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nicht promovirten, sollen sie deß prandii und der clinodien halber und was nicht
gar ihr guter will und gelegenlicit sein wird, dißfalls etwas zu geben, unge-
zwungen und crafft dieser unßerer Ordnung unverbunden und unbeschwerd sein.

(§ 40.) Von deß rectoris, item der artistarum pedellis und ihrer pflicht
und besoldung.

F. 59a-61a = JC f. 59b-61b, § 44, S. 232.

Der Anfang und die §§ 1—7 stimmen überein, dann tritt Abweichung ein;
das Folgende lautet (f. 60a):

8. Die auditoria der drey obern facultäten, deßgleichen die rathstube,
an böden, tischen, bänckcn und fenstern sauber und rein halten, alle
darinn befindliche mobilicn nach dem register, so ihm darüber zu-
gestellt, verwahren und dieselbe iährlich umb neujahr dem collectori
universitatis zuzehlen, auch da rath oder consistorium gehalten würd,
bey zeiten oder ein viertel stundt zuvor, ehe die senatores oder con-
sistoriales zusammen kommen, sich einstellen, in der nebenstuben
auffwartten, und wann man zu rath sitzt, ohnerfordert und selbsten
nicht eher, biß er gefordert wird, in rath gehen, sondern da etwas
fürfallet, zuvörderst anklopffen und darauf hineingehen.

9. Die gemeine bibliothcc oder liberey der Universität, uff befehl deß
bibliothecarii und in deßen beywesen, sauber und rein halten, und
indem er solches thut, niemand (f. 60b) alß die persohn, die darzu
gebraucht wird, hinein laßen und selbst darauf ufsicht halten.

10. Soll er die theses in den dreyen obern facultäten, sonderlich pro
gradu, wie auch gemelte programmata denen profeßorn, syndico, re-
genten und unßren räthen selbsten und bey zeiten fleißig zu handen
stellen und überliefern.

11. Wann ihme ein raths- oder consistoriiversamblung anzuzeigen an-
befohlen wird, daßclbc bey zeiten denen professoribus und syndico
ein tag zuvor, damit sie ihre Sachen darnach zu richten wißen, ver-
künden.

12. Wann eine promotion in den dreyen obern facultäten oder sonsten
ein solenne convivium in prytanaeo gehalten wird, soll er in weh-
renden imbißen der Universität nosocomii allmoßen-büx von tisch
zu tisch aufsetzen und nach geschehener collecten rectori, welcher
solche zu verrechnen, dieselbe zustellen.

13. Soll pedellus bey gemelten conviviis dem rectori, profeßoribus und
insgemein den gasten fleißig aufwarten.

14. Auff arrestirte oder gefangene persohnen, so zu verwahren ihme
möchten anbefohlen werden, fleißige achtung haben und dafür ant-
worten.

15. Soll er iährlich zu endt eines ieden rectorats, nachdem er zuförderist
dem collectori alle mobilien aufgeliefert, alleweeg sein ampt für rec-
tore und senatu auf künden, solches, da er es fürders und länger
(f. 61a) zu bedienen bedacht, wider von neuem begehren, und da er
es erlangt, alßdann auf erinnerung seines zuvor geleisteten eydts,
damit er für und für, solang er dieses ampt tragen wird, sich in
allem alß ein getreuer diener zu erweißen, mit hand gebender treu
uf ein neues verbinden.
 
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