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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Personal- und Vorlesungsverzeichnis: Personal- und Vorlesungs-Verzeichnis Sommersemester 1943 — Heidelberg, 1943

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https://doi.org/10.11588/diglit.48742#0011
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Mitteilungen für die Studierenden

Semosterdauer:
Vorlesungsdauer:
20. April 1943 bis 31. Juli 1943
29. April 1943 bis 31. Juli 1943
Iminatrikulationsfrist:
20. April 1943 bis 10. Mai 1943

Immatrikulation von Inländern
Voraussetzung für die Immatrikulation als ordentlicher Studierender ist für
Reichsangehörige der Besitz des Reifezeugnisses einer deutschen zur
Hochschulreife führenden höheren Lehranstalt oder ein als gleichwertig anerkann-
tes Zeugnis. Dies gilt auch für das Studium der Wirtschaftswissenschaften.

Immatrikulationsverfahren
Anmeldungen zur Immatrikulation sind persönlich vorzunehmen; sie werden
innerhalb der Immatrikulationsfrist jeweils in der Zeit von 9—12 Uhr im Univer-
sitäts-Sekretariat (Alte Universität, Zimmer 4) entgegengenommen.
Der Gang der Anmeldung ist folgender:
I. Meldung bei der Studentenführung (Alte Universität, Zimmer 11)
unter Abgabe eines Paßbildes. Die Studierenden müssen durch Vorlage
des Wehrpasses, des Arbeitsdienstpasses oder des Pflichtenheftes nach-
weisen, daß sie ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben;
II. Zahlung der Aufnahmegebühr und Kauf des Studienbuches (Preis 0,50 RM.)
bei der Universitäts-Kasse (Grabengasse 14);
III. Meldung beim Beauftragten des Instituts für Leibesübungen im Uni-
versitäts-Sekretariat. Diesem müssen Studierende des 2. bis einschl. 8. Se-
mesters als Ausweis über die sportliche Grundausbildung ihre Grundkarte
vorlegen, Studierenden im 1. Semester wird eine Grundkarte ausgestellt.

Hernach sind beim Universitäts-Sekretariat vorzulegen:
1. Der Nachweis der Anmeldung bei der Studentenführung und beim Institut
für Leibesübungen;
2. Die Empfangsbescheinigung über die Zahlung der Aufnahmegebühr nebst
dem auf dem Umschlag und dem Titelblatt ausgefüllten Studienbuch;
3. das Reifezeugnis;
4. der Wehrpaß mit militärischem Führungszeugnis sowie der Arbeitsdienst-
paß bzw. das Pflichtenheft;
5. von Medizinern und Zahnmedizinern, welche die Vorprüfung völlig be-
standen haben, die Zeugnisse darüber;
6. die Abgangszeugnisse der bereits besuchten Hochschulen und die Reichs-
nummer;
7. der schon an der letzten Hochschule auf besonderem Vordruck erbrachte
„Ahnen-Nachweis“. An Stelle dieses Ahnen-Nachweises wird der Nachweis
der arischen Abstammung als erbracht angesehen bei Mitgliedern der NS-
DAP., SA., des NSKK., NSFK., der HJ. und des BDM., wenn sie den
endgültigen Mitgliedsausweis vorlegen sowie eine schriftliche Versicherung
.abgeben, daß ihnen keine Umstände bekannt sind, die auf eine nicht-arische
Abstammung schließen lassen. Das gleiche gilt für den Fall der Beförde-
rung bei der Wehrmacht. Hier genügt die Vorlage des Wehrpasses mit der
darin vermerkten Beförderung und der vorerwähnten Versicherung. Im
übrigen sind für den Ahnen-Nachweis die eigene ungekürzte Geburts-
urkunde sowie amtliche Nachweise vorzulegen, aus denen die Geburtsdaten,
der Geburtsort und die Konfession der Eltern und Großeltern ersichtlich sind

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