heft 36.
Die Werkstatt der Kunst.
495
und die Vernichtung der vorhandenen Platten und
Exemplare gefordert und Schadensersatz beansprucht
werden. Der Schaden wird sich indessen sehr schwer
nachweisen lassen.
2. I 8. in 8. Lin Zeichner war Angestellter einer
Firma, die für ihre Reklame künstlerische Entwürfe brauchte.
Nach dem Ausscheiden des Künstlers aus ihren Diensten
verwendete sie die von dem Künstler angefertigten Skizzen,
indem sie dieselben veränderte. Ist sie hierzu berechtigt?
Antwort: Auch hier findet der vorerwähnte
ß s2 des Kunstschutzgesetzes Anwendung. Daß der
Künstler die Skizzen als Angestellter der Firma an-
gefertigt hat, ändert an dem Rechtszustande nichts.
Zu beachten ist aber, daß nach K s2 des Kunst-
schutzgesetzes Aenderungen zulässig sind, für die der
Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und
Glauben nicht versagen kann, waren die Aenderungen
daher für die Zwecke der Firma erforderlich, ohne
daß sie das Kunstwerk als solches beeinträchtigten,
wird der Künstler keinen Widerspruch gegen die
Veröffentlichung erheben können.
O. V. iu n. Gibt es für den ausstelleuden
Künstler eine Handhabe, sich die Besprechungen feiner
Werke seitens eines unfähigen und übelwollenden Kritikers
in der öffentlichen Tagespresse zu verbitten?
Antwort: Nach Artikel 27 der preußischen
Verfassung hat jeder Preuße das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung
frei zu äußern. Soweit diese Aeußerung nicht die
Strafgesetze verletzt, insbesondere also keine Be-
leidigung des Künstlers enthält, kann sie nicht ver-
boten werden.
5. n. 8. in 8. Ist der Besteller einer Zeichnung,
der bei der Lieferung feine Zufriedenheit ausgesprochen und
die Zeichnung in Strichätzung hat Herstellen lassen, befugt,
bei Einforderung des Honorars die Zeichnung nachträglich
zu bemängeln?
Antwort: Die Bemängelung ist unzulässig. Der
Besteller hätte die etwa vorhandenen Mängel bei
der Abnahme der Zeichnung sehen können und hätte
sie dann rügen müssen. Nimmt er trotz Kenntnis
der Mängel die Zeichnung vorbehaltlos ab, so ist
jede spätere Bemängelung wegen dieser Mängel
ausgeschlossen.
6. n. V. in 8. Das Reproduktiousrecht eines Ge-
mäldes für farbige Postkarten ist vergeben. Ist es zü-
lässig, durch eine andere Firma Postkarten Herstellen zu
lassen, auf der das Gemälde mit feiner Umgebung, in-
dessen als wesentlichster Teil der Postkarte reproduziert
wird?
Antwort: Die beabsichtigte Reproduktion ist un-
zulässig. zulässig wäre sie nur, wenn sich das Ge-
mälde der Umgebung derartig unterordnen würde,
daß das entstehende Gesamtbild eine neue eigentüm-
liche Schöpfung im Sinne des Kunstschutzgesetzes
wäre. Dies ist aber nicht der Fall, wenn das Ge-
mälde den Hauptteil darstellt, also die Reproduktion
um des Gemäldes willen, nicht aber wegen der Um-
gebung hergcstellt wird.
7. 8. in X. Hat der Künstler, der das alleinige,
zeitlich unbeschränkte Reproduktions- und Verlagsrecht an
Zeichnungen einer Verlagsfirma übertragen hat, Anspruch
auf Rückgabe der Griginalzeichnungen, nachdem die Ver-
lagsfirma die erforderlichen Klischees hat Herstellen lassen?
Antwort: wenn nichts anderes vereinbart worden
ist, geht mit der Uebertragung des Urheberrechts nicht
auch das Eigentum an den Originalen aus den Er-
werber des Urheberrechts über. Der Künstler hat
also ein Recht auf Rückgewähr der Original-
zeichnungen, gleichgültig, ob das Urheberrecht nur
beschränkt oder in seinem ganzen Umfange über-
tragen worden ist.
8. Q. 8. in 8. Sie haben im Auftrage einer Stadt-
gemeinde für die Restauration einer städtischen Festhalle die
Umfchlagszeichnung einer Weinkarte geliefert. Die Stadt
hat ohne Ihre Zustimmung die Weinkartenzeichnung als
Plakat, als Aufdruck zu Eintrittskarten, als Zeitungsklischee
u. dgl. benutzt und sie zu diesen Zwecken im Format ver-
ändert und koloriert. Ist dies zulässig?
Antwort: Die Stadtgemeinde war überhaupt
nicht berechtigt, die Zeichnung zu anderen Zwecken,
als zum Umschlag für die Weinkarte zu verwenden,
da mangels anderer Vereinbarungen davon aus-
gegangen werden muß, daß Sie das Urheberrecht
nur zu demjenigen Zwecke übertragen wollten, der
Ihnen bei Ausgabe der Bestellung genannt war.
Ganz unzulässig ist aber die Kolorierung der
Zeichnung und ihre Uebersetzung in Strichzeichnung,
da nach A s2 des Kunstschutzgesetzes die Veränderung
des Werks dem Erwerber des Urheberrechts unter-
sagt ist. Die Ihnen zustehenden Rechtsmittel sind
bei Beantwortung der Frage 2 erörtert.
Berlin, den 26. Mai sßpl.
vr. lb'. RvtKs, Rechtsanwalt.
Der KunKlalon Kaufmann m Köln. III
(vgl. die Artikel in den Heften 27 und zp
Wir erhalten die Nachricht, daß auch Fräulein Toni
Kaufmann, die jetzige Inhaberin des Salons, unpfänd-
bar sei und bereits den Gffenbarungseid geleistet habe.
Unter diesen Umständen wäre die Rücksichtnahme auf den
guten Willen der Dame eine falsch angebrachte Sentimen-
talität. Ls kann also nur empfohlen werden, den in
Heft 2t geschilderten weg zum Schutze etwaiger Eigentums-
rechte zu beschreiten. O. W. v. 8.
Die Sprechstunde des Redakteurs,
die bisher im Hotel „Askanischer Hof" wöchentlich zwei-
mal stattfand,
wurde ausgehoben.
Dagegen ist der Redakteur vormittags, am besten
zwischen 8 und tO Uhr, telephonisch unter
Amt Zehlendorf 1053
zu erreichen, und ist bereit, falls wichtige Dinge vorliegen,
Besprechungen in Zehlendorf, Gertraudstraße tO, oder
in Berlin zu vereinbaren.
(IlRein Stadtbriefxorto nach ZehlendorfII)
Die Werkstatt der Kunst.
495
und die Vernichtung der vorhandenen Platten und
Exemplare gefordert und Schadensersatz beansprucht
werden. Der Schaden wird sich indessen sehr schwer
nachweisen lassen.
2. I 8. in 8. Lin Zeichner war Angestellter einer
Firma, die für ihre Reklame künstlerische Entwürfe brauchte.
Nach dem Ausscheiden des Künstlers aus ihren Diensten
verwendete sie die von dem Künstler angefertigten Skizzen,
indem sie dieselben veränderte. Ist sie hierzu berechtigt?
Antwort: Auch hier findet der vorerwähnte
ß s2 des Kunstschutzgesetzes Anwendung. Daß der
Künstler die Skizzen als Angestellter der Firma an-
gefertigt hat, ändert an dem Rechtszustande nichts.
Zu beachten ist aber, daß nach K s2 des Kunst-
schutzgesetzes Aenderungen zulässig sind, für die der
Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und
Glauben nicht versagen kann, waren die Aenderungen
daher für die Zwecke der Firma erforderlich, ohne
daß sie das Kunstwerk als solches beeinträchtigten,
wird der Künstler keinen Widerspruch gegen die
Veröffentlichung erheben können.
O. V. iu n. Gibt es für den ausstelleuden
Künstler eine Handhabe, sich die Besprechungen feiner
Werke seitens eines unfähigen und übelwollenden Kritikers
in der öffentlichen Tagespresse zu verbitten?
Antwort: Nach Artikel 27 der preußischen
Verfassung hat jeder Preuße das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung
frei zu äußern. Soweit diese Aeußerung nicht die
Strafgesetze verletzt, insbesondere also keine Be-
leidigung des Künstlers enthält, kann sie nicht ver-
boten werden.
5. n. 8. in 8. Ist der Besteller einer Zeichnung,
der bei der Lieferung feine Zufriedenheit ausgesprochen und
die Zeichnung in Strichätzung hat Herstellen lassen, befugt,
bei Einforderung des Honorars die Zeichnung nachträglich
zu bemängeln?
Antwort: Die Bemängelung ist unzulässig. Der
Besteller hätte die etwa vorhandenen Mängel bei
der Abnahme der Zeichnung sehen können und hätte
sie dann rügen müssen. Nimmt er trotz Kenntnis
der Mängel die Zeichnung vorbehaltlos ab, so ist
jede spätere Bemängelung wegen dieser Mängel
ausgeschlossen.
6. n. V. in 8. Das Reproduktiousrecht eines Ge-
mäldes für farbige Postkarten ist vergeben. Ist es zü-
lässig, durch eine andere Firma Postkarten Herstellen zu
lassen, auf der das Gemälde mit feiner Umgebung, in-
dessen als wesentlichster Teil der Postkarte reproduziert
wird?
Antwort: Die beabsichtigte Reproduktion ist un-
zulässig. zulässig wäre sie nur, wenn sich das Ge-
mälde der Umgebung derartig unterordnen würde,
daß das entstehende Gesamtbild eine neue eigentüm-
liche Schöpfung im Sinne des Kunstschutzgesetzes
wäre. Dies ist aber nicht der Fall, wenn das Ge-
mälde den Hauptteil darstellt, also die Reproduktion
um des Gemäldes willen, nicht aber wegen der Um-
gebung hergcstellt wird.
7. 8. in X. Hat der Künstler, der das alleinige,
zeitlich unbeschränkte Reproduktions- und Verlagsrecht an
Zeichnungen einer Verlagsfirma übertragen hat, Anspruch
auf Rückgabe der Griginalzeichnungen, nachdem die Ver-
lagsfirma die erforderlichen Klischees hat Herstellen lassen?
Antwort: wenn nichts anderes vereinbart worden
ist, geht mit der Uebertragung des Urheberrechts nicht
auch das Eigentum an den Originalen aus den Er-
werber des Urheberrechts über. Der Künstler hat
also ein Recht auf Rückgewähr der Original-
zeichnungen, gleichgültig, ob das Urheberrecht nur
beschränkt oder in seinem ganzen Umfange über-
tragen worden ist.
8. Q. 8. in 8. Sie haben im Auftrage einer Stadt-
gemeinde für die Restauration einer städtischen Festhalle die
Umfchlagszeichnung einer Weinkarte geliefert. Die Stadt
hat ohne Ihre Zustimmung die Weinkartenzeichnung als
Plakat, als Aufdruck zu Eintrittskarten, als Zeitungsklischee
u. dgl. benutzt und sie zu diesen Zwecken im Format ver-
ändert und koloriert. Ist dies zulässig?
Antwort: Die Stadtgemeinde war überhaupt
nicht berechtigt, die Zeichnung zu anderen Zwecken,
als zum Umschlag für die Weinkarte zu verwenden,
da mangels anderer Vereinbarungen davon aus-
gegangen werden muß, daß Sie das Urheberrecht
nur zu demjenigen Zwecke übertragen wollten, der
Ihnen bei Ausgabe der Bestellung genannt war.
Ganz unzulässig ist aber die Kolorierung der
Zeichnung und ihre Uebersetzung in Strichzeichnung,
da nach A s2 des Kunstschutzgesetzes die Veränderung
des Werks dem Erwerber des Urheberrechts unter-
sagt ist. Die Ihnen zustehenden Rechtsmittel sind
bei Beantwortung der Frage 2 erörtert.
Berlin, den 26. Mai sßpl.
vr. lb'. RvtKs, Rechtsanwalt.
Der KunKlalon Kaufmann m Köln. III
(vgl. die Artikel in den Heften 27 und zp
Wir erhalten die Nachricht, daß auch Fräulein Toni
Kaufmann, die jetzige Inhaberin des Salons, unpfänd-
bar sei und bereits den Gffenbarungseid geleistet habe.
Unter diesen Umständen wäre die Rücksichtnahme auf den
guten Willen der Dame eine falsch angebrachte Sentimen-
talität. Ls kann also nur empfohlen werden, den in
Heft 2t geschilderten weg zum Schutze etwaiger Eigentums-
rechte zu beschreiten. O. W. v. 8.
Die Sprechstunde des Redakteurs,
die bisher im Hotel „Askanischer Hof" wöchentlich zwei-
mal stattfand,
wurde ausgehoben.
Dagegen ist der Redakteur vormittags, am besten
zwischen 8 und tO Uhr, telephonisch unter
Amt Zehlendorf 1053
zu erreichen, und ist bereit, falls wichtige Dinge vorliegen,
Besprechungen in Zehlendorf, Gertraudstraße tO, oder
in Berlin zu vereinbaren.
(IlRein Stadtbriefxorto nach ZehlendorfII)