeder also, welcher sich davon versichert hält, daß die zeit-
lichen Güter nicht anders als unter der Verbindlichkeit einer gctreuen
Haushaltung und künftigen Rechnungsabstattung besessen nnd gebraucht
werden sollen, wird demnach sehr bald erkennen, daß ich bei dem er-
folgten Ableben meines seligen Bruders über die getreue Verwaltnng
meines mit mancherlei Verhältnissen umwnndenen zeitlichen Vermogeii-s
sorgfältig nachdenken müssen. Unter verschiedenen guten Anwendnngen,
welche damit gemacyt werden konnten, mnßte ich die beste oder wenig-
stens diejenige wählen, welche ich für die beste hielt oder wenigstens
für die beste glaubte verantworten zu können. Ans mehreren, welche
mir beifielen, wählte ich aber die gegenwärtige, weil einestheilc' hierbei
die allenthalben schuldigen Pflichten nicht allein beobachtet, sondern
nuch noch weiter auf mancherlei Art der erste Grund zu sehr vielen
noch in der Folge davon zu erwartenden Vortheilen gelegt werden
kann. Mit desto größerer Zuversicht darf ich also anch hosten, daß
die Gemmingische Familie, welcher ich hierbei alle Rücksichten gewiß
bezeuget habe, anch für mich und für ihre Nachkommenschaft die Liebe
haben werde, auf die zweckmäßige Verwaltung nnd auf den dävon
abhüngenden guten Eredik dieser Einrichlung das sorgfültigste Augen-
merk zu richten znmahlen alsdann dieses bis jeüo noch geringe etati-
iisseineiit in dem Verfolg der Zeit auch sogar durch die geringsten
Almosen, gleiche Geschenke oder Znflüsse vermehret auch durch Ver-
mächtnisse und Schenknngen, wozn aus dem im allgcmeinen so recht-
schaffen denkenden Kemmingischen Geschlecht gewiß noch mehrerc
zuweilen sich entschließen dürften, dergcstalten vergrößerl werden kann,
daß es eine allgemeine Unterstükung derer rühmlichsten nnd nütckichsten
Familieneinrichtnng sein nnd abgeben würde.
Wozu der Allmüchtige seinen göttlichen Segen in Gnaden ver-
leihen wolle Amen!
Hannover am 13. Februar 1781.
Ludwig Eberhard v. Gemmingen m. p.
sowohl cjuorlä peosoooin nclmmisli-aloi'iZ als cjiioncl pei-somis
derer zweyen Beystände wiederum ergänzen. Hierinit beschließe ich
nun meine leßte Willensverordnung, weilen nber vorauszusehen ist,
daß mancherlei Urtheile darüber werden gefället werden, so erachte
ich es nicht fnr ganz nberflüssig, die Hauptnrsachen annoch zu berich-
ten, welche auf diese Art zu disponiren mich vorzüglich bewogen haben.
Ein jeder also, welcher sich davon versichert hält, daß die zeit-
lichen Güter nicht anders als unter der Verbindlichkeit einer gctreuen
Haushaltung und künftigen Rechnungsabstattung besessen nnd gebraucht
werden sollen, wird demnach sehr bald erkennen, daß ich bei dem er-
folgten Ableben meines seligen Bruders über die getreue Verwaltnng
meines mit mancherlei Verhältnissen umwnndenen zeitlichen Vermogeii-s
sorgfältig nachdenken müssen. Unter verschiedenen guten Anwendnngen,
welche damit gemacyt werden konnten, mnßte ich die beste oder wenig-
stens diejenige wählen, welche ich für die beste hielt oder wenigstens
für die beste glaubte verantworten zu können. Ans mehreren, welche
mir beifielen, wählte ich aber die gegenwärtige, weil einestheilc' hierbei
die allenthalben schuldigen Pflichten nicht allein beobachtet, sondern
nuch noch weiter auf mancherlei Art der erste Grund zu sehr vielen
noch in der Folge davon zu erwartenden Vortheilen gelegt werden
kann. Mit desto größerer Zuversicht darf ich also anch hosten, daß
die Gemmingische Familie, welcher ich hierbei alle Rücksichten gewiß
bezeuget habe, anch für mich und für ihre Nachkommenschaft die Liebe
haben werde, auf die zweckmäßige Verwaltung nnd auf den dävon
abhüngenden guten Eredik dieser Einrichlung das sorgfültigste Augen-
merk zu richten znmahlen alsdann dieses bis jeüo noch geringe etati-
iisseineiit in dem Verfolg der Zeit auch sogar durch die geringsten
Almosen, gleiche Geschenke oder Znflüsse vermehret auch durch Ver-
mächtnisse und Schenknngen, wozn aus dem im allgcmeinen so recht-
schaffen denkenden Kemmingischen Geschlecht gewiß noch mehrerc
zuweilen sich entschließen dürften, dergcstalten vergrößerl werden kann,
daß es eine allgemeine Unterstükung derer rühmlichsten nnd nütckichsten
Familieneinrichtnng sein nnd abgeben würde.
Wozu der Allmüchtige seinen göttlichen Segen in Gnaden ver-
leihen wolle Amen!
Hannover am 13. Februar 1781.
Ludwig Eberhard v. Gemmingen m. p.