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§ 126.
Das Haupt-Collegium, welches ein Jeder der Professoren dieser Facultät
nach getroffener Übereinkunft in jedem Jahre zu lesen hat, soll derselbe das
ganze Jahr hindurch gratis halten, für die übrigen Privatlectionen aber sollen
dieselben berechtiget sein, von einem jeden ihrer Zuhörer für jedes halbe Jahr
ein honorarium von 4 fl. zu fordern, wobei Wir uns jedoch gnädigst zu ihnen
versehen, daß sie dasselbe nicht von allen ohne Unterschied mit der äußersten
Strenge eintreiben, sondern den sehr bedürftigen Studiosis, deren Eltern die Be-
zalung dieses honorarii zu schwer fallen mögte, die unentgeltliche Besuchung
derselben gestatten werden.
§ 127.
Falls auch unter den reformirten Predigern in Unserer Stadt Heidelberg
einer oder der andere sein sollte, der von den Lehrern dieser Facultät für
tüchtig erkannt würde, den theologiae studiosis in einem oder dem andern Teile
der theologischen Wissenschaft nüzlichen Unterricht zu geben und dadurch den
Flor dieses Studiums auf Unserer (f. 52a) Universität befördern zu helfen, so
soll ihm dieses, wenn er auch keinen gradum academicum in dieser Facultät er-
langt hat, jedoch nie ohne Vorwissen und Genehmigung dieser Facultät gestattet
werden, doch so, daß derselbe in der Wahl der Stunden sich nach den Stunden,
welche die ordentlich bestallten Lehrer dieser Facultät zu ihren Vorlesungen ge-
wählt haben, richten und keinem derselben hierinn vorzugreifen bescheiden soll1).
§ 128.
Von den Promotionen in der theologischen Facultät Refor-
mirten Teils.
Wer zu dem academischen Grad aspiriret, soll eines unsträflichen Wandels
sein und seine durch 4 jähriges Studium erworbene vorzügliche Wissenschaft
vordersamst durch zwei Prüfungen, auch Ausarbeitungen eines Textes aus dem
alten und eines aus dem neuen Testament der Facultät bewähren; er soll sofort,
wenn er genug gethan, öffentlich disputieren, und noch überdies im theologischen
Auditorio eine dogmatische und eine moralische Vorlesung, wozu ihm die Materie
von der Facultät vorzuschreiben ist, halten, wornächst ihm nach Ermessen der
1) Nach § 127 (genauer § 128) war von reformierter Seite ursprünglich noch ein Zusatz
vorgesehen und in den Entwurf aufgenommen, wurde aber nach Bericht der Oberkuratel und Re-
gierung vom Kurfürsten unter dem 14. Okt. 1786 abgelehnt mit den Worten: „Dieser Paragraph
bleibt noch zur Zeit und biß zur näheren höchsten Bestimmung ausgesetzet." (Vgl. Akten der Univ.
Heid. Nr. 776 im Gen.-Land.-Archiv in Karlsruhe.) Jener Zusatz lautete (als § 129):
„Endlich da das Studium der Gottes-Gelahrtheit eben sowohl, als die gründliche Erlernung
der übrigen höheren Wissenschaften gewisse Vorbereitungs- und Hilfswissenschaften, insbesondere
die Weltweisheit und Kirchengeschichte, nothwendig voraussezet, so haben wir uns, damit unsere
Churpfälzischen reformierten Landeskinder, welche sich dem theologischen studio widmen, dasselbe
auf ihrer vaterländischen Universität anfangen und glücklich vollenden können und nicht genöthigt
werden, wegen Abgang dieses Lehrfaches ausländische Universitäten zu besuchen, durch des Chur-
pfälzischen Kirchenraths und unserer reformirten Professoren unterthänigstes Bitten mildest bewegen
lassen, unsere gnädigste Willensmeinung dahin zu äußern, daß Wir die Professur der Beredsamkeit
und Kirchengeschichte für den reformirten Religionstheil, welche bisher immer mit reformirten
Subjectis besezet gewesen ist, auch fernerhin bei sich ereignenden Vacaturen mit einem dieser Re-
ligion zugethanen geschickten Subjecto, mit der Auflage, zugleich die Weltweisheit für die Refor-
mirten studiosos zu lesen, zu besezen gnädigst entschlossen sind." (Siehe Karlsruhe, G.-L.-Archiv
a. a. 0. f. 477 u. 478.)
§ 126.
Das Haupt-Collegium, welches ein Jeder der Professoren dieser Facultät
nach getroffener Übereinkunft in jedem Jahre zu lesen hat, soll derselbe das
ganze Jahr hindurch gratis halten, für die übrigen Privatlectionen aber sollen
dieselben berechtiget sein, von einem jeden ihrer Zuhörer für jedes halbe Jahr
ein honorarium von 4 fl. zu fordern, wobei Wir uns jedoch gnädigst zu ihnen
versehen, daß sie dasselbe nicht von allen ohne Unterschied mit der äußersten
Strenge eintreiben, sondern den sehr bedürftigen Studiosis, deren Eltern die Be-
zalung dieses honorarii zu schwer fallen mögte, die unentgeltliche Besuchung
derselben gestatten werden.
§ 127.
Falls auch unter den reformirten Predigern in Unserer Stadt Heidelberg
einer oder der andere sein sollte, der von den Lehrern dieser Facultät für
tüchtig erkannt würde, den theologiae studiosis in einem oder dem andern Teile
der theologischen Wissenschaft nüzlichen Unterricht zu geben und dadurch den
Flor dieses Studiums auf Unserer (f. 52a) Universität befördern zu helfen, so
soll ihm dieses, wenn er auch keinen gradum academicum in dieser Facultät er-
langt hat, jedoch nie ohne Vorwissen und Genehmigung dieser Facultät gestattet
werden, doch so, daß derselbe in der Wahl der Stunden sich nach den Stunden,
welche die ordentlich bestallten Lehrer dieser Facultät zu ihren Vorlesungen ge-
wählt haben, richten und keinem derselben hierinn vorzugreifen bescheiden soll1).
§ 128.
Von den Promotionen in der theologischen Facultät Refor-
mirten Teils.
Wer zu dem academischen Grad aspiriret, soll eines unsträflichen Wandels
sein und seine durch 4 jähriges Studium erworbene vorzügliche Wissenschaft
vordersamst durch zwei Prüfungen, auch Ausarbeitungen eines Textes aus dem
alten und eines aus dem neuen Testament der Facultät bewähren; er soll sofort,
wenn er genug gethan, öffentlich disputieren, und noch überdies im theologischen
Auditorio eine dogmatische und eine moralische Vorlesung, wozu ihm die Materie
von der Facultät vorzuschreiben ist, halten, wornächst ihm nach Ermessen der
1) Nach § 127 (genauer § 128) war von reformierter Seite ursprünglich noch ein Zusatz
vorgesehen und in den Entwurf aufgenommen, wurde aber nach Bericht der Oberkuratel und Re-
gierung vom Kurfürsten unter dem 14. Okt. 1786 abgelehnt mit den Worten: „Dieser Paragraph
bleibt noch zur Zeit und biß zur näheren höchsten Bestimmung ausgesetzet." (Vgl. Akten der Univ.
Heid. Nr. 776 im Gen.-Land.-Archiv in Karlsruhe.) Jener Zusatz lautete (als § 129):
„Endlich da das Studium der Gottes-Gelahrtheit eben sowohl, als die gründliche Erlernung
der übrigen höheren Wissenschaften gewisse Vorbereitungs- und Hilfswissenschaften, insbesondere
die Weltweisheit und Kirchengeschichte, nothwendig voraussezet, so haben wir uns, damit unsere
Churpfälzischen reformierten Landeskinder, welche sich dem theologischen studio widmen, dasselbe
auf ihrer vaterländischen Universität anfangen und glücklich vollenden können und nicht genöthigt
werden, wegen Abgang dieses Lehrfaches ausländische Universitäten zu besuchen, durch des Chur-
pfälzischen Kirchenraths und unserer reformirten Professoren unterthänigstes Bitten mildest bewegen
lassen, unsere gnädigste Willensmeinung dahin zu äußern, daß Wir die Professur der Beredsamkeit
und Kirchengeschichte für den reformirten Religionstheil, welche bisher immer mit reformirten
Subjectis besezet gewesen ist, auch fernerhin bei sich ereignenden Vacaturen mit einem dieser Re-
ligion zugethanen geschickten Subjecto, mit der Auflage, zugleich die Weltweisheit für die Refor-
mirten studiosos zu lesen, zu besezen gnädigst entschlossen sind." (Siehe Karlsruhe, G.-L.-Archiv
a. a. 0. f. 477 u. 478.)