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Venningen, Carl Philipp von [Editor]; Staat Pfalz [Editor]
Nachdem mehrere nicht conventionsmäßige Kreuzer, als die Schweizer-Sorten, oder Helmlinge von Bern, Solothurn, und Basel, dann Niederländische Fettmäncher, Churtrierische Petermänncher, ... sich immer stärker einzuschleichen beginnen, solche aber den Gehalt und Werth eines Kreuzers, ... bei weitem nicht, ... in sich fassen, als wird hiermit verordnet, daß ... deren weitere Einbringung oder Ausgabe ... nicht mehr gestattet seyn solle: Mannheim den 8ten Juni 1790 — [S.l.], 1790 [VD18 14212773]

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https://doi.org/10.11588/diglit.26352#0003
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achbem mehrere nicht conventionsmäßige Kreuzer»
als die Schweizer-Sorten, oder Helmlinge von
Bern, Solothurn, und Basel, dann Niederländische Fett-
mäncher, Churrrierische Perermänncher, Sächsische, und
Augsburger Pfennige, und Würzburger Dreier sich immer
stärker einzuschleichen beginnen, solche aber den Gehalt und
Werth eines Kreuzers, wofür sie dermalen eursiren, bei
weitem nicht, sondern nur den vierten Theil in sich fassen,
als wird hiermit verordnet, daß nicht nur diese Sorten, son-
dern alle nach denen vorhmaus schon vielfältig aberlassenen
Verordnungen verrufene unconvenrionsmäßige Kreuzer
gänzlich äusser Curs gesezet, und deren weitere Einbringung
oder Ausgabe bei Vermeidung willkührlicher Strafe, und
Confiscation nicht mehr gestattet seyn solle.
Als ergehet an das Oberamt
die ernstliche Weisung, um durch öffentlichen Anschlag aller
Orten das Publikum in seinem Bezirk vor Annahme dieser
falschen, und hier benannten uneonventionsmäßigen Sorten
mithin vor Annahm und Schaden zu warnen, somit diesen
allen Gang zu hemmen und gänzlich einzustellen. Mann-
heim den 8ten Juni 1790.




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