Grotesken der
Rechtsprechung
Vor einem süddeutschen Land-
gericht hatte sich ein Mann wegen
Blutschande zu verantworten,
weil er sich mit seiner unehelichen
Tochter, also einer Verwand-
ten im Sinne des Reichs-
strafgesehbuches, verfehlt ha-
ben sollte. Die als Zeugin gela-
dene Tochter aber wurde darüber
belehrt, daß sie sich dcsZeugniffes
gegen ihren natürlichen Vater
nicht entschlagen könne, weil
sie als uneheliches Kind mit
ihrem natürlichen Vater nach
dem Bürgerlichen Gesetz-
buch nicht verwandt sei.
*
Vor dem gleichen Gericht erhob
der Staatsanwalt Anklage gegen
einen Mann wegen eines Ver-
brechens des schweren Dieb-
stahls, begangen durch Er-
brechen eines Behältnisses,
weil dieser Mann aus den auf
einem Schrank im Nebenzimmer
einer Wirtschaft stehenden Zigar-
renvorräten des Gastwirts ein
Kistchen herausgenommen, geöff-
net und daraus fünfZigarren
kille höflich!
„Skandal, wie besoffen Sie sindl Sofort kommen Sie mit
zur Wache!“ — „Also, nu man blos nich frech werden,
Wachtmeester! Augenblicklich bin ich Ihr Arbeitgeber!“
gestohlen hatte. Das Gericht
sprach den bei Begehung der Tat
etwas angetrunkenen Angeklag-
ten aber nur eines Vergehens
des einfachen Diebstahls schul-
dig, da es zu seinen Gunsten
annahm, daß er eigentlich die
Absicht gehabt habe, das ganze
Kistchen zu stehlen und sich
nur nachträglich eines anderen
besonnen habe!
Wahrheit im Radio
Im Rundfunkprogramm stand:
„7 Llhr 15: Vortrag über das
Thema: Was der Mann über
die Frau weiß."
Es war 7 LIHr 15.
Der Rundfunksprecher sagte:
„Meine Damen und Lerren!
Sie hören jetzt einen Vortrag
über das Thema: Was der Mann
über die Frau weiß. Darf ich
bitten . . . ."
In diesem Augenblick setzte eine
Störung ein.
Erst nach einer halben Stunde
war die Störung behoben.
Aber alle Rundfunkhörer hatten
wenigstens die Wahrheit darüber
erfahren, was der Mann über die
Frau weiß: Nämlich nichts ....
Rechtsprechung
Vor einem süddeutschen Land-
gericht hatte sich ein Mann wegen
Blutschande zu verantworten,
weil er sich mit seiner unehelichen
Tochter, also einer Verwand-
ten im Sinne des Reichs-
strafgesehbuches, verfehlt ha-
ben sollte. Die als Zeugin gela-
dene Tochter aber wurde darüber
belehrt, daß sie sich dcsZeugniffes
gegen ihren natürlichen Vater
nicht entschlagen könne, weil
sie als uneheliches Kind mit
ihrem natürlichen Vater nach
dem Bürgerlichen Gesetz-
buch nicht verwandt sei.
*
Vor dem gleichen Gericht erhob
der Staatsanwalt Anklage gegen
einen Mann wegen eines Ver-
brechens des schweren Dieb-
stahls, begangen durch Er-
brechen eines Behältnisses,
weil dieser Mann aus den auf
einem Schrank im Nebenzimmer
einer Wirtschaft stehenden Zigar-
renvorräten des Gastwirts ein
Kistchen herausgenommen, geöff-
net und daraus fünfZigarren
kille höflich!
„Skandal, wie besoffen Sie sindl Sofort kommen Sie mit
zur Wache!“ — „Also, nu man blos nich frech werden,
Wachtmeester! Augenblicklich bin ich Ihr Arbeitgeber!“
gestohlen hatte. Das Gericht
sprach den bei Begehung der Tat
etwas angetrunkenen Angeklag-
ten aber nur eines Vergehens
des einfachen Diebstahls schul-
dig, da es zu seinen Gunsten
annahm, daß er eigentlich die
Absicht gehabt habe, das ganze
Kistchen zu stehlen und sich
nur nachträglich eines anderen
besonnen habe!
Wahrheit im Radio
Im Rundfunkprogramm stand:
„7 Llhr 15: Vortrag über das
Thema: Was der Mann über
die Frau weiß."
Es war 7 LIHr 15.
Der Rundfunksprecher sagte:
„Meine Damen und Lerren!
Sie hören jetzt einen Vortrag
über das Thema: Was der Mann
über die Frau weiß. Darf ich
bitten . . . ."
In diesem Augenblick setzte eine
Störung ein.
Erst nach einer halben Stunde
war die Störung behoben.
Aber alle Rundfunkhörer hatten
wenigstens die Wahrheit darüber
erfahren, was der Mann über die
Frau weiß: Nämlich nichts ....