Die Werkstatt der Kunst.
Heft 36.
M.
den Sternen erster Größe bis zu den kleinen Lhor-
mitgliedern sehr abgestuft, aber ihnen allen gemein-
sam ist die Zugehörigkeit zum Theater, ohne Bühne
kein Schauspieler, wonach soll nun die Zugehörig-
keit zu den bildenden Künstlern festgestellt werden.
Daß sich jemand mit den Mitteln der bildenden
Kunst sein Brot verdient, kann nicht maßgebend sein,
denn mancher wirkliche Künstler in guter Ver-
mögenslage verkauft gar nichts, und wenn sich ein
Anderer mit übermalten Photographien ein statt-
liches Einkommen verschafft, so werden sich die
Künstler doch bedanken, ihn als gleichberechtigten
Kollegen anzusehen. Für eine Berufsorganisation
ist die Feststellung der Berufszugehörigkeit wohl un-
erläßlich und um eine Jury wird man nicht herum-
kommen, ob sie nun die Form einer Ausstellungsjury,
einer Aufnahmekommission oder eines Mitglieder-
ballots annimmt. Mit einer Organisation, die sich
auf der Beteiligung an einer juryfreien Ausstellung
aufbaut, wird man schwerlich Staat und Kommune
imponieren, wie Herr Sandkuhl annimmt. Man
kann es nur bedauern, wenn gerade in Künstler-
organisationsfragen so viel Unklarheit zutage tritt.
Als vor ungefähr Jahresfrist eine Versammlung zu
den: Thema „Kaufmann und Künstler" einberufen
wurde, hofften Viele, daß den Künstlern ein neues
Betätigungsfeld eröffnet werden würde, man dachte
nicht bloß an Schaufensterdekoration, sondern auch
an künstlerischen Beirat bei Auswahl und Herstellung
von waren, an Arrangement von Läden, an Be-
gutachtung von Reklamen usw. Das Resultat war
aber nur die Gründung einer Ausstellungsvereinigung,
in deren Ausstellung, wie in anderen auch, manches
verkauft wurde, aber sehr viel mehr unverkauft
blieb, wenn so viele wichtige wirtschaftliche Kunst-
fragen in dieser weise unbefriedigend behandelt und
ungelöst bleiben, so liegt es nicht daran, daß nicht
genügend Organisationen von Künstlern existieren,
sondern daß die Künstler von den vorhandenen nicht
den richtigen Gebrauch machen. Die neuste Statistik
zählte ca. fHOOO Künstler in Deutschland auf gegen
9000 bei der vorhergehenden Zählung, davon sind
ca. 3000 in der Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft organisiert. Ls gibt nicht viel Be-
rufe, deren Organisation es mit dieser an Alter und
würdigen Tradition aufnehmen können, wenn die
A. D. K. G. trotzdem nicht so viele Mitglieder hat,
wie sie nach der Statistik haben könnte, wenn sie
namentlich in wirtschaftlichen Fragen nicht das leistet,
was selbst bescheidene Ansprüche von ihr verlangen
können, so liegt dies nicht am Aufbau, an den
Satzungen dieser Körperschaft, sondern an der Ge-
dankenlosigkeit vieler Künstler, an der Gleichgültig-
keit gegen allgemeine Interessen, an dem Mangel
an Einsicht, daß die Förderung der allgemeinen
Interessen auch das Einzelinteresse fördert. Die
jahrelange Indifferenz der meisten Künstler hat da-
zu geführt, daß Gruppen- und Parteiinteressen sich
ungebührlich breit machen konnten und kein Raum
blieb zur Erörterung und Lösung wichtiger Berufs-
fragen. Aber Anzeichen eines Umschwungs sind
auch hier schon zu bemerken, immer größere Kreise
unter den Mitgliedern der A. D. K. G- haben den
Wunsch, die in wirtschaftlicher Beziehung chaotischen
Kunstzustände zu klären und innerhalb der alten
Kunstgenossenschaft Raum zu schaffen für frische
Strömungen und Bestrebungen. Alle Künstler, die
Sinn hierfür haben, sollten durch ihr wirken und
ihren Beitritt, die alte Organisation zu kräftigen
bestrebt sein, anstatt durch Schaffung immer neuer
Vereinigungen die Kräfte der Künstlerschaft zu zer-
splittern. Otto IVlarcus.
IurUMcker Briefkasten cler „Allgemeinen Deutschen Runstgenossenschakt"
Leiter: Rechtsanwalt Dr. fr. Rotke-Derlin.
Die kostenlose Benützung dieser Auskunftsstelle steht den Mitgliedern der „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
sowie den Jahres-Abonnenten der „Werkstatt der Kunst" frei. — Als Mitglied der „Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft" wende man sich an den Syndikus Herrn Rechtsanwalt Or. Roth in Berlin ^V, Französische
Str. 2qftl. — Als Abonnent schreibe man unter üblichem Nachweis des Jahres-Abonnements an die Schriftleitung
der „Werkstatt der Kunst". —
I. 8. in N. Lin Künstler wird gebeten, einige
Skizzen für eine als Iubiläumsgabe bestimmte Bronze an-
zufertigen. Kann er Honorierung hierfür beanspruchen,
wenn er den Auftrag auf die Bronze nicht erhält?
Antwort: Skizzen, die ein Künstler auf Be-
stellung anfertigt, müssen stets honoriert werden.
Die Ansicht, daß dann, wenn der Künstler die Skizzen
in der Hoffnung einen Auftrag zu erhalten anfertigt,
eine Honorierung ebensowenig beansprucht werden
könne, wie dies bei kaufmännischen Kostenanschlägen
und sonstigen Offerten der Fall sei, ist unzutreffend.
Die Skizze des Künstlers ist ein selbständiges Werk,
dessen Anfertigung nur gegen angemessene Ver-
gütung zu erwarten ist.
2. 8. k>. in n. Beim Druck eines von Ihnen ver-
kauften Plakats ist Ihr Signum fortgelassen und durch das
Monogramm der Druckfirma ersetzt worden. Ist dies
zulässig?
Antwort: A s2 des Kunstschutzgesetzes verbietet
dem Erwerber des Urheberrechts, an dem Werke
selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung
des Urhebers Aenderungen vorzunehmen, ß 32 des
Kunstschutzgesetzes bedroht den Verstoß gegen K s2
mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mk. Es kann
mithin Strafantrag gegen die Druckfirma, und wenn
die Aenderung mit Zustimmung des Erwerbers des
Plakats vorgenommen worden ist, auch gegen diesen
gestellt werden. Außerdem kann die Beschlagnahme
Heft 36.
M.
den Sternen erster Größe bis zu den kleinen Lhor-
mitgliedern sehr abgestuft, aber ihnen allen gemein-
sam ist die Zugehörigkeit zum Theater, ohne Bühne
kein Schauspieler, wonach soll nun die Zugehörig-
keit zu den bildenden Künstlern festgestellt werden.
Daß sich jemand mit den Mitteln der bildenden
Kunst sein Brot verdient, kann nicht maßgebend sein,
denn mancher wirkliche Künstler in guter Ver-
mögenslage verkauft gar nichts, und wenn sich ein
Anderer mit übermalten Photographien ein statt-
liches Einkommen verschafft, so werden sich die
Künstler doch bedanken, ihn als gleichberechtigten
Kollegen anzusehen. Für eine Berufsorganisation
ist die Feststellung der Berufszugehörigkeit wohl un-
erläßlich und um eine Jury wird man nicht herum-
kommen, ob sie nun die Form einer Ausstellungsjury,
einer Aufnahmekommission oder eines Mitglieder-
ballots annimmt. Mit einer Organisation, die sich
auf der Beteiligung an einer juryfreien Ausstellung
aufbaut, wird man schwerlich Staat und Kommune
imponieren, wie Herr Sandkuhl annimmt. Man
kann es nur bedauern, wenn gerade in Künstler-
organisationsfragen so viel Unklarheit zutage tritt.
Als vor ungefähr Jahresfrist eine Versammlung zu
den: Thema „Kaufmann und Künstler" einberufen
wurde, hofften Viele, daß den Künstlern ein neues
Betätigungsfeld eröffnet werden würde, man dachte
nicht bloß an Schaufensterdekoration, sondern auch
an künstlerischen Beirat bei Auswahl und Herstellung
von waren, an Arrangement von Läden, an Be-
gutachtung von Reklamen usw. Das Resultat war
aber nur die Gründung einer Ausstellungsvereinigung,
in deren Ausstellung, wie in anderen auch, manches
verkauft wurde, aber sehr viel mehr unverkauft
blieb, wenn so viele wichtige wirtschaftliche Kunst-
fragen in dieser weise unbefriedigend behandelt und
ungelöst bleiben, so liegt es nicht daran, daß nicht
genügend Organisationen von Künstlern existieren,
sondern daß die Künstler von den vorhandenen nicht
den richtigen Gebrauch machen. Die neuste Statistik
zählte ca. fHOOO Künstler in Deutschland auf gegen
9000 bei der vorhergehenden Zählung, davon sind
ca. 3000 in der Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft organisiert. Ls gibt nicht viel Be-
rufe, deren Organisation es mit dieser an Alter und
würdigen Tradition aufnehmen können, wenn die
A. D. K. G. trotzdem nicht so viele Mitglieder hat,
wie sie nach der Statistik haben könnte, wenn sie
namentlich in wirtschaftlichen Fragen nicht das leistet,
was selbst bescheidene Ansprüche von ihr verlangen
können, so liegt dies nicht am Aufbau, an den
Satzungen dieser Körperschaft, sondern an der Ge-
dankenlosigkeit vieler Künstler, an der Gleichgültig-
keit gegen allgemeine Interessen, an dem Mangel
an Einsicht, daß die Förderung der allgemeinen
Interessen auch das Einzelinteresse fördert. Die
jahrelange Indifferenz der meisten Künstler hat da-
zu geführt, daß Gruppen- und Parteiinteressen sich
ungebührlich breit machen konnten und kein Raum
blieb zur Erörterung und Lösung wichtiger Berufs-
fragen. Aber Anzeichen eines Umschwungs sind
auch hier schon zu bemerken, immer größere Kreise
unter den Mitgliedern der A. D. K. G- haben den
Wunsch, die in wirtschaftlicher Beziehung chaotischen
Kunstzustände zu klären und innerhalb der alten
Kunstgenossenschaft Raum zu schaffen für frische
Strömungen und Bestrebungen. Alle Künstler, die
Sinn hierfür haben, sollten durch ihr wirken und
ihren Beitritt, die alte Organisation zu kräftigen
bestrebt sein, anstatt durch Schaffung immer neuer
Vereinigungen die Kräfte der Künstlerschaft zu zer-
splittern. Otto IVlarcus.
IurUMcker Briefkasten cler „Allgemeinen Deutschen Runstgenossenschakt"
Leiter: Rechtsanwalt Dr. fr. Rotke-Derlin.
Die kostenlose Benützung dieser Auskunftsstelle steht den Mitgliedern der „Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft"
sowie den Jahres-Abonnenten der „Werkstatt der Kunst" frei. — Als Mitglied der „Allgemeinen Deutschen Kunst-
genossenschaft" wende man sich an den Syndikus Herrn Rechtsanwalt Or. Roth in Berlin ^V, Französische
Str. 2qftl. — Als Abonnent schreibe man unter üblichem Nachweis des Jahres-Abonnements an die Schriftleitung
der „Werkstatt der Kunst". —
I. 8. in N. Lin Künstler wird gebeten, einige
Skizzen für eine als Iubiläumsgabe bestimmte Bronze an-
zufertigen. Kann er Honorierung hierfür beanspruchen,
wenn er den Auftrag auf die Bronze nicht erhält?
Antwort: Skizzen, die ein Künstler auf Be-
stellung anfertigt, müssen stets honoriert werden.
Die Ansicht, daß dann, wenn der Künstler die Skizzen
in der Hoffnung einen Auftrag zu erhalten anfertigt,
eine Honorierung ebensowenig beansprucht werden
könne, wie dies bei kaufmännischen Kostenanschlägen
und sonstigen Offerten der Fall sei, ist unzutreffend.
Die Skizze des Künstlers ist ein selbständiges Werk,
dessen Anfertigung nur gegen angemessene Ver-
gütung zu erwarten ist.
2. 8. k>. in n. Beim Druck eines von Ihnen ver-
kauften Plakats ist Ihr Signum fortgelassen und durch das
Monogramm der Druckfirma ersetzt worden. Ist dies
zulässig?
Antwort: A s2 des Kunstschutzgesetzes verbietet
dem Erwerber des Urheberrechts, an dem Werke
selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung
des Urhebers Aenderungen vorzunehmen, ß 32 des
Kunstschutzgesetzes bedroht den Verstoß gegen K s2
mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mk. Es kann
mithin Strafantrag gegen die Druckfirma, und wenn
die Aenderung mit Zustimmung des Erwerbers des
Plakats vorgenommen worden ist, auch gegen diesen
gestellt werden. Außerdem kann die Beschlagnahme