Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
—= 303 ------

aus Mittlen der alleinigen Senatoren mit Ausschluß aller Professoren, die nicht
im Senat sind, zu gewöhnlicher Zeit und Statt dergestallten bestimmet werde,
daß das Rector-Amt nach Ordnung der vier aufeinander folgenden Facultäten
abwechsle, in jeder Facultät aber unter den Professoren nach dem Alter und
Rang, wie sie im Senat sitzen, die Folge beobachtet werde.

§4.
Der abgehende Rector soll die im neuen Rectorat gefaßt werdende Expe-
ditionen zur Miteinsicht nehmen und denselben das „legit" nebst seiner Nahmens-
unterschrift beisezen, in Abwesenheit oder Verhinderungsfalle des Rectoris gänz-
lich vertretten und besorgen. Wenn die Ordnung einen Lehrer der Staatswirth-
schaftlichen Wissenschaften zum Rectorat rufet, so soll unter Vorsiz des Pro-
rectoris alles in die Justizpflege1) über die Universitiitische Ortschaften und
oeconomicum (f. 41>) der Universität einschlagende vorgenommen, beratschlaget
und expediret, sohin nur die auf die allgemeine Aufsicht über die Studien, Po-
licei und Justiz über Lehrer und Lernende Bezug habende Gegenstände in einem
Rath, welchem der aus Mittel ersagter Staatswirthschaftlichen Lehrern genommene
Rector vorsizt, behandelt, all übriges aber nach dem in der Vereinigung der
Universität mit der ehemaligen Cammeral hohen Schule gemachten Unterschied
vor den Prorector gebracht, von ihm erbrochen, dem Senat vorgetragen und
vollzogen werden.

§ 5. •
Es mögen auch Fürsten, Grafen und Herren, so der Universität Glieder
und verwandt, zu Rectoren gewählt werden, wenn sie zur Verwaltung solchen
Amts hinlänglich geschickt geachtet werden, doch soll einem solchen Fürsten, Grafen
und Herrn, sobald er das Rectorat angenommen, ein Adjunctus, und zwar jener
Professor, den ohne derlei Wahl die Ordnung zum Rectorat rufen würde, ge-
geben werden, welcher die wirkliche Function verrichten und das gewöhnliche
Jurament ablegen soll.

§ 6.

Amt des Rectoris.

Durch den zeitlichen Rectoren sollen alle Sachen, wie es sich geziemet,
dem Rath vorgetragen, die Stimmen gesammelt, Conclusa formirt, Urtel, Be-
scheide und (f. 5a) Verordnungen zur redlichen Vollstreckung gebracht, Com-
missionen und Commissarien ernennet werden. Durch ihn soll den Gehorsamen
gebührlicher Schuz und Schirm angedeihen, den Ungehorsamen aber ordentliche
rechtsmäsige Straf auferlegt werden; ingleichem ist ihm verstattet, geringere Klagen
über Academicos abzuthuen, provisorische Vorkehrungen zu treffen, den Studiosis
geringere, auch mehrtägige Carcerstrafe anzusezen; er hat sich aber dabei und
überhaupt so zu benehmen, daß er seine aufhabende Pflichten nie außer Augen
seze, des Beifalls des Senats sich versichert halten, und sein Unternehmen gegen
Uns und den academischen Rath verantworten könne, widrigenfalls er nach vor-
gängiger fruchtlosen Ermahnung, auch ziemlicher auferlegten Strafe ehehafter
Ursachen willen vom academischen Senat seines Amtes entsezet werden mag.

§ 7.
Gleichwie ihm Amtshalber das Immatriculieren zustehet, so soll er nur
jene aufnehmen und einschreiben, welche sich Studierens halber dahin begeben,

1) Vgl. kurf. Reskr. v. 9. Aug. 1784 (Winkelmann a. a. 0. I, 431; II, 291, nr. 2315).
 
Annotationen