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August Georg <Baden-Baden, Markgraf>; Wittum, Johannes Baptist [Hrsg.]; Markgrafschaft Baden-Baden [Hrsg.]
August Georg von Gottes Gnaden Marggraf zu Baden und Hochberg [et]c. [et]c. Ritter des goldenen Vliesses [et]c. [et]c. Demnach Wir auf unterthänigstes Bitten ... allgemeine Zunft-Ordnung bereits ertheilet haben ... Gestatten solchemnach denen Meisteren des Seiler-Handwerks eine besondere Zunft-Gerechtsame ...: [So geschehen in Unserer Fürstlichen Residenz-Stadt Rastatt den 22ten Junii 1769.] — [S.l.], [1769] [VD18 12059641]

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https://doi.org/10.11588/diglit.25697#0007
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und eines Klafters-breit, durchgängig gleich und
sonder Mangel zu verfertigen, es sollen auch die hie-
bey etwa vorkommende kleine Fehlere keines Wegs mit
Wein-Bezahlung, sondern in Geld, welches in die
Lade zu legen und zu verrechnen ist, gestrafte werden;
Dahingegen bey Haupt- Fehleren ist der Stuckmeister
wieder auf die Wanderschaft zu verweisen. Würde
aber
§.6.
das Meisterstück tüchtig erfunden werden; So zahlet
er nebst dem Einfthreib-Gulden und z. st. Meister-
Lohn und Mahl-Geld, für das Meister-Geld und
Zwar ein Meisters-Sohn, er heyrathe wie er wolle,
5. st Ein im Amt gebürtig - aber nicht zünftiges
Burgers- Kind 15. si. Heurathet er aber in die Zunft
eines Meisters Tochter oder Wittib, die Helste mit
7» st. zo. kr. Ein Fremder dessen Frau auch fremde,
oder zwar Inher'misch, aber eines ohnzünftigen Bur-
gers Tochter ist, 25. st.

(O



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o


§.7.
Ug angenommen und sein Meister-
ern Meister ist erlaubt, seine
zu haben, auch an denenjenigen
iler-Meister wohnhaft, und die
er Arbeit förderet, denen Kräme-
niglich bey Straf 5. st. im zwey-
dieser Straft bey Verlust
er - Arbeit zu handle» verbotten.
§. 8.
 
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