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Vereinigung Bildender Künstler Österreichs Secession [Hrsg.]
Ver sacrum: Mittheilungen der Vereinigung Bildender Künstler Österreichs — 1.1898

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Heft 4 (April 1898)
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https://doi.org/10.11588/diglit.6363#0134
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Für V. S. von
J. Engelhart.

MITTHEILUNGEN DER
VEREINIGUNG BILDEN-
DER KÜNSTLER ÖSTER-
REICHS.

Unser Statut besagt in § 10, dass die Mit-
glieder der Vereinigung an keiner nicht von der-
selben inscenierten öffentlichenAosstellung in Wien
theilnehmen können. Da nun einige unserer corre-
spondierenden Mitglieder diesmal gleichzeitig in
unserer und der Ausstellung der Genossenschaft
bildender Künstler Wiens vertreten sein werden,
so halten wir uns zu einer diesbezüglichen Er-
klärung für verpflichtet.

Bevor wir in der Lage waren, unsere erste
Ausstellung zu propagieren, hatten einige Herren
Collegen, wie Klinger, Gari Melchers, Mackensen
u. a., schon zur Zeit der vorjährigen Dresdener
Ausstellung der Genossenschaft bildender Künstler
Wiens Zusagen gemacht. Nachdem wir von den
Herren für die Folgezeit bindende Erklärungen
unseren Statuten gemäss erhalten haben, glaubten
wir diesmal obige Ausnahmen machen zu dürfen.

Herr Prof. Repin, welcher gegenwärtig keine
Werke zur Verfügung hatte, wird im Künstler-
hause mit zwei älteren Bildern aus Privatbesitz
vertreten sein; unter Berücksichtigung der ver-
mittelnden Persönlichkeiten konnte er hiergegen
nicht protestieren.

Schwieriger liegt der Fall in Paris. Hier war
unter Entstellung der wahren Sachlage gegen uns
agitiert worden: einerseits sollte die Jubiläums-
Ausstellung des Künstlerhauses unter dem Pro-
tectorate der österreichischen Regierung stattfin-
den, anderseits würde eine Ausstellung der Ver-
einigung nicht abgehalten werden können, da
dieselbe kein Ausstellungslocal hätte. Es musste
unseren Delegierten, welcher behufs Auswahl der
französischen Kunstwerke in Paris weilte, sehr
merkwürdig berühren, dass man sich gerade an
unsere eigenen Mitglieder mit der Aufforderung
zur Betheiligung an der Jubiläums-Ausstellung

gewandt hatte. Selbstverständlich haben die
meisten Herren nach Klarstellung der Sachlage
ihre diesbezügliche Zusage sofort zurückgezogen;
in einzelnen Fällen war dies jedoch nicht mehr
möglich und so entstand die scheinbare Igno-
rierung unserer Statuten von seiten einiger corre-
spondierender Mitglieder. Nachdem die Vereini-
gung den Theilnehmern an ihrer ersten Aus-
stellung keine materiellen Vortheile zu bieten in
der Lage war und sich auch keiner Versprechungen
als Agitationsmittel bediente, so ist die grosse col-
legiale Unterstützung, welche sie trotzdem gefun-
den, um so höher anzuschlagen.

Unsere Zeitschrift „Ver Sacrum" erscheint
ausser in der gewöhnlichen noch in einer besonde-
ren, der Gründerausgabe (Subscriptionspreis 100 fl.
pro Jahr), welche auf Kunstdruckpapier in ganz
beschränkter numerierter Auflage gedruckt wird,
IM HANDEL NICHT ERHÄLTLICH und nur
durch das Secretariat der Vereinigung (IV., Hech-
tengasse J) beziehbar ist und signierte Drucke von
Kunstblättern (Original-Radierungen, Lithogra-
phien, Holzschnitten u. s. w.) als Beilagen bringt.
Solche Beilagen waren zum J. Hefte eine Original-
Lithographie von Jos. Engelhart, zum 2. Hefte
zwei Original-Radierungen von Jettmar, zum

3. Hefte eine Original-Lithographie in Schabma-
nier von Jos. Engelhart und eine farbige Original-
Lithographie von Max Lenz. Denjenigen Grün-
dern, welche im Vertrauen auf das Gelingen
unseres Unternehmens die Gründerausgabe bereits
vor Erscheinen des Blattes subscribierten, war die
Vereinigung je eine Original-Zeichnung eines
Vereinigungs-Mitgliedes zum I. Hefte beizulegen
in der angenehmen Lage. Die Titelblätter sind ent-
worfen : für das \. Heft von Alfred Roller, für das
2. Heft von Kolo Moser, zum 3. Heft ward eine
Zeichnung Klimts verwendet; das Titelblatt dieses

4. Heftes rührt von Rudolf v. Ottenfeld her.
Mit der Zusammenstellung und dem Arrangement
des textlichen un d illustrativen Theiles jedes Heftes
ist der jeweilige Redactions-Ausschuss der Vereini-
gung, derzeit bestehend aus den Herren Hoffmann,
Moser und Roller, betraut.

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