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Hätte der Gerichtshof in Mainz unter dem Vorwande
seiner Inkompetenz sich geweigert, den Prozess gegen
Militärgefangene zu führen, so hätte er die Unglücklichen
nicht retten können. Der Kaiser hätte sie dann vor ein
Kriegsgericht gestellt und standrechtlich erschiessen lassen.
Nun wusste Rebmann, als Präsident des Spezial-Kriminal-
Gerichtshofs die Einleitung des Prozesses hinauszuschieben,
was mit dem Mitwissen des Präfekten des Departements
und des Maire von Mainz geschah. So gerieten die Ge-
fangenen allmählich in Vergessenheit und als die Stadt
wieder in deutsche Hände kam, wurden sie freigelassen.1)
Im Frühling des Jahres 1811 fand wieder eine Reform
im Gerichtswesen statt. Es wurden in die Rheindeparte-
ments zwei neue französische Gesetzbücher: „Code d’instruk-
tion criminelle“ und „Code penal“ eingeführt und deshalb
wurde eine neue Gestaltung der Gerichte notwendig. Der
Kriminal-Gerichtshof in Mainz wurde aufgehoben; es blie-
ben nur die Gerichte erster Instanz, auf deren Entschei-
dungen in Zivilsachen die Appellation in Koblenz, in Kri-
minalsachen in Trier einzureichen war.2)
Rebmann wurde am 12. Juni 1811 zum Mitglied des
Appellationshofs in Trier3) und noch in demselben Jahr zu
dessen Präsidenten ernannt.4)
4. Trier, Kaiserslautern und Zweibrücken
(1811 — 1824).
Ueber Rebmanns Wirksamkeit in Trier, über seine
persönlichen Schicksale, wie über seine Beurteilung der
1) Brühl, Mainz. S. 288-289.
2) Bockenheimer, Mainz. S. 179—180.
3) „ün decret du 12 juin 1811 le nommant conseiller ä la cour
de Treves.“ Archives Nationales ä Paris A. F. IV. p. 549, plaque
Nr. 4390, n°. 3. — Ich verdanke diese Notiz der Liebenswürdigkeit
des Herrn Henry Courtault, secretaire de la Societe des Etudes
historiques ä Paris.
4) A. D. B. Bd. 27. S. 483 ff.
Hätte der Gerichtshof in Mainz unter dem Vorwande
seiner Inkompetenz sich geweigert, den Prozess gegen
Militärgefangene zu führen, so hätte er die Unglücklichen
nicht retten können. Der Kaiser hätte sie dann vor ein
Kriegsgericht gestellt und standrechtlich erschiessen lassen.
Nun wusste Rebmann, als Präsident des Spezial-Kriminal-
Gerichtshofs die Einleitung des Prozesses hinauszuschieben,
was mit dem Mitwissen des Präfekten des Departements
und des Maire von Mainz geschah. So gerieten die Ge-
fangenen allmählich in Vergessenheit und als die Stadt
wieder in deutsche Hände kam, wurden sie freigelassen.1)
Im Frühling des Jahres 1811 fand wieder eine Reform
im Gerichtswesen statt. Es wurden in die Rheindeparte-
ments zwei neue französische Gesetzbücher: „Code d’instruk-
tion criminelle“ und „Code penal“ eingeführt und deshalb
wurde eine neue Gestaltung der Gerichte notwendig. Der
Kriminal-Gerichtshof in Mainz wurde aufgehoben; es blie-
ben nur die Gerichte erster Instanz, auf deren Entschei-
dungen in Zivilsachen die Appellation in Koblenz, in Kri-
minalsachen in Trier einzureichen war.2)
Rebmann wurde am 12. Juni 1811 zum Mitglied des
Appellationshofs in Trier3) und noch in demselben Jahr zu
dessen Präsidenten ernannt.4)
4. Trier, Kaiserslautern und Zweibrücken
(1811 — 1824).
Ueber Rebmanns Wirksamkeit in Trier, über seine
persönlichen Schicksale, wie über seine Beurteilung der
1) Brühl, Mainz. S. 288-289.
2) Bockenheimer, Mainz. S. 179—180.
3) „ün decret du 12 juin 1811 le nommant conseiller ä la cour
de Treves.“ Archives Nationales ä Paris A. F. IV. p. 549, plaque
Nr. 4390, n°. 3. — Ich verdanke diese Notiz der Liebenswürdigkeit
des Herrn Henry Courtault, secretaire de la Societe des Etudes
historiques ä Paris.
4) A. D. B. Bd. 27. S. 483 ff.