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Wagner, Daniel E.; Weidmanns Erben und Reich [Editor]; Weidmannische Buchhandlung [Editor]
Geschichte des Europäischen Nordens: das ist der Königreiche Dänemark, Norwegen und Schweden, wie auch des russischen Staats (Sechster Theil): ..., welcher den Beschluß der ganzen Geschichte der drey Nordischen Königreiche enthält — Leipzig: bey M. G. Weidmanns Erben und Reich, 1785 [VD18 90792157]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.49546#0062
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19726.

56 XLI Buch. Neueſte

nuͤtzlich achtete. So gieng es mit ſeiner Verord⸗
nung vom iſten Julius 1726, nach welcher er Ko⸗
penhagen mit dem Recht der Niederlage des Weis
nes, Salzes, Branntweins und Tabaks begabte,
welche vier Species doch unter der Bedingung von
den Provinzen aus Kopenhagen genommen werden
ſollten, wenn ſie von kopenhagner Buͤrgern auf
ihren eigenen Schiffen aus Frankreich oder Spas
nien berbengefchafft würden, und mit der Ausnah«
me, daß alle Fönigliche Unterthanen, welche dies
felben gleichfalls aus der erften Hand mit eigenen
Schiffen abholten, von dieſem Geſetze befreyt ſeyn
ſollten. Denn da der Koͤnig vermeynte, hiedurch
nicht nur der in Verfall gerathenen Handlung ſei⸗
ner Hauptſtadt aufzuhelfen, ſondern auch das Geld,
welches die gemeldete Waaren nach Daͤnemark brin⸗
genden fremden Schiffe fuͤr ihre Fracht aus ſeinem
Reiche bisher gezogen hatten, in demſelben zu be⸗
halten, und uͤberhaupt ſeine Unterthanen zu Aus—
breitung ihrer Schifffahrt zu bewegen, und ſolcher⸗
geſtalt die Zahl guter Matroſen zu vermehren, auch
zu verhindern, daß ſeine Zolleinkuͤnfte nicht weiter
durch die Menge, welche von ſolchen Waaren durch
auslaͤndiſche Schiffe der juͤtiſchen Weſtkuͤſte zuge⸗
fuͤhret, und von dort zollfrey ins ganze Reich ver⸗
breitet ward, geſchmaͤlert werden ſollten. Denn die⸗
ſe Verordnung ſtiftete das dabey geſuchte Gute
nicht, ſondern diente nur zur Vergroͤßerung des
Vermoͤgens weniger Reichen, und wurde daher nach
dem allgemeinen Wunſche des ganzen Reiches gleich
nach dem Regierungsantritte des Nachfolgers Fried⸗
richs IV. am zoſten December 1730 vernichtet.
Eben ſo ſchlecht gluͤckte es ihm, die ganz verfallene
oftindifche Handelsgefellfchaft zu erhalten. Die vor»
theilhaften Umftände, die fie beym erften Anfange ihrer
Niederlaſſung zu Trankebar dergeſtalt beguͤnſtigten,
daß
 
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