zum Ersten Theil. 87
nannten von Schwertz und Glarus Amman-
nen und geschwohrneRäht besonders gegen
den und denselben sollen wir gemeinlich/ oder
das Orth / so die Stoß antreffent / auch denn
also auffsie zurechtkommen / und auch fürbas/
ob beschehe/daß underuns ein gägenmrrder
anderen Mißhellung oder Stoß gewunnend
und das also sehr käme / daß jeder Tbeyl dem
Rechten gehorlamb ftyn soll nachzukommen.
Ware aber daß solch Sachen so auff sie
gebotten wurden / also G'stalt wahrend/ daß
sie sich deren zu entscheiden/darumb zmich-
ten/ oder zu sprechen / nit annehmen wolltind/
wann daß sie die möglich an anderen Enden
den vor ihnen / nach ihrer Gelegenheit das sie
gedunckt / gebühren außzutragen / wohin uns
dann dieselben unsere Freünd von Echweitz
und Glarus zum Rechten / das sie bedunckt
bey ihren Eyden / da es uns bedunckt gemein
und gleich wäre / deß sollend wir auch gehör,
samb seyn und Nachkommen.
z- Item soll auch in diesem Landrecht kein
Theyl den anderen/umb einiche Sach / auff
ftembd Gericht/ Geistlich oder Weltlich nit
laden / noch treiben / und auch kein Theyl den
anderen hefften / noch vsrbiethen / ohne allein
den rechten Gülten und Bürgen / der ihme
darumb verheissen hat; Sonder jeder soll den
anderen mit Recht suchen und nehmen / an
den Stätten und in den Gerichten / da der
Ansprächig gesessen ist und hingehört/ und soll
man auch da den Kläger unverzogenlich und
bescheydenlich richten. Beschähe aber das
nannten von Schwertz und Glarus Amman-
nen und geschwohrneRäht besonders gegen
den und denselben sollen wir gemeinlich/ oder
das Orth / so die Stoß antreffent / auch denn
also auffsie zurechtkommen / und auch fürbas/
ob beschehe/daß underuns ein gägenmrrder
anderen Mißhellung oder Stoß gewunnend
und das also sehr käme / daß jeder Tbeyl dem
Rechten gehorlamb ftyn soll nachzukommen.
Ware aber daß solch Sachen so auff sie
gebotten wurden / also G'stalt wahrend/ daß
sie sich deren zu entscheiden/darumb zmich-
ten/ oder zu sprechen / nit annehmen wolltind/
wann daß sie die möglich an anderen Enden
den vor ihnen / nach ihrer Gelegenheit das sie
gedunckt / gebühren außzutragen / wohin uns
dann dieselben unsere Freünd von Echweitz
und Glarus zum Rechten / das sie bedunckt
bey ihren Eyden / da es uns bedunckt gemein
und gleich wäre / deß sollend wir auch gehör,
samb seyn und Nachkommen.
z- Item soll auch in diesem Landrecht kein
Theyl den anderen/umb einiche Sach / auff
ftembd Gericht/ Geistlich oder Weltlich nit
laden / noch treiben / und auch kein Theyl den
anderen hefften / noch vsrbiethen / ohne allein
den rechten Gülten und Bürgen / der ihme
darumb verheissen hat; Sonder jeder soll den
anderen mit Recht suchen und nehmen / an
den Stätten und in den Gerichten / da der
Ansprächig gesessen ist und hingehört/ und soll
man auch da den Kläger unverzogenlich und
bescheydenlich richten. Beschähe aber das