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§ 9.
Der ordnungsmassige Austritt findet nur mit dem
Semesterschluss und zwar durch besondere Anzeige
statt. Ein austretender acti ver Theilnebmer erhalt
auf Verlangen ein Zeugniss.
§ 10.
Am Schlusse des Semesters wird jedem ordent-
lichen Mitglied ein Stipendium von 70 Mark, dem
Senior ein solches von 100 Mark aus der Seminar-
kasse bezahlt.
Etwaige Ueberschusse werden fur die Seminar-
bibliothek verwendet.
Vorstehendes Statu t ist von dem Grossherzoglichen Mini-
sterium des Innern mittelst Erlasses vom 13. April 1876
No. 5375/76 genehmigt worden und wird zur Kenntniss der
Herren Studirenden gebracht.
Heidelberg, den 19. April 1876.
Engerer academischer Senat:
Beeker,
d. Z. Prorector.
§ 9.
Der ordnungsmassige Austritt findet nur mit dem
Semesterschluss und zwar durch besondere Anzeige
statt. Ein austretender acti ver Theilnebmer erhalt
auf Verlangen ein Zeugniss.
§ 10.
Am Schlusse des Semesters wird jedem ordent-
lichen Mitglied ein Stipendium von 70 Mark, dem
Senior ein solches von 100 Mark aus der Seminar-
kasse bezahlt.
Etwaige Ueberschusse werden fur die Seminar-
bibliothek verwendet.
Vorstehendes Statu t ist von dem Grossherzoglichen Mini-
sterium des Innern mittelst Erlasses vom 13. April 1876
No. 5375/76 genehmigt worden und wird zur Kenntniss der
Herren Studirenden gebracht.
Heidelberg, den 19. April 1876.
Engerer academischer Senat:
Beeker,
d. Z. Prorector.