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Wrasky, Nadeschda von
A. G. F. Rebmann: Leben und Werke eines Publizisten zur Zeit der großen französischen Revolution — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.71270#0075
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Rebmann gibt diese Intriguen als eigentliche Ursache
des Prozesses an und bezeichnet „die Tatsache, dass die
Obskuranten den Arm der Fürsten zu ihrer Privatrache
benützen, als für die deutschen Fürsten traurig und de-
mütigend ... Den Zuflüsterungen dieser Delatoren folgend,
war auch S. churfürstl. Gnaden bereit, vor der Untersuchung
einen Machtspruch über mich zu fällen“, fügt Rebmann hin-
zu.1) Er erklärt seine Flucht durch die „wohlberechtigte
Sorge, dass ihm von seifen der Mainzer Regierung das
Schicksal der Klubisten, d. h. eine jahrelange Kerkerhaft
ohne Recht“ bestimmt war. Rebmann versucht auch eine
Rechtfertigung seiner Tätigkeit in Erfurt zu geben. Im
Gegensatz zu seinem ersten Verschleiern gibt er zu, dass
er das „Neue Graue Ungeheuer“ und einige andere frei-
mütige Schriften bei Kramer ohne Zensur gedruckt habe.
Dieses will er dadurch rechtfertigen, dass er sich genau
an den Wortlaut des Vollmer’schen Privilegs gehalten habe,
das „nur für die unter dem Namen Erfurt stehenden Bücher
die Zensur fordert“, und diese seine Schriften waren für
auswärtige Verlagsgesellschaften gedruckt.2)
Zum Schluss spricht Rebmann Dalberg und Bellmont
seinen Dank aus, dass sie „ihren ruhmreichen Eifer für
Gerechtigkeit nicht verleugneten“ und sogar entgegen dem
Wunsche des Kurfürsten — „den Prozess nicht mit einer Exe-
kution angefangen hätten“, doch erklärt er die Konfiskation
seines Briefes an Riem, — „den an ihm begangenen Postraub

1) Vorläufiger Aufschluss etc. S. 6, 7,10, 33—34. — Rebmann hatte
in dieser seiner Behauptung, dass der Kurfürst schon vor der Unter-
suchung gegen ihn eingenommen gewesen sei, recht. — Der Kurfürst
hatte beim Beginn des Prozesses auf die Relation von Bellmont ge-
schrieben, „da ich von ihm (Rebmann) verschiedene eben nicht empfeh-
lende Handlungen weiss, so könnte ich ihn zwar ohne weiteres aus-
weisen lassen“ . . . Erfurt, den 27. November 1795. Magdeburg,
Archiv.
2) Ibid. S. 46, 9—10. — Diese Verteidigung Rebmanns deckt
sich mit dem Schlussurteil der Erfurter Regierung vom 17. Januar 1796.
Leider gibt Rebmann aber keine Erklärung für sein erstes Leugnen
beim Verhör am 2. Dezember 1795.

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