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Thesaurus iuris Franconici, oder Sammlung theils gedruckter, theils ungedruckter Abhandlungen, Dissertationen ..., welche das fränkische und besonders hochfürstlich-wirzburgische geistliche, weltliche, bürgerliche, peinliche, Lehen-, Polizey- und Kameralrecht erläutern: Abschnitt 1 — Heft 24.1794

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I. Abschnitt. LXXI. Stueck
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https://doi.org/10.11588/diglit.44898#0131
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4775

I. Abschnitt.
I.XXI. Stück.
Joseph Maria Schneide
Anmerkung über den Schotter.

t^^a in dem vorigen Stücke des Wirzburgischen Schol-
lerlehens Meldung geschehen, so wird nicht überflü-
ßig seyn, dießfalls einige Bemerkungen hier beyzubringen.
§. i. Obschon die jährliche ^eyer der Kirchweihe
aus den ältesten Gebräuchen ihren Ursprung und jn dem
alten sowohl als neuen Testamente ihren Grund hat a):
so ist jedannoch richtig, daß selbige nicht als eine bürger-
liche Lustbarkeit zu betrachten, sondern darum eingeführt
worden seye, um sich jährlich der erhaltenen Gnade des
Christenthums in den dazu gewidmeten und eingeweiheten
Kirchen zu erinnern, und Gott dafür zu danken s). Es
hat

a) goznn. Ic>5. OrvLi,!. OilU 6e proteLUone Ln-
cssnlorum. ^Ikorf. 1718« 4« §. l. Lc iegg.
s) Die Wirzburgische Kirchen - Ordnung äe 169z, drucket
sich Lsp. II. §. 29. also aus:
Anlangend aber die vorbehaltene Kirchweihung, und
besonderen pnrrocinien, da sollen dieselben den nach-
sten Sontag vorhero, wie bräuchlich, dem Vvlk je-
desmal verkündiget werden, mit dem Unterricht, wie
solche vornämlich vom angenommenen Christlichen Ka-
r. Abschrr. xxiv. Heft. Skkkkkttkke kee rho-
 
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