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Heidelberg, Universitätsarchiv, UAH, H-IV-100/1
Generalakten der Philosophischen Fakultät — Heidelberg, 1817-1933

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— 3 —
auch ausserlich ais Inauguraldissertation kenntlich gemacht
und in der vorschriftsmassigen Anzahl (siehe § 9) abgeliefert
werde.
§ 5.
Die nriindliche Prufung erstreckt sicli auf drei Facher,
von denen eines ais Hauptfach, zwei ais Nebenfacher behan-
delt werden. Die Prufung findet in deutscher Sprache statt,
ausser wenn die Anwendung einer anderen Sprache durch das
Facli bedingt oder in besonderen Fallen von dem Priifenden
bewilligt wird.
Der Bewerber hat sowohl das Hauptfach ais auch die
beiden Nebenfacher, in denen er gepruft zu werden wiinscht,
nach Maassgabe der §§ 6 und 7 in seiner Eingabe zu bezeich-
nen; uber die Zulassung der gewahlten Facher und ihrer Com-
bination entscheidet die Facultat.

§ 6.
Als Hauptprufungsfacher kbnnen, vorbehaltlich spaterer
Aenderungen und besonderer Beschlussfassung der Facultat in
einzelnen Fallen, gewahlt werden:
1. Philosophie,
2. Alte Geschichte.
3. Mittlere und neuere Geschichte.
4. Indogermanische Sprachwissenschaft.
5. Classische Philologie.
6. Archaeologie.
7. Neuere Kunstgeschichte.
8. Musikgeschichte.
9. Semitische Philologie.
10. Indische oder iranische Philologie.
11. Deutsche Philologie.
 
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