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FÜR KRIEGSDAUER VEREINIGT MIT „KUNSTRUNDSCHAU“
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Entschädigung
für Gegenstände von Kunst- und Sammlerwert
In einer Entscheidung vom 28. April 1942
(RKA/I. 45.43) hat das Reichskriegsschädenarnt
zu der Entschädigungsfrage der durch Bomben-
angriffe zerstörten Gegenstände Steilung ge-
nommen, die einen besonderen Kunst- oder
Sammlerwert besitzen. Der Entscheidung kommt
insofern erhöhte Bedeutung zu, als diese Gegen-
stände nicht den Preisstopvorschriften unter-
liegen und daher erhebliche Preissteigerungen
zu verzeichnen haben. Aus den Entscheidungs-
gründen sind folgende Ausführungen von be-
sonderem Interesse:
Die in der KSSchVO vorgesehene Entschä-
digung hat den Zweck, im Falle der Zerstörung
einer Sache ihre Wiederbeschaffung zu ermög-
lichen. Deshalb bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1
KSSchVO, daß für die Höhe der Entschädigung
für kriegszerstörte Sachen diejenigen Kosten
maßgebend sind, die bei einer M iederbeschaf-
lung aufgewendet sind oder im Zeitpunkt der
Entscheidung aufzuwen-
den wären. Es erhebt sich
die Frage, ob der Antrag-
steller auch dann die
Kosten der Wiederbe-
schaffung beanspruchen
kann, wenn diese die
Kosten, die unter norma-
len Verhältnissen und zu
normalen Bedingungen,
insbesondere auf der
Preisseite, aufzuwenden
sind, erheblich überstei-
gen. Die Frage wird bren-
nend auf jenen Gebieten,
wo, wie bei Gegenstän-
den, die einen Sammler-
oder Kunstwert besitzen,
die Preise den Preisstop-
vorschriften nicht unter-
liegen und daher infolge
der Warenverknappung
auf der einen und des
Kaufkraftüberschusses auf
der anderen Seite sich
überhöhte Preise bilden
können.
§ 9 Abs. 1 KSSchVO
läßt eine alsbaldige Aus-
zahlung der Entschädi-
gung nur zu, wenn die
Ersatzbeschaffung volks-
wirtschaftlich gerechtfer-
tigt ist. Es ist also eine
(alsbaldige) Entschädi-
gung nicht zu gewähren
für jede Wiederbeschaf-
fung, die dem Geschädig-
ten, wenn auch vielleicht
unter ganz abnormen
Umständen, zu ganz
Marianne C o e n e n - B e n <1 i x e n , Berlin: Dame im Hutsalon
Ausstellung: Kaufmann am Werk, Berlin (Foto: Archiv)
außergewöhnlichen Bedingungen geglückt ist.
Weitere Voraussetzung ist vielmehr, daß
sie vom Standpunkt des Allgemeininteresses
aus betrachtet (die angezogene Vorschrift ver-
wendet dafür in gleichem Sinne den Ausdruck
„volkswirtschaftlich“) gerechtfertigt ist. Es ist
eben nicht jede Wiederbeschaffung, die „mög-
lich“ ist, „volkswirtschaftlich gerechtfertigt“.
Ob das letztere der Fall ist, ist vielmehr stets
besonders zu prüfen.
Es kann nun keinem Zweifel unterliegen,
daß man als für die Bemessung und die Zah-
lung der Entschädigung maßgebende Wieder-
beschaffung nicht diejenige ansehen kann, die
zu anormal übersteigerten Preisen abgeschlos-
sen worden ist oder nur zu solchen Preisen
zustande kommen könnte; denn eine solche
Wiederbeschaffung muß man, mindestens in der
gegenwärtigen Zeit, in der die Finanzkraft des
Reiches in Auswirkung des totalen Krieges aufs
äußerste angespannt ist und für die Erfüllung
der durch den totalen Krieg gestellten Aufgaben
bereitstehen muß, vom Standpunkt des All-
gemeininietesses aus als nicht gerechtfertigt
bezeichnen. Es kann dem Reich nicht zu-
gemutet werden, zum Ausgleich eines Kriegs-
schadens, den ein einzelner erlitten hat, anormal
überhöhte Wiederbeschaffungskosten zu Lasten
der Allgemeinheit zu übernehmen.
Auf dem Markt der antiken Möbel, Münzen
usw. herrschen, wie gerichtsbekannt ist, zur
Zeit ganz ungewöhnliche Verhältnisse, die zum
Teil ganz außerordentliche Preissteigerungen
zur Folge gehabt haben. Wenn eine Wieder-
beschaffung zerstörter Kunstgegenstände oder
dergleichen nur zu anormal überhöhten Preisen
möglich ist, können diese Wiederbeschaffungs-
kosten nach den vorstehenden Ausführungen
nicht für die Höhe der Entschädigung maß-
gebend sein. In solchem Falle wird es vielmehr,
wenn der Geschädigte seinen Antrag aufrecht-
erhält, erforderlich sein, die Entscheidung über
die Höhe der Entschädigung gemäß § 20 Absatz 1
KSSchVO auszusetzen, bis eine Wiederbeschaf-
fung, die sich als volkswirtschaftlich gerecht-
fertigt darstellt, erfolgt ist oder wenigstens
erfolgen kann. Wenn aber die Möglichkeit be-
steht, einen zerstörten Kunstgegenstand heute
Japanischer Farbholzschnitt aus der Sammlung
Georg Oeder f
Versteigerung durch Hans W. Lange am 5.—7. 10.
1943 im Dorotheum, Wien (Foto: Lange)
zu einem Preise wiederzubeschaffen, den man
nicht als anormal überhöht bezeichnen kann,
bestehen keine Bedenken dagegen, die für die
Wiederbeschaffung aufgewendeten oder aufzu-
wendenden Kosten für die Höhe der Entschädi-
gung maßgebend sein zu lassen und eine auf
dieser Grundlage bemessene Entschädigung
auch zur alsbaldigen Auszahlung zu bewilligen.
Dr. jur. Cordes
Kaufmann
Als die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel im
vorigen Jahr einen Reichsmalerwettbewerb aus-
schrieb, waren sich vielleicht wenige Künstler
bewußt, welch ein Reichtum an Motiven durch
das gestellte Thema erschlossen wurde. Mehr
am Werk
als die Hälfte von 250 Einsendungen sind jetzt
im Festsaal der Wirtschaftsgruppe (Berlin-
Schöneberg, Badensche Str. 50) zu einer Schau
vereinigt worden.. Nach Ausstellungen, die
immer wieder dem reinen Landschaftsbild den
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