Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verhandlungen der ... Versammlung des Verbandes von Museums-Beamten zur Abwehr von Fälschungen und Unlauterem Geschäftsgebaren — 11.1908

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.35392#0028
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
28

struktionen gehörig befolgt werden, ob die Aufseher nicht während
der Dienststunden Zeitungen lesen, miteinander sprechen odei
dergleichen.
Wenn sich trotzdem ein Diebstahl ereignet, muß die Polizei
sofort unter Vorlage möglichst eingehender Listen und Beschreibungen
verständigt werden. Desgleichen die Juweliere und Antiquitäten-
geschäfte, Versatz- oder Leihämter sowie die nächsten Zollgrenzen.
Das Telephon wird hierbei gute Dienste tun. Eine allzu detaillirte
Veröffentlichung der gestohlenen Objekte in der Tagespresse
ist jedoch bedenklich, weil sonst die Diebe zu früh gewarnt werden
und Edelmetallobjekte einsckmelzen könnten. Dagegen empfiehlt
sich bei wertvollen Stücken eine rasche Zirkular-Verständigung, wo-
möglich mit Abbildung, an möglichst viele Museen und Polizeiämter.
Was immer für Maßregeln von deii einzelnen Museen getroffen
sind, ist eine Veröffentlichung aller Details nicht empfehlenswert,
nicht einmal zu weitgehende Auskunfterteilung oder Beantwortung
von Fragebogen. Man möge sogar, namentlich wenn z. B. eine
Entlassung von Dienstpersonal vorgekommen ist, die Instruktionen
zum Teile abändern. Trotzdem kann die Veröffentlichung von
einzelnen Maßregeln, z. B. die Anschaffung von Hunden oder die
Einführung von automatischen Schutzvorrichtungen (Selbstschüsse,
Entwicklung giftiger Gase usw.) bisweilen in Zeitungen lanciert
werden, um zweifelhafte Elemente abzuschrecken.
Die Versicherung gegen Einbruch ist ein verhältnismäßig
schwacher Trost. Die beste mir bekannte Museumsversicherung
hat das Züricher Landesmuseum mit der Versicherungsgesellschaft
in Winterthur abgeschlossen, und zwar au premier risque bis
500 000 Frs. bei einer Prämie von 600 Frs. Diese Versicherung
bezieht sich auch auf einfachen und qualifizierten Diebstahl, nicht
nur auf Einbruch, aber auch auf alle Veruntreuungen und
Beschädigungen, selbst die durch das eigne Personal verursachten.
Die Versicherung erstreckt sich auch auf die Depositen; die
ausschlaggebenden Inventarwerte werden jeweilig in Überein-
stimmung mit den Marktwerten gebracht. Im Falle eines Schieds-
gerichtes wird der Obmann durch den objektiven Bundesgerichts-
präsidenten ernannt (der ganze Versicherungsvertrag ist im
Jahresbericht des Schweizer Landesmuseums von 1907—1908
veröffentlicht). Hoffentlich geling! es auch den anderen Museen,
ähnliche günstige Bedingungen durchzusetzen. Da die Diebstähle
 
Annotationen