-Mittel noch vermehrt; wenn, die Abgaben, noch-
wendig zur Erhaltung der obrigkeitlichen Perso-
nen , des Militärs und der den Bürgern selbst
nüzlichen politischen Ehre des Fürsten, so mäßig
sind, daß sie selbst den Aermsten nicht drücken;
wenn der Thron des Fürsten für jeden, der sich
nur gedrückt glaubt, offen steht; wenn jedem,
wo nur immer möglich, geholfen wird; wenn der
Fürst selbst dem Geseze unterworfen ist, dann,
scheint mir, könne Bürger und Landmann zufrie-
den mit den Vortheilcn scm, die eine solche bür-
gerliche Verfassung gewährt. Lassen sie uns in
in dieser Rücksicht die Stadt und den Kurstaat
Mainz betrachten.
Wenn der Landesfürst sich jemals so weit
vergessen sollte, das Eigenthum eines Mainzer
Bürgers oder Landmanncs anzugrcifcn, so wür-
den nicht nur Domkapitel und Tausende aufwa-
chen, die Gerechtsame des Gekränkten zu verkhei,
digen; sondern der Fürst oder seine Räthe müß-
ten dem Beleidigten zu Recht stehen, und ein Au-
wald muß selbst uncntgeldlich die Rechte des
Unterthemen vertreten. Vergaßen sich die Gerich-
te in Mainz — was noch nie der Fall war —
so weit, daß isie dem Unterthauen die Gerechtig-
keit versagten, so könnte derselbe bei den höch-
sten Reichsgerichte» um Hülfe nachsuchen, und
würde sie erhalten, wie schon mehrere in benach-
barten Landen erhalten haben. Es ist bekannt,
wie streng die Justiz gehandhabt wird, wenn die
Unterthauen mit der Kammer weacn streitigen
Gerechtsamen in Proceß verwickelt werden, und
bekannt ist, daß oft zum Glücke der Unkerkhanen
manches Opfer gebracht wurde, das im strengen
Wege Rechtens nicht hatte gebracht werden müs-
sen. Entstehen Streitigkeiten zwischen Bürger
nnd Bürger, oder zwischen Bürger und Adel«-
chen, so konte in jedem Falle sich der Beleidigte
alles Recht Versprechen, und im lezten Falle be-
sonders stand ja der Weg, der oft mit dem
glücklichsten Erfolge betretene Weg zum Rerchs-
hofrathe,' dieser Grift! uuädler Ritter, offen.