vem dem Gegenstand des Naberrechts. 97
9) Da solche schwimmende Inseln Theile von dem Flus
seyn, worrnnen sie sich befinden und selbiger als eine un-
bewegliche Sache angesehen werden kann ; hiernechst auch
selbe nicht an einem ieden Ort füglich gebracht werden köns
neu, so müssen sie auch billig vor unbeweglich gehalten
werden.
4) Weil selbige vor unbeweglich geachtet werden, b.. 21. O.
6s Lilb. L.mri b». IO. §.2.guib. Moll. vbuskruÄ.Linit. Christ.
Mhme, lle lliuilions rerum in res mobiles Lc immobile^
Königsberg i6z6-
§. 6.
Da bey allen diesen Sachen, weil sie unbeweg-
lieh sind , das Einstandsrecht statt hat, so werden
hingegen alle und iede bewegliche Sachen; oder
solche, welche von einem Ort auf dem andern, ihrer
Substanz unbeschadet, geschast werden können, da-
von ausgeschlossen. Wir rechnen dahin zuförderst
diejenigen, welche zur Zeit des Verkaufs bereits be-
weglich sind, sie mögen nun entweder würklich be-
weglich seyn; oder nur den Rechten nach vor be-
weglich geachtet werden. Erwegen wir erstere,
so ist zwar ein französischer Rechtsgelehrte, Lauriev
(1) der Meynung , daß man einen Unterschied ma-
chen müsse, ob die bewegliche Sache kostbar; oder
schlecht wäre; allein Wifsenbach(2),Tiraque!l (z)
und andere behaupten mit mehrern Recht, daß sir
ohne allen Unterschied von dem Retract ausgeschlos-
sen wären. Rechnen wir alle hieher, so müssen wir
billig auch dahm zehlen 1. alle Kaufmannsläden,
Apothecken und Waarenläger. Es ist nicht zu leug-
nen,-daß über die Frage, ob dergleichen Läden vor
beweglich zu achten seyn ; oder nicht? unter den
Rechtsgelehrten ein grosser Streit sep, und da vor-
G malen
9) Da solche schwimmende Inseln Theile von dem Flus
seyn, worrnnen sie sich befinden und selbiger als eine un-
bewegliche Sache angesehen werden kann ; hiernechst auch
selbe nicht an einem ieden Ort füglich gebracht werden köns
neu, so müssen sie auch billig vor unbeweglich gehalten
werden.
4) Weil selbige vor unbeweglich geachtet werden, b.. 21. O.
6s Lilb. L.mri b». IO. §.2.guib. Moll. vbuskruÄ.Linit. Christ.
Mhme, lle lliuilions rerum in res mobiles Lc immobile^
Königsberg i6z6-
§. 6.
Da bey allen diesen Sachen, weil sie unbeweg-
lieh sind , das Einstandsrecht statt hat, so werden
hingegen alle und iede bewegliche Sachen; oder
solche, welche von einem Ort auf dem andern, ihrer
Substanz unbeschadet, geschast werden können, da-
von ausgeschlossen. Wir rechnen dahin zuförderst
diejenigen, welche zur Zeit des Verkaufs bereits be-
weglich sind, sie mögen nun entweder würklich be-
weglich seyn; oder nur den Rechten nach vor be-
weglich geachtet werden. Erwegen wir erstere,
so ist zwar ein französischer Rechtsgelehrte, Lauriev
(1) der Meynung , daß man einen Unterschied ma-
chen müsse, ob die bewegliche Sache kostbar; oder
schlecht wäre; allein Wifsenbach(2),Tiraque!l (z)
und andere behaupten mit mehrern Recht, daß sir
ohne allen Unterschied von dem Retract ausgeschlos-
sen wären. Rechnen wir alle hieher, so müssen wir
billig auch dahm zehlen 1. alle Kaufmannsläden,
Apothecken und Waarenläger. Es ist nicht zu leug-
nen,-daß über die Frage, ob dergleichen Läden vor
beweglich zu achten seyn ; oder nicht? unter den
Rechtsgelehrten ein grosser Streit sep, und da vor-
G malen