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wahren Republikaner nicht fühlen, und dieser Tag ist nur
gewählt worden, um die Nation daran zu erinnern, wie
viel Blut und Thränen es gekostet hat die Reinheit des
gesellschaftlichen Vertrags wiederherzustellen und welche
heilige Pflicht es ist, den Treuschwur der Republikanischen
Verfassung ehrlich zu halten“ . . . „Per Wachsamkeit der
constituirenden Gewalt“, sagt Rebmann weiter, „verdankt
ihr es, dass in diesen Gegenden, wo schreckliche Miss-
handlungen alle Leidenschaften aufgeregt hatten, keine Re-
aktion, kein Fanatismus Platz greifen konnten.“
Rebmann wies hier darauf hin, dass die republikanische
Verfassung im Stande gewesen war, nach der Uebergabe
von Mainz an die Franzosen (Dezember 1797) Ausschrei-
tungen und Ungesetzmässigkeiten zu verhindern, während
die reaktionäre kurfürstliche Regierung bei der Einnahme
von Mainz durch die Deutschen (Juli 1793), die Leiden-
schaften keineswegs zügelte. — Trotz aller Ermahnungen
zum Frieden kam es in den Rheindepartements nicht so
bald zu einer Versöhnung zwischen den Parteien.
Die französische Regierung veröffentlichte im Laufe
des Jahres 1798 noch verschiedene Gesetze, die Klubisten-
Entschädigungen betreffend. Besonders wichtig war die
Verfügung vom 17. Mai 1798, welche die Urteile der kur-
fürstlichen Gerichte in Bezug auf das Eigentum der ge-
flüchteten oder verhafteten Klubisten für nichtig erklärte.
Sogleich wurden die neuen Gerichte mit unzähligen
Prozessen überhäuft. Auch wandten sich die Kläger und
Angeklagten in einer Reihe von Broschüren an die Oeffent-
lichkeit, weil doch ihre Rechtsstreitigkeiten in gewissem
Zusammenhang mit den allgemeinen Parteikämpfen stan-
den. Alsbald erschienen in der Presse heftige Auseinander-
setzungen, die sich noch später einige Jahre hinzogen.1)
Auch Rebmann griff in diese Polemik ein. Ihm, als
einem Mitglied der Kommission für die Reklamationen der
Klubisten, waren viele gerichtliche Akten bekannt, und
1) Bockenheimer, Mainz. S. 64—65.
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wahren Republikaner nicht fühlen, und dieser Tag ist nur
gewählt worden, um die Nation daran zu erinnern, wie
viel Blut und Thränen es gekostet hat die Reinheit des
gesellschaftlichen Vertrags wiederherzustellen und welche
heilige Pflicht es ist, den Treuschwur der Republikanischen
Verfassung ehrlich zu halten“ . . . „Per Wachsamkeit der
constituirenden Gewalt“, sagt Rebmann weiter, „verdankt
ihr es, dass in diesen Gegenden, wo schreckliche Miss-
handlungen alle Leidenschaften aufgeregt hatten, keine Re-
aktion, kein Fanatismus Platz greifen konnten.“
Rebmann wies hier darauf hin, dass die republikanische
Verfassung im Stande gewesen war, nach der Uebergabe
von Mainz an die Franzosen (Dezember 1797) Ausschrei-
tungen und Ungesetzmässigkeiten zu verhindern, während
die reaktionäre kurfürstliche Regierung bei der Einnahme
von Mainz durch die Deutschen (Juli 1793), die Leiden-
schaften keineswegs zügelte. — Trotz aller Ermahnungen
zum Frieden kam es in den Rheindepartements nicht so
bald zu einer Versöhnung zwischen den Parteien.
Die französische Regierung veröffentlichte im Laufe
des Jahres 1798 noch verschiedene Gesetze, die Klubisten-
Entschädigungen betreffend. Besonders wichtig war die
Verfügung vom 17. Mai 1798, welche die Urteile der kur-
fürstlichen Gerichte in Bezug auf das Eigentum der ge-
flüchteten oder verhafteten Klubisten für nichtig erklärte.
Sogleich wurden die neuen Gerichte mit unzähligen
Prozessen überhäuft. Auch wandten sich die Kläger und
Angeklagten in einer Reihe von Broschüren an die Oeffent-
lichkeit, weil doch ihre Rechtsstreitigkeiten in gewissem
Zusammenhang mit den allgemeinen Parteikämpfen stan-
den. Alsbald erschienen in der Presse heftige Auseinander-
setzungen, die sich noch später einige Jahre hinzogen.1)
Auch Rebmann griff in diese Polemik ein. Ihm, als
einem Mitglied der Kommission für die Reklamationen der
Klubisten, waren viele gerichtliche Akten bekannt, und
1) Bockenheimer, Mainz. S. 64—65.
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