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Die Werkstatt der Aunst.
Heft 49.
Hbäriäsrungsvorsckläge zum Kunst-
sckutzgesetz-Entwurf.
Der Kunstschutzgesetz-Entwurf, der den Reichs-
tag beschäftigen wird, lautet:
Erster Abschnitt.
Voraussetzungen des Schutzes.
Die Urheber von Werken der bildenden Künste
und der Photographie werden nach Maßgabe dieses
Gesetzes geschützt.
ß 2.
Bauwerke und Entwürfe für diese gehören, so-
fern sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken
der bildenden Aünste im Sinne dieses Gesetzes.
Auf Entwürfe der im Abs. ^ bezeichneten Art
findet das Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken
der Literatur und Tonkunst, vom ^9. Juni ^90^
(Reichsgesetzbl. 5. 227) keine Anwendung.
83.
Urheber eines Werkes ist dessen Verfertiger.
Wer ein Werk der bildenden Künste oder der Photo-
graphie durch ein Werk der bildenden Künste oder
der Photographie nachbildet, gilt in Bezug auf das
von ihm hervorgebrachte Werk als Urheber.
84.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes,
die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen,
welches den Namen des Verfertigers nicht angibt,
werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als
Urheber des Werkes angesehen.
85.
Haben bei der Verfertigung eines Werkes
mehrere in der Weise zusammengewirkt, daß ihre
Werke sich nicht trennen lassen, so besteht unter
ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruch-
teilen im Änne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8 6.
Zst auf einem Werke der Name eines Ver-
fertigers angegeben oder durch kenntliche Zeichen
ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Ur-
heber des Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem
wahren Namen des Verfertigers oder ohne Namen
eines Verfertigers erschienen find, ist der Heraus-
geber, falls ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger
berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.
8
DasRecht des Urhebers geht auf die Erben über.
Ist der Diskus oder eine andere juristische Person
gesetzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es
dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt
auf andere übertragen werden; die Uebertragung
kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet geschehen.
8 8.
Zm Falle der Uebertragung des Urheberrechts
hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart
ist, nicht das Recht, bei einer Vervielfältigung des
Werkes an dem Werke selbst, an dessen Bezeich-
nung und an der Bezeichnung des Urhebers Aen-
derungen vorzunehmen.
Zulässig sind Aenderungen, für die der Be-
rechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben
nickt versagen kann.
89.
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Ur-
hebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen
Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Ein-
willigung die Zwangsvollstreckung nur zulässig,
wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon
erschienen ist.
Zweiter Abschnitt.
Befugnisse des Urhebers.
8 10.
Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis,
das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu ver-
breiten und gewerbsmäßig mittels mechanisch-opti-
scher Einrichtungen vorzuführen. Als Vervielfälti-
gung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken
und Entwürfen für diese auch das Nachbauen.
8u.
Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig,
wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung her-
vorgebracht wird.
8
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des
Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches
Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es
keinen Unterschied, ob das Werk in einen: oder in
mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.
8 ;3.
Eine Vervielfältigung, die nicht zum Zwecke
der Verbreitung oder der öffentlichen Schaustellung
erfolgt, ist zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt
Die Werkstatt der Aunst.
Heft 49.
Hbäriäsrungsvorsckläge zum Kunst-
sckutzgesetz-Entwurf.
Der Kunstschutzgesetz-Entwurf, der den Reichs-
tag beschäftigen wird, lautet:
Erster Abschnitt.
Voraussetzungen des Schutzes.
Die Urheber von Werken der bildenden Künste
und der Photographie werden nach Maßgabe dieses
Gesetzes geschützt.
ß 2.
Bauwerke und Entwürfe für diese gehören, so-
fern sie künstlerische Zwecke verfolgen, zu den Werken
der bildenden Aünste im Sinne dieses Gesetzes.
Auf Entwürfe der im Abs. ^ bezeichneten Art
findet das Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken
der Literatur und Tonkunst, vom ^9. Juni ^90^
(Reichsgesetzbl. 5. 227) keine Anwendung.
83.
Urheber eines Werkes ist dessen Verfertiger.
Wer ein Werk der bildenden Künste oder der Photo-
graphie durch ein Werk der bildenden Künste oder
der Photographie nachbildet, gilt in Bezug auf das
von ihm hervorgebrachte Werk als Urheber.
84.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes,
die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen,
welches den Namen des Verfertigers nicht angibt,
werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als
Urheber des Werkes angesehen.
85.
Haben bei der Verfertigung eines Werkes
mehrere in der Weise zusammengewirkt, daß ihre
Werke sich nicht trennen lassen, so besteht unter
ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruch-
teilen im Änne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8 6.
Zst auf einem Werke der Name eines Ver-
fertigers angegeben oder durch kenntliche Zeichen
ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Ur-
heber des Werkes sei.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem
wahren Namen des Verfertigers oder ohne Namen
eines Verfertigers erschienen find, ist der Heraus-
geber, falls ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger
berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.
8
DasRecht des Urhebers geht auf die Erben über.
Ist der Diskus oder eine andere juristische Person
gesetzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es
dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt
auf andere übertragen werden; die Uebertragung
kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet geschehen.
8 8.
Zm Falle der Uebertragung des Urheberrechts
hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart
ist, nicht das Recht, bei einer Vervielfältigung des
Werkes an dem Werke selbst, an dessen Bezeich-
nung und an der Bezeichnung des Urhebers Aen-
derungen vorzunehmen.
Zulässig sind Aenderungen, für die der Be-
rechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben
nickt versagen kann.
89.
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Ur-
hebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen
Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Ein-
willigung die Zwangsvollstreckung nur zulässig,
wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon
erschienen ist.
Zweiter Abschnitt.
Befugnisse des Urhebers.
8 10.
Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis,
das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu ver-
breiten und gewerbsmäßig mittels mechanisch-opti-
scher Einrichtungen vorzuführen. Als Vervielfälti-
gung gilt auch die Nachbildung, bei Bauwerken
und Entwürfen für diese auch das Nachbauen.
8u.
Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig,
wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung her-
vorgebracht wird.
8
Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des
Berechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches
Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es
keinen Unterschied, ob das Werk in einen: oder in
mehreren Exemplaren vervielfältigt wird.
8 ;3.
Eine Vervielfältigung, die nicht zum Zwecke
der Verbreitung oder der öffentlichen Schaustellung
erfolgt, ist zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt