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(Einleitung.)

Wir Carl Ludwig von gottes gnaden, pfaltzgraff bey Rhein, deß heyligen
Römischen reichs ertzscbazmeister und churfürst, herzog in Bayern etc. fügen
rectori, decanis, profeßoribus und sonsten allen und ieden unßerer Universität
zugethanen studiosis und mittgliedern, auch anderen unßeren unterthanen, denen
diese unßere Verordnung zu lesen vorkompt, ietzigen und künfftigen, hiemit zu
wißen: Obwohl unßere in gott ruhende vorfahren, die pfaltzgraffen bey Rhein,
churfürsten, hochseligsten andenckhens etc. zu außbreitung gottes ehr und seines
heyligen worts, zu handthabung christlichen tilgenden und guten sitten, auch zu
auffnahme und fortpflantzung solcher künsten, wißenschafften und sprachen, deren
das gemeine menschliche leben schwerlich entbehren kann, und dardurch wohl-
bestelte regicrungen nicht allein in gutem standt erhalten, sondern auch auff die
wehrte posterität fortgepflantzet werden, diese unßere Universität mit weißem rath
(so gut es selbiger zeit gelegenheit zugelaßen) gestifftet, darneben mit stattlichen
freyheiten, Statuten und Ordnungen nach und nach, wie die befindende umb-
ständte und sich eraignete mängel eine und andere verbeßerung erfordert, wohl-
bedächtlich versehen haben. Dieweil iedoch ietziger zeit fast mit allen wißen-
schafften und künsten es dergestalt, wie bekandt, beschaffen, daß viel, so in vorigen
unßerer Universität statutis enthalten, anietzo nicht mehr statt haben kann, dahero
die studia nicht, wie (f. 1 b) auff einigen andern hohen schulen, in und außerhalb
des reichs, mit auffnahm, lust und nutzen der studirenden iugendt alhicr können
fortgesetzet werden, wordurch hochgedachter unßerer löblichen vorfahren geführte
gute intention vielmehr gehindert alß befürdert wird, überdaß die länge der zeit,
welche alles in andern standt zusetzen pflegt, und der vorgewesene dreißigiährige
teütsche krieg, viel Veränderungen, wie fast an allen orthen, also auch insonder-
heit in diesem unßerm churfürstenthumb der pfaltzgraffschafft bey Rhein ver-
ursachet, und wir darnach bewogen worden, eins und anders, so von unßern
vorfahren, den pfaltzgraffen churfürsten höchstseeligsten andenckens, nach damah-
ligen zustandt weiß und rühmlich verordnet gewesen, auff ietzige zeit und läufften
(wie gern wir auch sonsten unnöthige neuerungen vermeyden) einzurichten, dabey
wir gleichwohl dem inhalt, formalien und methodo der alten Statuten, soviel
möglich, gefolget:

Thorbecko, Statuten. 32
 
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