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Heidelberg, Universitätsarchiv, UAH, H-IV-100/1
Generalakten der Philosophischen Fakultät — Heidelberg, 1817-1933

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§ 3.
Die Facultat verlangt ferner den Nachweis eines drei-
j ahrigen Uni versitatsstudiums.
Hat ein Bewerber auf Hochschulen mit nicht deutscher
Unterrichtssprache studirt, so entscheidet die Facultat, in wie
weit diese Studienzeit anzurechnen ist.
§ 4.
Gleichzeitig mit der Bewerbung ist eine noch nicht durch
den Druck veroffentlichte Abhandlung einzureichen, welche
wissenschaftlich beachtenswert ist und die Fahigkeit des Can-
didaten bekundet, selbstandig wissenschaftlich zu arbeiten; dieser
Abhandlung ist die schriftliche Erklarung beizufugen, dass
der Candidat dieselbe ohne unerlaubte Hilfe angefertigt hat.
Die Abhandlung soli in deutscher oder lateinischer Sprache
abgefasst sein. Ob die Facultat auch in anderen Sprachen ab-
gefasste Abhandlungen annehmen will, hangt von der Bereit-
willigkeit des Fachvertreters ab; in diesem Falle ist die be-
sondere Erlaubnis der Facultat nachzusuchen.
Die Abhandlung soli in der Regel einen dem Hauptfache
(siehe §§ 5, 6) zugehorigen Gegenstand behandeln. Fur Aus-
nahmen von dieser Regel ist ein besonderer Beschluss der Facul-
tat nbtig.
Erst wenn die Abhandlung von der Facultat ais Inaugural-
dissertation zugelassen ist, folgt die mundliche Prufung. Eine
promotio in absentia findet unter keinen Umstanden statt.
Die Stelle der geschriebenen Inauguraldissertation kbnnen
ausnahmsweise auch Druckschriften vertreten, wenn dieselben
nach dem Urteil der Facultat ein vollgiltiges Zeugnis fur
die wissenschaftliche Befahigung des Bewerbers ablegen. Es
ist nicht unbedingt erforderlich, dass eine solche Druckschrift
 
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