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Die lateinischen §§ stimmen überein, der deutsche Schlusssatz lautet
(f. 88a): So nun der licentiand solche puncten oder articul geschworen und dem
fisco, wie auch dem pedellen, die gebühr entrichtet hat, soll ihme die licentia,
das ist die macht, doctor zu werden, nach alter Ordnung und gewohnheit gegeben
werden.
(§ 63.) Vom doctorat.
F. 88a-881> entspricht JC f. 91, § 68, S. 237 (L, S. 184; OH, S. 52).
Soviel nun ferner den doctorat belangt, soll es damit also gehalten werden,
wie albereit in dem ersten theil dieser Statuten verordnet worden1).
Man hat aber in dieser facultät insonderheit ein fleißig ufsehen uf die
gelegenheit der persohn zu haben und niemand leichtlich zum doctorat zuzu-
laßen, er habe dann eine solche vocation, worzu er deß doctorats oder (f. 88 b)
licentiatur benöthiget, und seye eines gestandtenen alters, verstandts und ge-
schicklichkeit, auch sonsten seines lebens, herkommens und wandeis ehrlich, un-
verleumbt und unsträflich, und so iemand von unßern kirchen- oder schuldienern
in theologia zu promoviren gemeinet, soll ihme bedeutet werden, daß er weder
wegen deß rangs, noch sonsten einige praerogatio vor andern, alß die ihme ra-
tione officii zukompt, zu praetendiren.
(§ 64.) Gemeine puncten, das ampt dieser facultät belangendt.
F. 88b-89b = JC f. 91a-91b, § 69, S. 237 (L, S. 185; OH, S. 55).
Hinzugefügt ist zu der aufgenommenen Bestimmung aus JC (f. 89a):
Vornehmblich aber sollen dieser facultät profeßores nicht allein unßerm
kirchenregiment, wie es in unßerer kirchenordnung verfast, vor sich selbsten
unterworffen, sondern auch gehalten sein, wann es von iemand angefochten werden
solte, sowohl schrifft- alß mündlich zu vertheidigen, keine demselben zuwider-
lauffende lehr weder privatim, noch publice proponiren, fortpflantzen oder defen-
diren, auch, wann sie etwa denen studiosis were anderwerts beygebracht worden,
selbige ihnen zu benehmen suchen, iedoch dieses alles mit der bescheidenheit,
daß sie die anderstwo übliche form deß kirchenregiments an denen außwertigen
nicht tadlen oder condemniren, sondern, solang niemand mit selbiger einige
neuerung dieser orthen erweckhen und die kirch dardurch zu turbiren unter-
stehen wird, in seinem werth und unwerth beruhen laßen.
Und soviel dieienige theologische strittpuncte antrifft, so vor diesem al-
bereit (f. 89 b) unter denen reformirten verhandelt worden, und bey welchen die
theologische facultät schon hiebevor, und zwar vor dem allgemeinen teutschen
krieg anno 1618 einer gewiesen meinung beigepflichtet, sollen sie selbige lehr,
doch ohne Verdammung derienigen, die ein anderes statuiren, behalten und darauf
bestehen; in die neue controversias aber, so fast alle tag auf die bahn kommen
und allem ansehen nach noch mehr und weiters entstehen werden, sich durchauß
nicht einmischen, sondern entweder gar darvon abstrahiren und in generalibus
bleiben, oder aber beider sententias mit beiderseits rationibus gleichsamb nur
historice vortragen, ohne daß sie etwas darinn deeidiren oder determiniren; im
übrigen sonderlich dahin sehen, daß die unter dem geistlichen nahmen bedeckte
weltliche regiersucht bey denen theologis in gebührenden schranckhen gehalten,
auch die ihnen anständige moderation foviret werden möge.
1) S. oben S. 271, § 39.
Die lateinischen §§ stimmen überein, der deutsche Schlusssatz lautet
(f. 88a): So nun der licentiand solche puncten oder articul geschworen und dem
fisco, wie auch dem pedellen, die gebühr entrichtet hat, soll ihme die licentia,
das ist die macht, doctor zu werden, nach alter Ordnung und gewohnheit gegeben
werden.
(§ 63.) Vom doctorat.
F. 88a-881> entspricht JC f. 91, § 68, S. 237 (L, S. 184; OH, S. 52).
Soviel nun ferner den doctorat belangt, soll es damit also gehalten werden,
wie albereit in dem ersten theil dieser Statuten verordnet worden1).
Man hat aber in dieser facultät insonderheit ein fleißig ufsehen uf die
gelegenheit der persohn zu haben und niemand leichtlich zum doctorat zuzu-
laßen, er habe dann eine solche vocation, worzu er deß doctorats oder (f. 88 b)
licentiatur benöthiget, und seye eines gestandtenen alters, verstandts und ge-
schicklichkeit, auch sonsten seines lebens, herkommens und wandeis ehrlich, un-
verleumbt und unsträflich, und so iemand von unßern kirchen- oder schuldienern
in theologia zu promoviren gemeinet, soll ihme bedeutet werden, daß er weder
wegen deß rangs, noch sonsten einige praerogatio vor andern, alß die ihme ra-
tione officii zukompt, zu praetendiren.
(§ 64.) Gemeine puncten, das ampt dieser facultät belangendt.
F. 88b-89b = JC f. 91a-91b, § 69, S. 237 (L, S. 185; OH, S. 55).
Hinzugefügt ist zu der aufgenommenen Bestimmung aus JC (f. 89a):
Vornehmblich aber sollen dieser facultät profeßores nicht allein unßerm
kirchenregiment, wie es in unßerer kirchenordnung verfast, vor sich selbsten
unterworffen, sondern auch gehalten sein, wann es von iemand angefochten werden
solte, sowohl schrifft- alß mündlich zu vertheidigen, keine demselben zuwider-
lauffende lehr weder privatim, noch publice proponiren, fortpflantzen oder defen-
diren, auch, wann sie etwa denen studiosis were anderwerts beygebracht worden,
selbige ihnen zu benehmen suchen, iedoch dieses alles mit der bescheidenheit,
daß sie die anderstwo übliche form deß kirchenregiments an denen außwertigen
nicht tadlen oder condemniren, sondern, solang niemand mit selbiger einige
neuerung dieser orthen erweckhen und die kirch dardurch zu turbiren unter-
stehen wird, in seinem werth und unwerth beruhen laßen.
Und soviel dieienige theologische strittpuncte antrifft, so vor diesem al-
bereit (f. 89 b) unter denen reformirten verhandelt worden, und bey welchen die
theologische facultät schon hiebevor, und zwar vor dem allgemeinen teutschen
krieg anno 1618 einer gewiesen meinung beigepflichtet, sollen sie selbige lehr,
doch ohne Verdammung derienigen, die ein anderes statuiren, behalten und darauf
bestehen; in die neue controversias aber, so fast alle tag auf die bahn kommen
und allem ansehen nach noch mehr und weiters entstehen werden, sich durchauß
nicht einmischen, sondern entweder gar darvon abstrahiren und in generalibus
bleiben, oder aber beider sententias mit beiderseits rationibus gleichsamb nur
historice vortragen, ohne daß sie etwas darinn deeidiren oder determiniren; im
übrigen sonderlich dahin sehen, daß die unter dem geistlichen nahmen bedeckte
weltliche regiersucht bey denen theologis in gebührenden schranckhen gehalten,
auch die ihnen anständige moderation foviret werden möge.
1) S. oben S. 271, § 39.