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Volksgemeinschaft: Heidelberger Beobachter, NS-Zeitung für Nordbaden (3) — 1933 (März-April)

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Nr. 77-100 (1/2. - 28. April)
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Samstag, 8. April 1933

* Der Ratgeber *

RMWMMr M MtandMmg landwirt
MWMW WM- Md BeimbsgMude

Durch Sie Verordnung des Herrn Reichsprä-
sidenten vom 22. Februar 1933 ist den wieder-
holten Forderungen der landwirtschaftlichen
Spitzenorganisationen auf Ausdehnung der
ReichSznschitsse auf landwirtschaftliche Be-
triebsgebäude von der neuen Reichsregierung
stattgegeben worden. Um die Instandsetzung
und Unterhaltung des Wohnraumes und der
landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude zu för-
dern, ist der Reichsarbeitsminister in dieser
Verordnung noch ermächtigt worden, im Ein-
vernehmen mit dem Reichsminister der Finan-
zen Bürgschaften für Verpflichtungen aus
Darlehen zu übernehmen, die für Jnstandfet-
zungsarbeiten an Altwohngebäuden und Wirt-
schaftsgebäuden landwirtschaftlicher Betriebe,
zur Teilung von Wohnungen und für den Um-
bau sonstiger Räume zu Wohnungen ausge-
nommen werden Der Höchstbetrag für solche
Bürgschaften ist ans 1VV Millionen Reichsmark
festgesetzt worden.
Für die Instandsetzung von Wohngebäuden
und landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden
können Reichszuschüsse gewährt werden, wenn
die Kosten für das einzelne Grundstück wenig-
stens 108 Mk. betragen. Die Reichszuschüsse
werden in Höhe von nnr ein Fünftel (20 Pro-
zent) der Kosten gewährt, die übrigen vier
Fünftel mutz der Landwirt aus eigenen Mit-
teln aufbringen. Um dem städtischen Grund-
besitz die Finanzierung des eigenen Anteils
zu erleichtern, sind von der Reichsregierung
besondere Finanzierungsmöglichkeiten geschaf-
fen worden. Darnach hat sich die Deutsche Bau-
und Bodenbank, Berlin, bereit erklärt, Kredite
auf der Grundlage der dem Hausbesitz zuste-
henden SLeuergutscheine für Sie Grundsteuer
zu geben, soweit die Steuergutscheine am 1.
April 1934 und am 1. April 1935 fällig werden.
Die Kredite werden nur solchen Hauseigen-
tümern eingeräumt, die keine SLeuerrückstände
haben. Der Mindestbetrag des einzelnen Kre-
dites beträgt 400 Mk. Die Kreditanträge sind
an Sie in Frage kommenden Sammelstellen zu
richten ,die ihrerseits die Weiterdiskontierung
der Wechsel bei der Deutschen Bau- und Vo-
denbank beantragen. Die badischen Sammel-
stellen werden den Kreditnehmern von der
Zweigniederlassung der Deutschen Bau- und
Bodenbank in Karlsruhe, Ritterstr. 9, auf An-
frage bekanntgegsben. Der besondere Vorteil
für den Hausbesitzer liegt darin, daß auch der
Anspruch aus zukünftige Steuergutscheine als
Grundlage für eine Kreditgewährung aner-
kannt wird,' die Abtretung des Anspruches auf
solche Steuergutscheine soll als Sicherheit ge-
nügen.
Die landwirtschaftlichen Spitzenorgauisatio-
uen waren bisher bemüht gewesen, für die
Landwirtschaft erleichterte Finanzierungsmög-
lichkeiten für den aus eigenen Mitteln aufzu-
bringenden Kosten anteil zu erreichen. Diese
Aktion hängt zunächst davon ab, ob und welche
Beträge der Reichsfinanzminister als Reichs-
zuschuß noch zur Verfügung stellen kann und
wird. Die Aufbringung der restlichen Mittel
auf dem Kreditwege scheitert bei den kleinen
und mittleren Betrieben allein schon an den
hohen Verwaltungskosten und durch die Zwi-
schenschaltung der von feiten der verschiedenen
Vermittlungsstellen bedingten Aufschläge, die
in einem krassen Mißverhältnis zu den von
diesen Betrieben benötigten Krediten stehen
würden. Es ist deshalb von feiten der Land-
wirtschaft mit Unterstützung des Reichsernäh-
rungsministeriums der Antrag gestellt worden,
einen erneuten Reichszuschuß in Höhe von 50
Millionen Reichsmark allein für die Justand-
setzungsarbeiten für landwirtschaftliche Wohn-
und Betriebsgebäude zur Verfügung zu stel-
len. Ferner ist beabsichtigt, für die kleinen
und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe den
Reichszuschuß von bisher ein Fünftel für Jn-
standsetzmrgs^sten auf zwei Fünftel zu er-
höhen. Man hofft, daß bei einer solchen Er-
höhung des Reichszuschusses der Landwirt die
restlichen drei Fünftel der Reparaturkosten
selbst aufbringen wird, so daß für die kleinen
und Mittleren landwirtschaftlichen Betriebe die
Notwendigkeit einer Kreditaufnahme entfallen
würde. Die Entscheidung über diese Anträge
steht bis heute noch aus, sie soll jedoch mit
möglichster Beschleunigung herbeigeführt wer-
den.
Bezüglich der Frage Ser Finanzierung des
eigenen Anteils kann wohl gesagt werden, daß
der Weg der Finanzierung über die Reichs-
bürgschaft für die Landwirtschaft kaum in
Frage kommt, und daß es sich vor allem darum
handeln wird, die Kreditaewäürurm auf der

Grundlage der Steuergutscheine für die Land-
wirtschaft günstiger auszugestalten, als es bis-
her nach den Richtlinien der Deutschen Bau-
und Bodenbank für den Hausbesitz vorgesehen
ist. Insbesondere kommt hier in Frage die
Herabsetzung des Mindestbetrages der Kredite
und die Streichung der Klausel, daß die Kre-
dite nur Sann eingeräumt werden, wenn keine
Steuerrückstände vorliegen Bis zur endgül-
tigen Klärung gelten aber auch für die Land-
wirtschaft die bisherigen Richtlinien Ser Deut-
schen Bau- und Bodenbank.
Die Reichszuschüsse für Instandsetzung der
landwirtschaftlichen Wohn- und Vetriebsge-
bäube dürfen grundsätzlich nnr für größere
JnstandsetzungSarbeiteu gegeben werden,' als
solche gelten:
Erneuerung der Dachrinnen und Abfluß-
rohre, Umdecken des Daches, Abputz oder An-
strich Ses Hauses im Aeutzereu, neuer Anstrich
des Treppenhauses, Erneuerung der Heizan-
lagen, Beseitigung von Hausschwamm und
Lhnliche außerordentliche, einen größere» Ko-
stenaufwand erfordernde Jnstandfetznngsarbei»
ten. Das Reichsarbeitsministerium ist der An-
sicht, daß diese Aufzählung auch für die land-
wirtschaftlichen Betriebsgebäude ausreicht und
deshalb eine weitgehendere Spezifizierung nicht
notwendig erscheint, sogar unzweckmäßig wäre,
weil eine erschöpfende Aufzählung aller zu-
schußfähigen Arbeiten nicht möglich sei.
In der Praxis sind bereits kleinere Jnstand-
setzungsarbeiten Sann berücksichtigt worden,
wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen gleich-
zeitig mit größeren durchgeführt wurden. Der
Reichsarbeitsminister hat sich mit einer derar-
tigen Ausdehnung der Bestimmungen einver-
standen erklärt, ferner damit, daß auch die völ-
lige Instandsetzung einer leeren Wohnung als
größere Jnstandsetzungsarbeit angesehen wird.
Die Arbeiten müssen vor dem 1. Juni 1883
begonnen und spätestens am 1. September 1933
vollendet sein. Es besteht weiter die Anord-
nung, Saß in erster Linie Anträge berücksich-
tigt werden müssen, bei denen sofort oder in
kürzester Zeit mit den Arbeiten begonnen wer-
den kann. Für die Bewilligung eines Zu-

schuffeS darf deshalb nicht der Tag des Ein-
gangs des Antrages maßgebend sein, sondern
der Zeitpunkt, an dem der Hausbesitzer nach
seiner verbindlichen Erklärung mit den Arbeit-
ten beginnen wird.
Für Sie Teilung von Wohnungen und Um-
bau sonstiger Räume zu Wohnungen beträgt
der Reichszuschutz die Hälfte (50 Prozent) der
Kosten, im Höchstfälle 600 Mk. für jode Teil-
wohnung.
Gasthäuser, Hotels, Kurhäuser usw. können
nach den geltenden Bestimmungen grundsätz-
lich nicht als Wohngebäude angesehen werben,
da sie gewerblichen Zwecken dienen. Befinden
sich in derartigen Gebäuden neben Logier- auch
Wohnräume, so kann im Einzelfalle das Ge-
bäude noch als Wohngebäude angesehen wer-
den, wenn es überwiegend Wohnzwecken dient,
S. h., wenn es in überwiegendem Matze dazu
bestimmt ist, Familien oder einzelnen Perso-
nen eine dauernde Unterkunft zu bieten.
Um in den Genuß des Zuschusses zu gelan-
gen, muß schon vor Beginn der Arbeiten ein
Antrag bei der Gemeinde gestellt werden, die
ihn an Sen Wohnungsverband zur Verbeschei-
önug weiterleitet. Bei den verbandsfreien
Städten entscheidet die Staötgemeinöe über den
Antrag. Sind die Voraussetzungen für die Ge-
währung eines Zuschusses gegeben, so wird
über die Höhe des Zuschusses ein Vorbescheid
erteilt. Ein Anspruch auf einen Zuschuß ent-
steht erst mit der Erteilung des Vorbeschei-
des.
Zur Auszahlung SeS Zuschusses sind die auf-
gewendeten Kosten und die Art der Arbeiten
nachzuweisen. Der Nachweis ist insbesondere
durch Vorlage der Handwerkerrechnungcn etc.
zu erbringen. Die Kosten dürfen eine ange-
messene Höhe nicht überschreiten. Der Zuschuß
wird in einer Summe nach Fertigstellung der
Arbeiten ausgezahlt. Der Zuschuß vermindert
sich anteilig, wenn die endgültigen Kosten die
Höhe des Voranschlages nicht erreichen. Ueber-
schreiten die endgültigen Kosten den Voran-
schlag, so entsteht kein Anspruch auf Erhöhung
des Zuschusses,' eine Erhöhung wird nur in
Ausnahmefällen gewährt.

Versicherungsunternehmungen und Bauspar-
kassen vom 6. Juni 1931 zu erstatten. Das
Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung steht
darnach auf dem Standpunkt, Saß die von
verbotenen Berstcherungsunternehmungen noch
bis Anfang Januar ds. Js. abgeschlossenen
Verträge privatrechtlich gültig und nur unter
den im Bürgerlichen Gesetzbuch gegebenen
Voraussetzungen anfechtbar sind (z. B. wegen
arglistiger Täuschung).
SMMögWkMn bei der
EinkommMeurr
In der jetzigen Zeit ist jede Mark, die an
Steuern gespart werden kann, wichtiger als je.
Es wird deshalb gerade jetzt für manchen
Steuerzahler von Interesse sein, noch einmal
auf die Ermäßigung der Einkommensteuer hin-
gewiesen zu werden, welche der Staat denjeni-
gen Bürgern gewährt, welche Teile ihres Ein-
kommens bei einer Lebensversicherung ein-
zahlen.
Nach den geltenden Bestimmungen darf
NM.
der Unverheiratete bis zu ..... . 600
der Ehemann ohne Kinder bis zu. . . 850
der Ehemann mit einem Kind bis zu. . 1100
der Ehemann mit zwei Kindern bis zu . 1350
der Ehemann mit drei Kindern bis zu. 1600
der Ehemann mit vier Kindern bis zu. 1850
der Ehemann mit fünf Kindern bis zu. 2100
von dem steuerpflichtigen Einkommen abziehen,
soweit er diese Beträge für bestimmte, im 8 17
des Einkommensteuergesetzes genannte „Son-
derleistungen" ausgibt,' zu diesen Sonderlei-
stungen zählt die Lebensversicherungsprämie.
Es bleiben also die genannten Beträge vor-
der Einkommensteuer befreit, wodurch sich Sic
zu zahlende Einkommensteuer wesentlich er-
mäßigt.
Der Staat begünstigt und erleichtert auf diese
Weise den Abschluß von Lebensversicherungen,
-veil dadurch die Kapitalbildung gefördert und
der Staat durch das Bestehen einer Lebens-
versicherung von der Notwendigkeit befreit
wird, für mittellose Hinterbliebene sorgen zu
müsse».
Es empfiehlt sich deshalb für jeden Familien-
vater, einmal zu prüfen, ob er diese Vergünsti-
gung schon soweit ausgenutzt hat, wie die ge-
setzlichen Bestimmungen ihm das ermöglichen.
Anfrage: In hiesiger Gemeinde befand sich
ein Hofgut von zirka 83 Hektar Grundstücke,
wovon zirka 28 Hektar von der Standesherr-
schaft an die einzelnen Käufer verkauft wur-
den. 5 Hektar Feld, die Hvfreite sowie der
Hausgarten wurden von der Gemeinde aus
der Hand von der Standesherrschaft gekauft
um 20 000 Mark. Die 5 Hektar Grundstücke
wurden von der Gemeinde parzelliert zu je 20
Ar und wieder weiter verkauft, ohne daß ein
Grundbuchcintrag stattfand. Die Gemeinde
hat nur die Hosreite und den Hausgarten be-
halten. Ist die Gemeinde grunderwervssteuer-
pflichtig?
Antwort: Ja! Nach 8 6 Ses Grunderwerbs-
steuergesetzes ist auch steuerpflichtig ein Steuer-
vorgang, der es ohne Uebertragung des Eigen-
tums einem anderen ermöglicht, über das
Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen.
Der Tatbestand des Verfügens wie ein Eigen«
tümer ist durch die von der Gemeinde vor-
genommene Parzellierung erfüllt, es sei denn,
daß die Gemeinde im Auftrag der Standes-
herrschaft die Parzellierung vorgenommen hat,
ohne daß ein notariell beurkundeter Kauf-
vertrag zwischen der Gemeind« und der Stan-
desherrschaft vorlag.
Bichversicherung
Die allgemein gehaltene Anfrage ermöglicht
keine genaue Auskunft. Um richtig antworten
zu können, wäre die Nachprüfung der allge-
meinen Versicherungsbedingungen und des
Vertrags notwendig. Bei Neuabschluß eines
Vertrags gilt selbstverständlich der neuver-
einbarte Prämiensatz für die ganze Dauer der
Versicherung. Handelt es sich jedoch um eine
Versicherung auf Gegenseitigkeit, so kann je-
weils nach Abschluß des Geschäftsjahres noch
eine Nachprämie (Nachschuß) erhoben werden.
In Sen meisten Versicherungsvedingungen
ist zum Ausdruck gebracht, daß mündliche Ne-
benabreden keine Gültigkeit haben. In dem
Versicherungsvertrag selbst hat der Versiche-
rungsnehmer in der Regel unterzeichnet, Saß
er die BersicherungSbedingungen anerkennt.
Infolgedessen können Sie sich wahrscheinlich
auf die Abmachung mit dem Verstchernngsin-
spektor nicht berufen.

Verantwortlich für: „Der Ratgeber"
Fr. Schmitt. Leutershausen.

AbvnnentM'Biehverfichemnv

Vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicher-
ung ist den Verlagen der Zeitschriften „Allge-
meine Deutsche Trerschntzzeitung" in Leipzig,
„Deutsche Laudwirtschaftszeitung", Berlin,
„Der Praktische Landwirt" und „Großdentfche
Landwirtschaftliche Notwende" die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb der Abonnentenvichver-
sicherung untersagt worden. Von den dadurch
betroffenen Verlagen wurde dagegen zunächst
Berufung eingelegt, welche aber wieder zu-
rückgenommen wurde. Das Verbot Ser ge-
nannten Abonnentenviehversicherungen hatte
darnach am 15. November 1932 Rechtskraft er-
langt. Die Verlage haben alsdann am 15.
Dezember 1932 beim Reichsaufsichtsamt für
Privatversicherung die Erklärung abgegeben,
fortan keine neuen mit der Viehversicherung
verbundenen Abonnementsverträge abzuschlie-
ßen und bestehende nicht über das jeweils
laufende Abonnementsjahr hinaus zu verlän-
gern. Sollten sie dieser Erklärung zuwrder-
handeln, dann wäre Strafanzeige wegen Ver-
gehens gegen 8 HO des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-
ternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni
1931 zu erstatten.
Es ist die Frage entstanden, ob dem Land-
wirt mit dem Verbot dis Möglichkeit gegeben
wird, vom laufenden Abonnement zurückzu-
treten und die Zahlung des Abonnements-
preises für einen zurückliegenden Zeitab-
schnitt zu verweigern. Zu dieser Frage ist
das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung
um Stellungnahme gebeten worden, welche
wie folgt lautet:
„Die ohne unsere Erlaubnis abgeschlos-
senen Versicherungsverträge sind unseres
Erachtens privatrechtlich gültig. 8 134
RGB., nach welcher Bestimmung ein
Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches
Verbot verstößt, nichtig ist, findei keine
Anwendung,weil es sich bei dem Geschäfts-
betrieb ohne Erlaubnis nur um eine Ver-
letzung gewerbepolizeilicher Vorschriften
handelt.
Unseres Erachtens sind daher die Be-
zieher einer Zeitschrift, mit der eine unbe-
aufsichtigte Abonnentenverficherung ver-

bunden ist, grundsätzlich zur Einhaltung
des Bezugsvertrages verpflichtet. Ob
aus besonderen Gründen im Einzelfalle
Ser Bezugsvertrag anfechtbar oder nichtig
ist, haben die ausschließlich zuständigen
ordentlichen Gerichte zu entscheiden."
Hiernach besteht im allgemeinen für den
Landwirt lediglich aufgrund der Erklärung
der Verlage, die bestehenden Abonnements-
verträge nicht über das jeweils laufende
Abonnementsjahr hinaus zu verlängern, die
Möglichkeit, auf Schluß des laufenden Bezugs-
jahres von dem Vertrage loszukommen.
Es liegen uns eine Anzahl von Zuschriften
vor, nach denen von dem Verlag „Allgemeine
Deutsche Tierschutzzeitung", Leipzig, mit den
badischen Landwirten auch noch nach dem 15.
Dezember 1932 neue mit der Viehversicherung
verbundene Abonnementsvertrüge abgeschlos-
sen wurden. Es wurde die Ansicht vertreten,
daß diese Bezugs-Verträge aufgrund des Ver-
botes der betreffenden Abonnenten-Viehver-
sicherung nichtig sind. Von dem Reichsauf-
sichtsamt für Privatversicherung, welches auch
zu dieser Frage um eine Stellungnahme an-
gegangen wurde, ist dazu der Standpunkt ver-
treten worden, daß die Durchführung der
Verpflichtung des Verlages der „Allgemeinen
Deutschen Tierschutzzeitung" aufgrund Ser am
15. Dezember 1932 abgeschlossenen Erklärung,
fortan keine neuen mit der Viehversicherung
verbunöenen Abonnementsverträge abzuschlie-
ßen, naturgemäß einige Zeit in Anspruch neh-
men mußte, Sa insbesondere die Autzenorgani-
sation verständigt werden mußte. Es sei da-
her nach Ser Auffassung des Reichsaufsichts-
amtes für Privatversicherung, insbesondere
im Hinblick auf die Feiertage, möglich, daß
noch anfangs Januar ös. Js. neue Verträge
abgeschlossen wurden. Vom Reichsaufsichts-
amt für Privatversicherung ist deshalb davon
abgesehen worden, Hierwegen weitere Schritte
zu unternehmen, zumal ihm Aufsichtsbefug-
nisse nur über zum Geschäftsbetriebe zugelas-
sene Versicherungsunternehmungen zustehen
und es sich darauf beschränken müsse, Strafan-
zeige wegen Vergehens gegen 8 140 des Ge-
setzes über die Beaufsichtiauna der privaten
 
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