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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Personal- und Vorlesungsverzeichnis: Personal- und Vorlesungs-Verzeichnis Wintersemester 1943/44 — Heidelberg, 1943

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Mitteilungen für die Studierenden
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https://doi.org/10.11588/diglit.49615#0006
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der Geburtsort und die Konfession der Eltern und Großeltern ersichtlich sind
(ungekürzte Heiratsurkunden, für die Großeltern evtl, auch Taufscheine
genügend). Die Vorlage eines beurkundeten Ahnenpasses ersetzt die Bei-
bringung der einzelnen Urkunden. Verheiratete müssen den Ahnen-Nach-
weis auch für den Ehepartner erbringen;
8. bei unterbrochenem Studium, oder wenn das Studium nicht alsbald nach
Erwerb des Reifezeugnisses begonnen wird, ein polizeiliches Führungs-
zeugnis über die betr. Zeit. Dem letzteren gleichgeachtet werden die Füh-
rungszeugnisse der Militärbehörden und der Führungsvermerk des Arbeits-
dienstes im Arbeitsdienstpaß bzw. im Pflichtenheft.
9. 1 Paßbild (nicht zulässig in irgendeiner Uniform der Partei oder ihrer Glie-
derungen) ;
10. von allen reichsdeutschen männlichen Studierenden, soweit sie nicht von
der Wehrmacht zum Studium kommandiert oder beurlaubt sind, eine
Bescheinigung des zuständigen Wehrbezirkskommandos, daß gegen die
Aufnahme oder Weiterführung des Studiums Bedenken nicht bestehen.

Fernimmatrikulation von Wehrmachtsangehörigen
Das Universitätssekretariat übersendet auf Ansuchen ein Merkblatt über die
Fernimmatrikulation von Wehrmachtsangehörigen und gibt in Einzellallen die erfor-
derliche Auskunft.
Immatrikulation von Ausländern
Ausländer werden an der Universität in jederzeit widerruflicher Weise zum
Studium zugelassen, soweit die Verhältnisse der Universität es gestatten und Deut-
schen im Heimatstaate des ausländischen Studierenden Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Dem an den Herrn Rektor der Universität vor dem 10. Oktober zu richtenden
Zulassungsgesuche sind beizufügen:
1. Ein deutsches Reifezeugnis oder ein Zeugnis in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift (erforderlichenfalls nebst beglaubigter deutscher Übersetzung), das
eine Vorbildung nachweist, die dem Reifezeugnis einer deutschen, zur Hoch-
schulreife führenden höheren Lehranstalt entspricht;
2. der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, der tunlichst
durch eine von deutscher fachmännischer Seite ausgestellte Bescheinigung
zu erbringen ist;
3. der Nachweis darüber, daß der Studierende die erforderlichen Mittel zum
Studium besitzt;
4. ein selbstgeschriebener Lebenslauf nebst einem Paßbild;
5. ein öffentlich beglaubigtes Zeugnis der heimatlichen Hochschulbehörde, daß
der Gesuchsteller in seinem Heimatstaat zum Studium des erstrebten Faches
und zur Ablegung von Prüfungen in diesem Fach berechtigt ist.
Verspätet eingereichte Gesuche werden nur ausnahmsweise berücksichtigt, wenn
besondere Gründe die Verspätung entschuldigen.
Studierende deutscher Abstammung und Muttersprache werden hin-
sichtlich des Zulassungsverfahrens wie Inländer behandelt, wenn sie für ihre deutsche
Stammeszugehörigkeit zuverlässige Nachweise erbringen.

Von der Immatrikulation ist nach § 8 der akademischen Vorschriften für die
badischen Universitäten ausgeschlossen, wer einer anderen Bildungsanstalt ange-
hört oder im Berufsleben steht.
Wegen der Zulassung zu den Staatsprüfungen und zur Promotion
wird auf die gedruckten Bestimmungen der Behörden bzw. der Fakultäten verwiesen.
Die Zulassungsbestimmungen für die Staatsprüfungen sind im Buchhandel, diejenigen
für die Promotion bei der betr. Fakultät erhältlich.

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