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Wagner, Daniel E.; Weidmanns Erben und Reich [Hrsg.]; Weidmannische Buchhandlung [Hrsg.]
Geschichte des Europäischen Nordens: das ist der Königreiche Dänemark, Norwegen und Schweden, wie auch des russischen Staats (Vierter Theil): ..., welcher die neuere Geschichte des schwedischen Reichs von gänzlicher Aufhebung der kalmarischen Vereinigung bis zur letzten Erweiterung seiner Gränzen in dem Zeitraume von 1521 bis 1632 enthält — Leipzig: bey M. G. Weidmanns Erben und Reich, 1781 [VD18 90792130]

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https://doi.org/10.11588/diglit.49544#0814
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8o8 XXXIX.Buch. Neuere Geschichte
dürften aber nur den Aufwand ihrer Frauen einschran-
ken, fo würde sie das persönliche Erscheinen nicht be-
schweren. Ja am k sten deutete er ihnen an, sie
möchten entweder König Sigmund, dessen Sobn
oder Bruder zu ihrem Herrn wählen; für ihn und
seine Kinder werde Gort sorgen, und es fehle ihm
selbst auch nicht an Mitteln, sch mit seinen Gegnern
zu vergleichen.
Hierüber kam es dahin, daß die Stande ihm
nachgaben, und am I7ten folgenden Neichskagsfchluß
abfaßren: Obgleich die dem Könige von Polen zur
Uebersendung seines Sohnes gesetzte Zeit langst abge-
laufen sen, ohne daß er deswegen das Geringste an die
Stande gelangen lassen, auch die Zsjt gleichfalls ver-
strichen sey, die der Herzog sich zur Beratschlagung
genommen habe, ob er den schwedischen Standen will-
fahren wolle, und solcher daher von diesen einmüthig
gebeten worden, sie jetzt ihrer Bitte zu gewahren; fer-
ner der Herzog sch gegen den König von Polen fo
verhalten, daß er sein Nachgeben gegen dieses Gesuch
vor Gott und Menschen verantworten könne: so wolle
derselbe doch nochmals Sigmunden die schwedische
Krone für dessen Sohn anbieten, und bis zum letzten
August dessen Antwort abwarten, in welcher Ausbkei-
bung er mit den Standen Berathschlagung anstellen
werde, was er für einen Entschluß zu nehmen habe,
und alsdenn wollten zugleich die Stande ihre Ursachen
wegen der Aufkündigung ihrer Pflicht gegen den Kö-
nig von Polen im Drucke ausgeben. Inzwischen wollte
der Herzog der Regierung ferner vorstehen, und vor-
nehmlich alle und jede Reichöeinwohner bey der wah-
ren und reinen Glaubenslehre beschützen, wie dieselbe
in den Schriften der Propheten und Apostel enthalten
ist, und auf der upsalfchen Kirchenversammlung und
nachherigen Reichstagen, sowohl was den Glauben
als die Gebräuche betrifft, bestimmt worden. Weil
. nun
 
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