780 Die Werkstatt der Kunst.Heft ^9.
vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des da-
raus entstehenden Schadens verpflichtet.
8 2^
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berech-
tigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig ver-
breitet oder gewerbsmäßig mittels mechanisch-op-
tischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geldstrafe
bis zu 3000 Mk. bestraft.
War die Einwilligung des Berechtigten nur
deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an
dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des
Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt
Geldstrafe bis zu 300 Mk. ein.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Ge-
fängnisstrafe umgewandelt werden, fo darf deren
Dauer in den Fällen des Abf. ^ sechs Monate, in
den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.
8 25.
Mit Geldstrafe bis zu f000 Mk. wird bestraft:
^. Wer der Borschrift des A ^3 Abs. 2 zu-
wider vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Be-
zeichnung des Werkes auf der Vervielfältigung an-
bringt.
2. Wer der Vorschrift des H ^6 zuwider vor-
sätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur-
Schau stellt.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Ge-
fängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren
Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
8 26.
Auf Verlangen des Verletzten kann neben der
Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum
Betrage von 6000 Mk. erkannt werden. Die zu
dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Anspruchs auf Schadenersatz aus.
8 27.
Die in den ßß 23, 2^ bezeichneten Handlungen
sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur
zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vor-
geführt wird.
8 28.
Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder
vorgeführten Exemplare und die zur widerrecht-
lichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließ-
lich bestimmten Vorrichtungen, wie formen, Platten,
Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche
gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffent-
lich zur Schau gestellten Bildnisfen und den zur Ver-
vielfältigung bestimmten Vorrichtungen. Ist nur
ein Teil des Werkes widerrechtlich Hergeftellt, ver-
breitet oder vorgeführt, fo ist auf Vernichtung dieses
Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu er-
kennen.
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exem-
plare und Vorrichtungen, welche sich im Eigen-
tume der an der Herstellung, der Verbreitung, der
Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten so-
wie der Erben dieser Personen befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen,
wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vor-
führung oder die Schaustellung weder vorsätzlich
noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die
Herstellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem
Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt
ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen
in anderer Weise als durch Vernichtung unschäd-
lich gemacht werden können, hat dies zu geschehen,
falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Bau-
werke keine Anwendung.
8 29.
Der Verletzte kann statt der Vernichtung ver-
langen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die
Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise
gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der
Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu
übernehmen.
8 30.
Wer der Vorschrift des ß tH Abs. 2 zuwider
unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit
Geldstrafe bis zu f50 Mk. bestraft.
8^.
Die Strafverfolgung in den Fällen des AA 2^,
25, 30 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig.
8 32.
Die Vernichtung der Exemplare und der Vor-
richtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechts-
streits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
8 53.
Auf die Vernichtung von Exemplaren oder
Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur
auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden.
Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten
Vernichtung zulässig.
vorführt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des da-
raus entstehenden Schadens verpflichtet.
8 2^
Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berech-
tigten ein Werk vervielfältigt, gewerbsmäßig ver-
breitet oder gewerbsmäßig mittels mechanisch-op-
tischer Einrichtungen vorführt, wird mit Geldstrafe
bis zu 3000 Mk. bestraft.
War die Einwilligung des Berechtigten nur
deshalb erforderlich, weil an dem Werke selbst, an
dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des
Urhebers Aenderungen vorgenommen sind, so tritt
Geldstrafe bis zu 300 Mk. ein.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Ge-
fängnisstrafe umgewandelt werden, fo darf deren
Dauer in den Fällen des Abf. ^ sechs Monate, in
den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.
8 25.
Mit Geldstrafe bis zu f000 Mk. wird bestraft:
^. Wer der Borschrift des A ^3 Abs. 2 zu-
wider vorsätzlich den Namen oder eine sonstige Be-
zeichnung des Werkes auf der Vervielfältigung an-
bringt.
2. Wer der Vorschrift des H ^6 zuwider vor-
sätzlich ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur-
Schau stellt.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Ge-
fängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren
Dauer zwei Monate nicht übersteigen.
8 26.
Auf Verlangen des Verletzten kann neben der
Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum
Betrage von 6000 Mk. erkannt werden. Die zu
dieser Buße Verurteilten haften als Gesamtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung
eines weiteren Anspruchs auf Schadenersatz aus.
8 27.
Die in den ßß 23, 2^ bezeichneten Handlungen
sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur
zu einem Teile vervielfältigt, verbreitet oder vor-
geführt wird.
8 28.
Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder
vorgeführten Exemplare und die zur widerrecht-
lichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließ-
lich bestimmten Vorrichtungen, wie formen, Platten,
Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche
gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffent-
lich zur Schau gestellten Bildnisfen und den zur Ver-
vielfältigung bestimmten Vorrichtungen. Ist nur
ein Teil des Werkes widerrechtlich Hergeftellt, ver-
breitet oder vorgeführt, fo ist auf Vernichtung dieses
Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu er-
kennen.
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exem-
plare und Vorrichtungen, welche sich im Eigen-
tume der an der Herstellung, der Verbreitung, der
Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten so-
wie der Erben dieser Personen befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen,
wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vor-
führung oder die Schaustellung weder vorsätzlich
noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die
Herstellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem
Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt
ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen
in anderer Weise als durch Vernichtung unschäd-
lich gemacht werden können, hat dies zu geschehen,
falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Bau-
werke keine Anwendung.
8 29.
Der Verletzte kann statt der Vernichtung ver-
langen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die
Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise
gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der
Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu
übernehmen.
8 30.
Wer der Vorschrift des ß tH Abs. 2 zuwider
unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit
Geldstrafe bis zu f50 Mk. bestraft.
8^.
Die Strafverfolgung in den Fällen des AA 2^,
25, 30 tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme
des Antrages ist zulässig.
8 32.
Die Vernichtung der Exemplare und der Vor-
richtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechts-
streits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
8 53.
Auf die Vernichtung von Exemplaren oder
Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur
auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden.
Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten
Vernichtung zulässig.