__FreNag, den 2. Fünf 1933.
verbringt
der ^inkeimizeke unä ?erienrel8enä6
^ukmerk83me LeäienunZ - Outbür^erliLlie KUciis - XeitZemWe ?rei8e »
im Ki8lor. Iio1el-kre8lsuran1
Verkekr8loi<3l <Zei' I^8V^?.
Seüsnntmackungen
___ -_.
Ruderregatta aus dem Neckar i«
Heidelberg.
Zur Sicherung der Schiffahrt während der
Heidelberger Regatta wird auf Grund des
8 41a der Strom- und Schiffahrtspolizeiord-
nung vom 3. August 1928 folgende vorüber-
gehende
schisfahrtspolizeilichen Anordnung
erlassen.
1. Die zwischen der alten Brücke und der
Hindenburgbrücke gelegene Rennstraße wird für
den gesamten Schifsahrtsverkehr, mit Ausnahme
eines Streifens von 20 Meter Breite auf der
linkem Flußseite, welcher für den Verkehr mit
kleinen Ruderbooten offen bleibt, gesperrt.
2. Die Sperre währt am Sonntag, den
4. Juni 1933 von 8.30 Uhr bis 12 und von 14
bis 19.30 Uhr.
3. Frachtkähne, gewerbsmäßige Personen-
boote und sonstige Motorboote, welche sich auf
durchgehender Fahrt befinden, müssen an den
Grenzen der Sperrstrecke seitlich der Fahrrinne
fcstlegen.
4. Die Dauer der einzelnen Rennen wird
durch Aufziehen einer roten, beiderseits weiß
geränderten Signalscheibe auf der Friedrichs-
brücke angezeigt. Sobald die rote Signalscheibe
nicdergeholt ist, dürfen die unter Ziffer 2 ge-
nannten Fahrzeuge die Rennstrecke passieren.
5. Vaden und Schwimmen innerhalb der ge-
sperrten Strecke während der Sperrzeiten ist
verboten.
8. Die am Neuenheimer Ufer verankerten
Boote, Nachen, Kähne u. dgl. müssen möglichst
nahe an das Ufer herangezogen werden.
Das Ufer- und Straßengelände von der
Schneidmühlsträße bis zur Hindenburgbrücke
einschließlich des Bootshauses und der Insel so-
wie das Neckarvorland von der Keplerstraße bis
zur Hindenburgbrücke und die Uferstraße von
der Quinckestraße bis zur Hindenburgbrücke
werden am Sonntag, den 4. Juni von 14 bis 19
Uhr für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Das
gesperrte Gelände darf nur von Inhabern von
Eintrittskarten betreten werden; die Insel ist
jedoch auch sür diese gesperrt.
Das Gelände vor dem Bootshaus nach dem
Neckar zu darf während der unter Ziffer 2 ge-
nannten Sperrzeiten nur von Inhabern sogen.
Nudererkarten bzw. Ehrenkarten betreten wer-
den.
7. Den Anordnungen der Flußpolizeibeamten
ist unbedingt Folge zu leisten.
8. Die Bekanntmachung liegt auf dem Be-
zirksamt. dem Neckarbauamt Heidelberg sowie
auf den Schleusen und beim Lauermeister
Rohrmann zu jedermanns Einsicht auf.
9. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 116
Ziffer 2 des Bad. Wassergesetzes und 8 366
Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft.
Heidelberg, den 30. Mai 1933
Bezirksamt- und Neckarbauamt.
Es sind fällig am:
8. Juni 1933: Lohnsteuer und Abgabe zur Ar-
beitslosenhilfe f. nichtversicherte
Arbeitnehmer aus Zahlungen in
der Zeit vom 16.-31. Mai 1933
10. Juni 1933: Vorauszahlung auf die Ein-
kommensteuer 1933, ein Viertel
nebst 10 v. H. Kirchensteuer
(Israeliten 6 v. H.);
10. Juni 1933: Vorauszahlung auf die Körper-
schaftssteuer 1933, ein Viertel;
10. Juni 1933: Vorauszahlung auf die Umsatz-
steuer vom Monat Mai 1933;
k-nni 1933: Lohnsteuer und Abgabe zur
Arbeitslosenhilfe für uichtver-
sicherte Arbeitnehmer aus Zah-
lungen in der Zeit vom 1.—15.
Juni 1933.
An diese Zahlungen wird erinnert. Zahlungs-
versäumnis hat den Einzug im Nachnahmewege
oder durch zwangsweise Beitreibung zur Folge.
Bargeldlose Zahlung unter Angabe der Steuer-
nummer usw. erwünscht.
Finanzämter Heidelberg und Neckargemünd.
BergeSmg
m Erd- md Vetomrdettm tetr.
Die Herstellung eines Kühlturmfundamentes
>n Beton im Neuen Gaswerk soll in öffentlicher
Submission ausgeschrieben werden. Pläne und
Bedingungen liegen aus unserem Baubüro
sEasryerkstraße 8,'Zimmer Nr. 15) zur Einsicht
auf. Angebotsvordrucke werden ebenfalls dort
Zum Preise von 20 Pfg. je Stück abgegeben.
Die Angebote sind in verschlossenem mit ent-
sprechender Aufschrift versehenem Umschläge bis
'päiesisns 8. Juni 1933 vormittags 9 Uhr bei
uns einzursichen. Die Eröffnung der Angebote
erfolgt am Samstag, den 10. Juni 1933, vor-
mittags 9 Uhr. Auswärtige Unternehmer sind
aur Submission zugelassen, doch werden in er-
aer Linie ortsansässige Firmen berücksichtigt.
Heidelberg, den 31. Mai 1933.
Die Direktion der Stüdt. Werke.
ik v il t a m N a , A « 11
Oeffentliche Aufforderung zur
Versteuerung der Hunde.
Gemäß 8 10 der Verordnung vom 29. Juni
1932 zum Vollzug des Gesetzes über die Hunde-
steuer vom 14. Dezember 1932 fordere ich die
Besitzer der in hiesiger Gemarkung gehaltenen,
über 3 Monate alten Hunde hiermit auf, die
Hunde in der 1. Hälfte des Monats Juni ds.
Js.^bei der Stadthauptkasse im Rathaus wäh-
rend der für diese festgesetzten Kassenstunden
anzumetden. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist
die Steuer und der Eemeindezuschlag zu ent-
richten.
Schriftliche Anmeldung ist zulässig, wenn
gleichzeitig der Steuerbetrug auf das Konto des
Stadtrentamts bei der Städt. Sparkasse, den
hiesigen Banken oder auf das Postscheckkonto Nr.
2815 beim Postscheckamt Karlsruhe einbezahlt
wird.
Die Hundesteuer ist in einer Summe zu ent-
richten. Beim Vorliegen besonderer Verhält-
nisse können auf Antrag Teilzahlungen bewilligt
werden. Die entsprechenden Anträge sind bei der
Anmeldung der steuerpflichtigen Hunde beim
Stadtrentamt zu stellen.
Es beträgt für 1 Hund für jeden weiteren
die Steuer 12.— NM 24.— RM
der Gemeindezu-
schlag vorbehalt-
lich der Genehmi-
gung des Bürger-
ausschusses 24.— RM 48.— RM
zusammen: 36.— RM 72.— RM
lieber drei Monate alte Hunde, die nach dem
15. Juni ds. Js. Lis zum 31. Mai 1934 in Be-
sitz genommen oder in die Gemeinde eingerbacht
werden, sind innerhalb 4 Wochen nach der Be-
sitzerlangung oder Einbringung, Hunde, die erst
nach Akllauf der allgemeinen Anmeldefrist das
Alter von drei Monaten erreichen, innerhalb 4
Wochen nach diesem Zeitpunkt anzumelden.
Die Anmeldepflicht besteht auch für steuer-
freie Hunde, sowie sür solche, die für das ver-
gangene Steuerjahr angemeldet waren.
Für Hunde, die nach Eintritt der Steuer-
pflicht abgeschafft (verkauft, getötet usw.) wer-
den, ist die Steuer dennoch zu entrichten.
Wer vorstehenden, sowie den sonstigen zur
Ueberwachung und Sicherung der Abgabe erlas-
senen Vorschriften zuwiderhandelt, wird, sofern
nicht Steuerhinterziehung vorliegt, mit einer
Geldstrafe bis zum einfachen Betrag der Steuer
und des Zuschlags bestraft.
Die Hinterziehung der Hundesteuer und des
Zuschlags wird mit einer Geldstrafe bis zum
20fachen Betrag des hinterzogenen Betrages be-
straft. Neben dieser Geldstrafe ist die Steuer
nachträglich zu entrichten.
Hunde, für welche die Steuer nicht recht-
zeitig bezahlt wird, können von der Steuerbe-
hörde eingezogen werden. Die Steuer- und
Zahlungspflicht bleibt auch nach erfolgter Ein-
ziehung der Hunde bestehen. Unbeibringliche
Geldstrafen können in Freiheitsstrafen umge-
wandelt werden.
Die Steuer wird zur Hälfte erhoben:
a) für je 1 Hund, der vorwiegend zur Be-
wachung eines abgelegenen Hofgutes oder
eines ähnlich abgelegenen bewohnten Ge-
bäudes oder eines dauernd und vorwie-
gend zur Haltung oder zur Zucht von
Tieren benutzten Gebäudes verwendet
wird, ,
b) für Schäferhunde, die während des größe-
ren Teiles hes Jahres zur Bewachung von
Herden gehalten werden.
Nach der Vollzugsordnung zum Gesetz ist ein
Gebäude oder Hofgut als abgelegen zu betrach-
ten, wenn es außerhalb des Ortsetters und
mehr als 100 Meter von jedem anderen be-
wohnten Gebäude entfernt liegt.
Steuerfrei sind:
a) Hunde, die bei öffentlichen Behörden oder
an öffentlichen Anstalten unmittelbar zu
össentlichen Zwecken gehalten werden,
b) Hunde, die von Beamten des Staates oder
der Gemeinden mit Genehmigung der
vorgesetzten Behörden zu dienstlichen
Zwecken gehalten werden.
c) Hunde, die von Blinden als Führerhunde
gehalten werden.
Gesuche um Ermäßigung der Hudesteuer oder
um Anerkennung der Steuerfreiheit nach vor-
stehenden Bestimmungen sind schriftlich an den
Oberbürgermeister zu richten. Mündliche An-
träge werden nicht entgeqengenommen.
Der Wortlaut des Gesetzes und der Voll-
zugsverordnung kann bei der Anmeldestelle
eingesehen werden.
Heidelberg, den 31. Mai 1933
Der Oberbürgermeister.
Tüchtige
MsMNten-Werber
gesucht.
Sie BEsgemeMst
Werbe-Abteilung
Mosbach.
Die Betreibung von Forderungen der
Anstalten der Reichsversicherung und der
Innungen.
Gemäß 8 404 Abs. 4 RVO, 8 8 der V.O,
des Badischen Arb.-Min. vom 27. 10. 1923 (Ges.
V.O.Vl. S 339/40 und der V.O. des Min. des
Innern vom 3. 1. 1925 (Ges. u. V.O.Bl. S. 10)
wird auf Antrag des Vorstandes der Allgem.
O.K.K. Mosbach der stellv. Geschäftsführer der
Kaste Klink zum Vollstreckungsbeamten auf
Widerruf bestellt.
Die am 30. 12. 1930 ausgesprochene Bestel-
lung des bisherigen Geschäftsführers Heinrich
Brohm als Vollstreckungsbeamter wird hiermit
zurückgenommen.
Mosbach, den 29. Mai 1933
Badisches Bezirksamt — Bersicherungsamt.
Lu pfsZAgsisn!
grökts /^usvabi, ^Ileinverkaui cker
Ungel HsrrenLlluibs
rabmsngenäbt kM 8.50, 10.50, 12.50
Opanken, wsiLe ikeinensekube billigst
S^.-r«sks?, 8sier ÄrdsttsrNsksl
M. «I. »IIl.IIl. 8IKÜKI'
Slnsttslm (SIS.) bisuptstr unreell, llsrbaus
MWMer-GmssenWst
Heidelberg G. m. b. H.
Dienstag, den 13. Juni 1933 nachmittags 4
Uhr in der Wirtschaft „Zum Essighaus", Plöck
Mmrdentl. GemrMtsmmlW.
Tagesordnung:
1. Geschäftliche Mitteilungen
2. Gleichschaltung (Wahlen)
3. Aufnahme neuer Mitglieder
4. Verschiedenes.
Anträge an die Generalversammlung sind 3
Tage vorher schriftlich an die Geschäftsstelle ein-
zureichen.
Der Ansfichtsrat.
Krsgeo, Lrsvrstlea u. Hosen
trLKer, Rrsunlieaiüeo, vsinea-
uoü Strnrnpile, 8a6e-
Hnrüge un<I -Mäntel
Line virklicb Mts lasse tioliseii-Lsklv«
ru SS L's«. trinken Sie bei mir - In xieicber
6üte bekannt ist mein k>ii .
von 80 etx. SN.
StvUdlvrllaUv n. Lute an lkalrirtiot
Sltvoluo» trirrrreerrlr.
In obiger Scbrikt ist In SS pkotogrspblsoben ^ukn»bmsn »us asm
S»nr»n kamt mit 1°«xt naeli 2»itb«rlebt«n unck »mtliebsn Vsrorck-
nunxsn Sicksnr Anteil »n ci»r n»tl»n»Isn l^svoiution gesammelt von
vr. LSSeOXL per!« 80 Kpk.
2l«sik»rbig-«r Umreklag mit klaksnkrsur- unck Sekvv»rr-
t/V»ik-^ot-p»kn». vi» SrrignI»»« Im grnron L»rck vom
S. Ii4»rr bl» rum groHirtixen p«i«rt»x ci«r n»tion»I«n
^rb»It »m 1. bt»i unck ck«m I-Iiü«r-1uA»ncktr»kk»n »m
7. l4»I kinckrn in cki.ssr gelinkt, «II» ck»Icum»«t»risok«n
W»rt b»t, »in«n bl»ii»»n6»n >uvckruek. S» »I» wir »I!»
ö-, L»v»itlg» S«eb»b»n Im ,«nr,n 5k»iob bexeistert
m!t»ck»bt»n, «I» s»ci,r von uns mit ckabei v/»r, s, vckrck
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»okrikt kür »lob unci ru (Zosebinbrwsoksn «rwsrb»n vroiien
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Leber- unck Llutvvurst
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per pkunck 60 pkg.
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8ä. 88. Ui), braun unck sckvvarr
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Inckantbren Köper kür kiemcken
Omincker-lünnen kür Kleicker
Knöpke, Taillenkaken, Scknüre unck Treten
8tabldlau Lretonns kür Turner-klemcken.
8cb neickerei-H.rtikel-8periaIlmus
lkeiariek Veitk, 8opkienstr. 17
Tekpümdvng
im 8okzg,snevmi«i.
Schramberg im Schwarzwald. Die bekannte
Fünftiilerstadt mitten im schönsten Schwarzwald
Talsole 420—450 Meter, Höhen 600—900 Me-
ter. Letztere, mit prächtigen Ausblicken, mit
Kraftposten rasch, bequem und billig erreichbar.
Burgruinen, Wasserfälle, Felspartieen, schattige,
gut erschlossene Hochwälder und das berühmte
Vernecktal in unmittelbarer Nähe. Bequemer
Stützpunkt für Ausflüge aller Art und Kur-
aufenthalt zur Erholung in Gaststätten nach
Wunsch. Ueber Offenburg (Schwarzwaldbahnj
oder Freudenstadt (Murgtalbahn und Kinzig-
bahn) am besten erreichbar, auch mit Kraft-
posten ab Hornberg, St. Georgen, Villingen,
Rottweil und Oberndorf a. N. Werbeschriften
vom Verkehrsverein.
pkiagstantzebot I
bür cki« Dame, cken Herrn unck ckas Kinck
«eiclene Ouvnituven,
8tlümpke. riocKea, itoiestlümpie
Pullover, kOsrvstten
8tets dleukeiten ckeutscber Kobrikote ru
billigoten preiosn.
Paul Veickert. 31
pkeWeMvlMWb
rür -okort xesuekt. SeverdunAvn rnogiicbst
von Parteigenossen, ckie in cker La;e sinck.
öilcker ru iiekern, ckie sieb rur Keprockuk-
tion eignen, unter 308 an cken Verlas cker
Volksgememscbokt erbeten.
2-rimmek«ob!ttin8
(iVlittelstsckt ocker blsuenbsim) von
kinckerl. Lkepaar auk 1. )uli gssucbt.
Okk. unter bir. 345 an ckie Volksgsmeinsebakt.
! ZE I » ^ « »» «eine kreise
-rmSMK-n °ueii^,>en
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verbringt
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^ukmerk83me LeäienunZ - Outbür^erliLlie KUciis - XeitZemWe ?rei8e »
im Ki8lor. Iio1el-kre8lsuran1
Verkekr8loi<3l <Zei' I^8V^?.
Seüsnntmackungen
___ -_.
Ruderregatta aus dem Neckar i«
Heidelberg.
Zur Sicherung der Schiffahrt während der
Heidelberger Regatta wird auf Grund des
8 41a der Strom- und Schiffahrtspolizeiord-
nung vom 3. August 1928 folgende vorüber-
gehende
schisfahrtspolizeilichen Anordnung
erlassen.
1. Die zwischen der alten Brücke und der
Hindenburgbrücke gelegene Rennstraße wird für
den gesamten Schifsahrtsverkehr, mit Ausnahme
eines Streifens von 20 Meter Breite auf der
linkem Flußseite, welcher für den Verkehr mit
kleinen Ruderbooten offen bleibt, gesperrt.
2. Die Sperre währt am Sonntag, den
4. Juni 1933 von 8.30 Uhr bis 12 und von 14
bis 19.30 Uhr.
3. Frachtkähne, gewerbsmäßige Personen-
boote und sonstige Motorboote, welche sich auf
durchgehender Fahrt befinden, müssen an den
Grenzen der Sperrstrecke seitlich der Fahrrinne
fcstlegen.
4. Die Dauer der einzelnen Rennen wird
durch Aufziehen einer roten, beiderseits weiß
geränderten Signalscheibe auf der Friedrichs-
brücke angezeigt. Sobald die rote Signalscheibe
nicdergeholt ist, dürfen die unter Ziffer 2 ge-
nannten Fahrzeuge die Rennstrecke passieren.
5. Vaden und Schwimmen innerhalb der ge-
sperrten Strecke während der Sperrzeiten ist
verboten.
8. Die am Neuenheimer Ufer verankerten
Boote, Nachen, Kähne u. dgl. müssen möglichst
nahe an das Ufer herangezogen werden.
Das Ufer- und Straßengelände von der
Schneidmühlsträße bis zur Hindenburgbrücke
einschließlich des Bootshauses und der Insel so-
wie das Neckarvorland von der Keplerstraße bis
zur Hindenburgbrücke und die Uferstraße von
der Quinckestraße bis zur Hindenburgbrücke
werden am Sonntag, den 4. Juni von 14 bis 19
Uhr für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Das
gesperrte Gelände darf nur von Inhabern von
Eintrittskarten betreten werden; die Insel ist
jedoch auch sür diese gesperrt.
Das Gelände vor dem Bootshaus nach dem
Neckar zu darf während der unter Ziffer 2 ge-
nannten Sperrzeiten nur von Inhabern sogen.
Nudererkarten bzw. Ehrenkarten betreten wer-
den.
7. Den Anordnungen der Flußpolizeibeamten
ist unbedingt Folge zu leisten.
8. Die Bekanntmachung liegt auf dem Be-
zirksamt. dem Neckarbauamt Heidelberg sowie
auf den Schleusen und beim Lauermeister
Rohrmann zu jedermanns Einsicht auf.
9. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 116
Ziffer 2 des Bad. Wassergesetzes und 8 366
Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft.
Heidelberg, den 30. Mai 1933
Bezirksamt- und Neckarbauamt.
Es sind fällig am:
8. Juni 1933: Lohnsteuer und Abgabe zur Ar-
beitslosenhilfe f. nichtversicherte
Arbeitnehmer aus Zahlungen in
der Zeit vom 16.-31. Mai 1933
10. Juni 1933: Vorauszahlung auf die Ein-
kommensteuer 1933, ein Viertel
nebst 10 v. H. Kirchensteuer
(Israeliten 6 v. H.);
10. Juni 1933: Vorauszahlung auf die Körper-
schaftssteuer 1933, ein Viertel;
10. Juni 1933: Vorauszahlung auf die Umsatz-
steuer vom Monat Mai 1933;
k-nni 1933: Lohnsteuer und Abgabe zur
Arbeitslosenhilfe für uichtver-
sicherte Arbeitnehmer aus Zah-
lungen in der Zeit vom 1.—15.
Juni 1933.
An diese Zahlungen wird erinnert. Zahlungs-
versäumnis hat den Einzug im Nachnahmewege
oder durch zwangsweise Beitreibung zur Folge.
Bargeldlose Zahlung unter Angabe der Steuer-
nummer usw. erwünscht.
Finanzämter Heidelberg und Neckargemünd.
BergeSmg
m Erd- md Vetomrdettm tetr.
Die Herstellung eines Kühlturmfundamentes
>n Beton im Neuen Gaswerk soll in öffentlicher
Submission ausgeschrieben werden. Pläne und
Bedingungen liegen aus unserem Baubüro
sEasryerkstraße 8,'Zimmer Nr. 15) zur Einsicht
auf. Angebotsvordrucke werden ebenfalls dort
Zum Preise von 20 Pfg. je Stück abgegeben.
Die Angebote sind in verschlossenem mit ent-
sprechender Aufschrift versehenem Umschläge bis
'päiesisns 8. Juni 1933 vormittags 9 Uhr bei
uns einzursichen. Die Eröffnung der Angebote
erfolgt am Samstag, den 10. Juni 1933, vor-
mittags 9 Uhr. Auswärtige Unternehmer sind
aur Submission zugelassen, doch werden in er-
aer Linie ortsansässige Firmen berücksichtigt.
Heidelberg, den 31. Mai 1933.
Die Direktion der Stüdt. Werke.
ik v il t a m N a , A « 11
Oeffentliche Aufforderung zur
Versteuerung der Hunde.
Gemäß 8 10 der Verordnung vom 29. Juni
1932 zum Vollzug des Gesetzes über die Hunde-
steuer vom 14. Dezember 1932 fordere ich die
Besitzer der in hiesiger Gemarkung gehaltenen,
über 3 Monate alten Hunde hiermit auf, die
Hunde in der 1. Hälfte des Monats Juni ds.
Js.^bei der Stadthauptkasse im Rathaus wäh-
rend der für diese festgesetzten Kassenstunden
anzumetden. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist
die Steuer und der Eemeindezuschlag zu ent-
richten.
Schriftliche Anmeldung ist zulässig, wenn
gleichzeitig der Steuerbetrug auf das Konto des
Stadtrentamts bei der Städt. Sparkasse, den
hiesigen Banken oder auf das Postscheckkonto Nr.
2815 beim Postscheckamt Karlsruhe einbezahlt
wird.
Die Hundesteuer ist in einer Summe zu ent-
richten. Beim Vorliegen besonderer Verhält-
nisse können auf Antrag Teilzahlungen bewilligt
werden. Die entsprechenden Anträge sind bei der
Anmeldung der steuerpflichtigen Hunde beim
Stadtrentamt zu stellen.
Es beträgt für 1 Hund für jeden weiteren
die Steuer 12.— NM 24.— RM
der Gemeindezu-
schlag vorbehalt-
lich der Genehmi-
gung des Bürger-
ausschusses 24.— RM 48.— RM
zusammen: 36.— RM 72.— RM
lieber drei Monate alte Hunde, die nach dem
15. Juni ds. Js. Lis zum 31. Mai 1934 in Be-
sitz genommen oder in die Gemeinde eingerbacht
werden, sind innerhalb 4 Wochen nach der Be-
sitzerlangung oder Einbringung, Hunde, die erst
nach Akllauf der allgemeinen Anmeldefrist das
Alter von drei Monaten erreichen, innerhalb 4
Wochen nach diesem Zeitpunkt anzumelden.
Die Anmeldepflicht besteht auch für steuer-
freie Hunde, sowie sür solche, die für das ver-
gangene Steuerjahr angemeldet waren.
Für Hunde, die nach Eintritt der Steuer-
pflicht abgeschafft (verkauft, getötet usw.) wer-
den, ist die Steuer dennoch zu entrichten.
Wer vorstehenden, sowie den sonstigen zur
Ueberwachung und Sicherung der Abgabe erlas-
senen Vorschriften zuwiderhandelt, wird, sofern
nicht Steuerhinterziehung vorliegt, mit einer
Geldstrafe bis zum einfachen Betrag der Steuer
und des Zuschlags bestraft.
Die Hinterziehung der Hundesteuer und des
Zuschlags wird mit einer Geldstrafe bis zum
20fachen Betrag des hinterzogenen Betrages be-
straft. Neben dieser Geldstrafe ist die Steuer
nachträglich zu entrichten.
Hunde, für welche die Steuer nicht recht-
zeitig bezahlt wird, können von der Steuerbe-
hörde eingezogen werden. Die Steuer- und
Zahlungspflicht bleibt auch nach erfolgter Ein-
ziehung der Hunde bestehen. Unbeibringliche
Geldstrafen können in Freiheitsstrafen umge-
wandelt werden.
Die Steuer wird zur Hälfte erhoben:
a) für je 1 Hund, der vorwiegend zur Be-
wachung eines abgelegenen Hofgutes oder
eines ähnlich abgelegenen bewohnten Ge-
bäudes oder eines dauernd und vorwie-
gend zur Haltung oder zur Zucht von
Tieren benutzten Gebäudes verwendet
wird, ,
b) für Schäferhunde, die während des größe-
ren Teiles hes Jahres zur Bewachung von
Herden gehalten werden.
Nach der Vollzugsordnung zum Gesetz ist ein
Gebäude oder Hofgut als abgelegen zu betrach-
ten, wenn es außerhalb des Ortsetters und
mehr als 100 Meter von jedem anderen be-
wohnten Gebäude entfernt liegt.
Steuerfrei sind:
a) Hunde, die bei öffentlichen Behörden oder
an öffentlichen Anstalten unmittelbar zu
össentlichen Zwecken gehalten werden,
b) Hunde, die von Beamten des Staates oder
der Gemeinden mit Genehmigung der
vorgesetzten Behörden zu dienstlichen
Zwecken gehalten werden.
c) Hunde, die von Blinden als Führerhunde
gehalten werden.
Gesuche um Ermäßigung der Hudesteuer oder
um Anerkennung der Steuerfreiheit nach vor-
stehenden Bestimmungen sind schriftlich an den
Oberbürgermeister zu richten. Mündliche An-
träge werden nicht entgeqengenommen.
Der Wortlaut des Gesetzes und der Voll-
zugsverordnung kann bei der Anmeldestelle
eingesehen werden.
Heidelberg, den 31. Mai 1933
Der Oberbürgermeister.
Tüchtige
MsMNten-Werber
gesucht.
Sie BEsgemeMst
Werbe-Abteilung
Mosbach.
Die Betreibung von Forderungen der
Anstalten der Reichsversicherung und der
Innungen.
Gemäß 8 404 Abs. 4 RVO, 8 8 der V.O,
des Badischen Arb.-Min. vom 27. 10. 1923 (Ges.
V.O.Vl. S 339/40 und der V.O. des Min. des
Innern vom 3. 1. 1925 (Ges. u. V.O.Bl. S. 10)
wird auf Antrag des Vorstandes der Allgem.
O.K.K. Mosbach der stellv. Geschäftsführer der
Kaste Klink zum Vollstreckungsbeamten auf
Widerruf bestellt.
Die am 30. 12. 1930 ausgesprochene Bestel-
lung des bisherigen Geschäftsführers Heinrich
Brohm als Vollstreckungsbeamter wird hiermit
zurückgenommen.
Mosbach, den 29. Mai 1933
Badisches Bezirksamt — Bersicherungsamt.
Lu pfsZAgsisn!
grökts /^usvabi, ^Ileinverkaui cker
Ungel HsrrenLlluibs
rabmsngenäbt kM 8.50, 10.50, 12.50
Opanken, wsiLe ikeinensekube billigst
S^.-r«sks?, 8sier ÄrdsttsrNsksl
M. «I. »IIl.IIl. 8IKÜKI'
Slnsttslm (SIS.) bisuptstr unreell, llsrbaus
MWMer-GmssenWst
Heidelberg G. m. b. H.
Dienstag, den 13. Juni 1933 nachmittags 4
Uhr in der Wirtschaft „Zum Essighaus", Plöck
Mmrdentl. GemrMtsmmlW.
Tagesordnung:
1. Geschäftliche Mitteilungen
2. Gleichschaltung (Wahlen)
3. Aufnahme neuer Mitglieder
4. Verschiedenes.
Anträge an die Generalversammlung sind 3
Tage vorher schriftlich an die Geschäftsstelle ein-
zureichen.
Der Ansfichtsrat.
Krsgeo, Lrsvrstlea u. Hosen
trLKer, Rrsunlieaiüeo, vsinea-
uoü Strnrnpile, 8a6e-
Hnrüge un<I -Mäntel
Line virklicb Mts lasse tioliseii-Lsklv«
ru SS L's«. trinken Sie bei mir - In xieicber
6üte bekannt ist mein k>ii .
von 80 etx. SN.
StvUdlvrllaUv n. Lute an lkalrirtiot
Sltvoluo» trirrrreerrlr.
In obiger Scbrikt ist In SS pkotogrspblsoben ^ukn»bmsn »us asm
S»nr»n kamt mit 1°«xt naeli 2»itb«rlebt«n unck »mtliebsn Vsrorck-
nunxsn Sicksnr Anteil »n ci»r n»tl»n»Isn l^svoiution gesammelt von
vr. LSSeOXL per!« 80 Kpk.
2l«sik»rbig-«r Umreklag mit klaksnkrsur- unck Sekvv»rr-
t/V»ik-^ot-p»kn». vi» SrrignI»»« Im grnron L»rck vom
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lkeiariek Veitk, 8opkienstr. 17
Tekpümdvng
im 8okzg,snevmi«i.
Schramberg im Schwarzwald. Die bekannte
Fünftiilerstadt mitten im schönsten Schwarzwald
Talsole 420—450 Meter, Höhen 600—900 Me-
ter. Letztere, mit prächtigen Ausblicken, mit
Kraftposten rasch, bequem und billig erreichbar.
Burgruinen, Wasserfälle, Felspartieen, schattige,
gut erschlossene Hochwälder und das berühmte
Vernecktal in unmittelbarer Nähe. Bequemer
Stützpunkt für Ausflüge aller Art und Kur-
aufenthalt zur Erholung in Gaststätten nach
Wunsch. Ueber Offenburg (Schwarzwaldbahnj
oder Freudenstadt (Murgtalbahn und Kinzig-
bahn) am besten erreichbar, auch mit Kraft-
posten ab Hornberg, St. Georgen, Villingen,
Rottweil und Oberndorf a. N. Werbeschriften
vom Verkehrsverein.
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bür cki« Dame, cken Herrn unck ckas Kinck
«eiclene Ouvnituven,
8tlümpke. riocKea, itoiestlümpie
Pullover, kOsrvstten
8tets dleukeiten ckeutscber Kobrikote ru
billigoten preiosn.
Paul Veickert. 31
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rür -okort xesuekt. SeverdunAvn rnogiicbst
von Parteigenossen, ckie in cker La;e sinck.
öilcker ru iiekern, ckie sieb rur Keprockuk-
tion eignen, unter 308 an cken Verlas cker
Volksgememscbokt erbeten.
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(iVlittelstsckt ocker blsuenbsim) von
kinckerl. Lkepaar auk 1. )uli gssucbt.
Okk. unter bir. 345 an ckie Volksgsmeinsebakt.
! ZE I » ^ « »» «eine kreise
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blau ptstraks 88 , g eg en ü d e r L a i e Wagner