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Valentin, Veit
Politisches, geistiges und wirtschaftliches Leben in Frankfurt am Main vor dem Beginn der Revolution von 1848/49 — Stuttgart: Union dt. Verlagsges., 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.71759#0076
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Frankfurt vor der Revolution

besonders Bauhandwerker — von der Arbeit auf den Ortschaften
auszuschließen, wurde von der Behörde zurückgewiesen.
Bor der Konkurrenz des „Auslandes" waren aber die Gewerbe
völlig geschützt; wenigstens garantierten ihnen das die Gesetze.
So war zum Schutze der Benders das Hereinbringen sremder
Fässer zu Wasser und zu Lande „zu feilem Verkauf" 1698 zum ersten
Male untersagt worden, und das Verbot wurde wiederholt 1707, 1750,
1758, 1790, 1806. Oft muß es überschritten worden sein, denn
auch noch zu unserer Zeit bezogen sich wiederholt die Geschworenen
des Gewerbes in feierlichen Beschwerden auf die alten Bestimmungen,
Den Bürgern war es erlaubt, zu ihrem eigeneu Gebrauch oder zum
Versenden nach außerhalb Fässer in dem „Auslande" zu bestellen
und „anher" kommen zu lassen. Seit 1819 wurde auch das verboten.
Es sollte keinen Konkurrenten geben dürfen in der Produktion --
wer nicht zum Gewerbe gehörte, durfte das Handwerk nicht aus-
üben — aber auch keinen Konkurrenten im Verkanf. Dies richtete
sich gegen eine Ausbildung des kaufmännischen Elementes als
eines selbständigen Vermittlers zwischen dem handwerklichen Pro-
duzenten und dem Kunden. Die Faßbinder wollten ihre Fässer
selber machen und selber verkausen — oder besser: sie wollten,
daß jemand, wenn er ein Faß brauchte, es bei einem Mitglied
des Gewerbes bestellte, nicht zu einem Händler ginge, aus dessen
Vorrat er sich eines wählen könnte.
Aus demselben Gedankenzusammenhang heraus ist es entsprungen,
wenn den ankommenden Schiffern untersagt war, „die bei sich haben-
den Fässer, welcher Art und Größe sie auch seien und unter welchen:
Vorwande solches auch geschehen wolle, an das Land zu setzen,
zu verkaufen oder gar in die Stadt zu bringen." — Ein Gerümpler,
der mit alten Fässern handelte, wurde einmal von den Geschworenen
des Bendergewerbes zur Verantwortung gezogen. Den Bendern
waren ferner Kellerarbeiten jeder Art Vorbehalten — und es erhob
sich wiederholt die Frage, ob sich das billig auch auf solche Arbeiten
beziehen könne, die keine gewerbsmäßige Kenntnis und Übung
erforderten. So beanspruchten sie das Recht, Weine abzufüllen;
es war ihnen allgemein zugestanden. Darüber, ob auch Flüssigkeiten,
die keiner Vergärung unterliegen, nämlich Branntwein und Essig,
zu ihrem Ressort gehörten, hat sich aber einmal ein sehr ernster
und mit Wichtigkeit ausgefochtener Zwist erhoben. —
Selbst für die Meßzeiten war die Fertigung von Hand-

') Für das folgende: Senatsakten, Bender li. 8, 1.
 
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