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Kaiserlich-Königliches Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt <Wien> [Hrsg.]
Kollektion von Ölgemälden, Aquarellen und Handzeichnungen aus verschiedenem Privatbesitz: Auktion: Montag, den 21. und Dienstag, den 22. März 1910 — [Wien], 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.32519#0005
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Vorbemerkungen und Huktions-
bedingungen.

Die Versteigerung gescbiebt in Kronenwäbrung und in der
Regel gegen sofortige Bezablung.

Unter dem Husrufspreise wird nicbts abgegeben.

Vom Ersteber wird zum Zuscblage ein flufgeld von 5 Prozent
eingeboben.

Die Reibenfolge der Katalogsnummern wird nicbt einge-
balten. Das flmt bebält sicb vor, Posten zu trennen oder zu
vereinigen.

Das Tagesprogramm wird genau eingebalten.

Die Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, in dem
sie sicb zur Zeit der fluktion befinden, und kann diesbezüglicb
nacb erfoigtem Zuscblage keinerlei Reklamation berücksicbtigt
werden; die Gewäbrleistung der Ricbtigkeit der im Kataloge
entbaltenen flngaben findet nicbt statt.

Bezüglicb der flbwicklung der Versteigerungen, der Über-
nabme der Gegenstände, eventuell der Zustellung gelten die
Normen des Versteigerungsamtes. Die flufbewabrung erstandener
Posten gescbiebt lediglich auf Gefahr des Erstehers.

fluskünfte erteilen und Kaufverträge übernebmen vor der
fluktion die Zentraldirektion, wäbrend der flusstellung der
dienstbabende Beamte und die vom flmte bestellten be-
eideten Sensale: M. Decsey, H. Mebborn, W. Strniscbtie
und Tb. Wawra.

Scbriftlicbe Kaufaufträge nimmt die Zentraldirektion ent-
gegen und läßt sie durcb einen Sensal ausfübren. Dem flmte
nicbt bekannte Personen wollen jedem fluftrage mindestens die
Hälfte des beabsicbtigten Meistbotes beifügen.

Das Versteigerungs=flmt legt großen Wert darauf, Namen
und fldressen jener Persönlicbkeiten zu erfabren, die sicb an
bieramtlicben Kunstauktionen als Käufer beteiligen, um ibnen bei
späteren Gelegenbeiten recbtzeitig Kenntnis von bevorstebenden
Kunstauktionen geben zu können.

Die Käufer werden daber gebeten, dem Kassier bei der
Zablung des Meistbotes ibre Visitkarte einzubändigen, von der
ein außeramtlicber Gebraucb selbstverständlicb nicbt gemacbt
werden wird.

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