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Stocker, Carl W. F. L.
Chronik der Familie von Gemmingen und ihrer Besitzungen (Band 2, Drittes Heft): Beihingen, Hornberg, Ittlingen, die rheinischen Güter, Fränkisch-Crumbach. Mit e. Anhange: Verträge der Familie von Gemmingen-Hornberg — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.23894#0174
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174

von denen sx tunäo Irei-eclikutis gesammelten Kapitaüen sollen aller-
erst die ' sür gemmingische Tochter zu verwilligende Unterstützungen
gcnommen werden und der zeitige Administrator mit Zuziehung derer
beideu Nachältesten des Geschlechts sollen sodann Macht und Gewalt
haben, die hierzu sich gualisieirenden Persöulichkeiten pev votu musonu
zu ernennen, wie auch die ihneu etwa zu verwilligende Unterstützungen
aus gleiche Weise zu bestimmen.

Damit aber endlich auch und zum letzten die wegeu dieses tumi-
Iius Ucleieomrnissi von mir festgesetzte Administration und Aufsicht
niemals erledigt bleiben tönnen, so verordne ich hiermit, das; sogleich
nach etwa ersolgtem Ableben oder auch nach erfolgender lvillkürtichen
allenfalls auch uöthigeu reirmraiulio des einen oder des anderen der
beideu Geschlechtsnachaltesteu allsofort der in der Gemmingischen Fa-
milie Hornberger Stammes alsdann weiter vorhandene AUteste an
Iahren uUsciuo los^ieetn liirouo vol »vucliis in des Verstorbeuen
Dtelle ohne weitere Wahl sogleich einrücken, milhin ipso tueto das
Recht und Befugnis haben solle, welches iu Nücksicht dieses lielei-
eommissi einem jeden derer jedesmaligen beiden Geschlechtsnachältesten
von mir beigeleget worden. Es soll jedoch derselbige schuldig und
verbunden sein innerhalb 3monatl. Zeit u clio vueuntiuo und zwar
ohne deshalb eine weitere Communiration abzuwartcn, sich zu erklähreu
ob er die erledigte für ihn bestimmte Stelle annehmen wolle, aller-
maasen bei Zurückhaltung dieser Derlaration nach Ablauf der gesetzten
3 Mouathzeit das ihm zugestaudeue Recht wieder erpiriren und auf
den iveiter Aeltesten des Geschlechts uuter gleichen Berbindlichkeiten
fortgehen soll. Sollte aber auch der zeitliche Administrator init Tod
abgeheu vder auf eiuigerlei Weise die ihm aufliegende Administration
renunriiren, so sollen die beiden verbliebenen Narhältesten uud zwar

srid.bei lluterlassnngsfall ihrer bei dem trcleieommisso tu-

miliue habender Stetlen nach Ablanf von 4 Wochen vrrlustig zu
geheu, ohne alleu Zeitverlust mithin ebensobald als der Abgang des
Administratoris zu ihrer Wissenschaft gekommen sein wird, den dritten
Aeltesten des G.-Hornberger Stammes entweder berufeu oder wofern
er sich selbsten annielden und legitimiren würde vhne allen Anstand
und Widerspruch admittiren sofort nebst ihm zu der Auswahl eines
neuen Administrators schreiten und^ mithin das Administrationsrollegium
 
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