Heft ^9.
Die Werkstatt der Aunst.
779
wird. Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller
gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das
Werk zu vervielfältigen; ist das Bildnis ein Werk
der bildenden Künste, so darf, so lange der Ver-
fertiger lebt, die Vervielfältigung nur im Wege
der Photographie erfolgen.
Ls wird jedoch verboten, den Namen oder
eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes
in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen,
die zu Verwechselungen Anlaß geben kann.
8 1^
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbrei-
tung, wenn in eine selbständige wissenschaftliche
Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichts-
gebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur
Erläuterung des Inhalts einzelne erschienene Werke
oder einzelne Werke aus einer erschienenen Samm-
lung ausgenommen werden.
Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt,
hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt
ist, deutlich anzugeben.
8 15.
Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken,
die an öffentlichen Straßen oder Plätzen sich bleibend
befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äußeren
Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt
werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vor-
führung zulässig.
8 16.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Ab-
gebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau ge-
stellt werden. Nach dem Tode des Abgebildeten
bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der
Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der über-
lebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten,
und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vor-
handen sind, die Eltern des Abgebildeten.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
dürfen ohne die nach Abs. ^ erforderliche Ein-
willigung verbreitet und zur Schau gestellt werden,
sofern nicht dadurch ein berechtigtes Interesse des
Abgebildeten verletzt wird.
Die Vorschrift des Abs. ^ findet keine Anwen-
dung auf solche Bilder, deren Zweck nicht in der
Darstellung einzelner Personen besteht, insbeson-
dere auch auf die Wiedergabe von Landschaften,
von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vor-
gängen.
8 1?.
Für amtliche Zwecke dürfen Bildnisse von den
Behörden ohne Einwilligung des Berechtigten so-
wie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen ver-
vielfältigt, verbreitet oder öffentlich zur Schau ge-
stellt werden.
Dritter Abschnitt.
Dauer des Schutzes.
818.
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke
der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode
des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind.
Steht einer juristischen Person des öffentlichen
Rechtes nach ß H das Urheberrecht zu, so endigt
der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der
Schutz mit dem Ablaufe der im Abs. ^ bestimmten
Hrist, wenn das Werk erst nach dem Tode des Ver-
fertigers erscheint.
8 19.
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke
der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünf-
zehn Jahren feit dem Erscheinen des Werkes. Je-
doch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünf-
zehn Jahren seit dem Tode des Verfertigers, wenn
das Werk erst nach dessen Tode erscheint.
8 20.
Steht das Urheberrecht an einem Werke meh-
reren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit
der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maß-
gebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letzt-
lebenden.
8 21.
Die Schutzfristen beginnen mit dem Abläufe
des Kalenderjahres, in welchem der Urheber ge-
storben oder das Werk erschienen ist.
8 22.
Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz
davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist, kommt
nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berech-
tigte bewirkt hat.
Vierter Abschnitt.
Rechtsverletzungen.
8 23.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung
der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk
vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbs-
mäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen
Die Werkstatt der Aunst.
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wird. Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller
gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das
Werk zu vervielfältigen; ist das Bildnis ein Werk
der bildenden Künste, so darf, so lange der Ver-
fertiger lebt, die Vervielfältigung nur im Wege
der Photographie erfolgen.
Ls wird jedoch verboten, den Namen oder
eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes
in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen,
die zu Verwechselungen Anlaß geben kann.
8 1^
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbrei-
tung, wenn in eine selbständige wissenschaftliche
Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichts-
gebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur
Erläuterung des Inhalts einzelne erschienene Werke
oder einzelne Werke aus einer erschienenen Samm-
lung ausgenommen werden.
Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt,
hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt
ist, deutlich anzugeben.
8 15.
Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken,
die an öffentlichen Straßen oder Plätzen sich bleibend
befinden, durch bildliche Wiedergabe ihrer äußeren
Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt
werden darf, ist auch die Verbreitung und die Vor-
führung zulässig.
8 16.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Ab-
gebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau ge-
stellt werden. Nach dem Tode des Abgebildeten
bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der
Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der über-
lebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten,
und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vor-
handen sind, die Eltern des Abgebildeten.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
dürfen ohne die nach Abs. ^ erforderliche Ein-
willigung verbreitet und zur Schau gestellt werden,
sofern nicht dadurch ein berechtigtes Interesse des
Abgebildeten verletzt wird.
Die Vorschrift des Abs. ^ findet keine Anwen-
dung auf solche Bilder, deren Zweck nicht in der
Darstellung einzelner Personen besteht, insbeson-
dere auch auf die Wiedergabe von Landschaften,
von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vor-
gängen.
8 1?.
Für amtliche Zwecke dürfen Bildnisse von den
Behörden ohne Einwilligung des Berechtigten so-
wie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen ver-
vielfältigt, verbreitet oder öffentlich zur Schau ge-
stellt werden.
Dritter Abschnitt.
Dauer des Schutzes.
818.
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke
der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode
des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind.
Steht einer juristischen Person des öffentlichen
Rechtes nach ß H das Urheberrecht zu, so endigt
der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
seit dem Erscheinen des Werkes. Jedoch endigt der
Schutz mit dem Ablaufe der im Abs. ^ bestimmten
Hrist, wenn das Werk erst nach dem Tode des Ver-
fertigers erscheint.
8 19.
Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke
der Photographie endigt mit dem Ablaufe von fünf-
zehn Jahren feit dem Erscheinen des Werkes. Je-
doch endigt der Schutz mit dem Ablaufe von fünf-
zehn Jahren seit dem Tode des Verfertigers, wenn
das Werk erst nach dessen Tode erscheint.
8 20.
Steht das Urheberrecht an einem Werke meh-
reren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit
der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maß-
gebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des Letzt-
lebenden.
8 21.
Die Schutzfristen beginnen mit dem Abläufe
des Kalenderjahres, in welchem der Urheber ge-
storben oder das Werk erschienen ist.
8 22.
Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz
davon abhängt, ob ein Werk erschienen ist, kommt
nur ein Erscheinen in Betracht, das der Berech-
tigte bewirkt hat.
Vierter Abschnitt.
Rechtsverletzungen.
8 23.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung
der ausschließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk
vervielfältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder gewerbs-
mäßig mittels mechanisch-optischer Einrichtungen