Vorerinnerung.
D D We Kurfürstliche, zum Schulwe-
stn gnadigst verordnete, Com-
mißion hat für nöthig befunden,
allen, in den kurfürstlichen Lan-
den, bereits angestcllten, oder ferner noch,
in den öffentlichen Schulen, anzustellen-
den Lehrern, eine gewisse allgemeine
Vorschrift zu ertheilen, nach welcher sich
dieselben, Erstens, in Betracht ihrer
eigenen, zum LehramLe unentbehrlichen,
moralischen Eigenschaften prüfen und
richten; Zweytens den Leitfaden der
achten Methode empfangen sollten, um