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auch den Auftrag, als Präsident des Spezial-Kriminal-Ge-
richtshofs zu fungieren.1)
Schon im ersten Jahre seiner richterlichen Tätigkeit
in Mainz hatte Rebmann die damals sehr bekannten Pro-
zesse gegen die Räuber Schinderhannes (auch Johann
Buckler genannt), Damian Hessel und ihre Banden, zu
führen,2) Rebmann zeigte bei der Verhaftung dieser
Räuber und der folgenden Untersuchung grosse Energie
und richterliche Umsicht.3) Er veröffentlichte bald darauf
eine Darstellung der geführten Untersuchung, die in kurzer
Zeit mehrere Auflagen erlebte. Diese Schrift enthält
äusser Ratschlägen rein juristischer Art, wie Unter-
suchungen geführt werden müssen, auch Betrachtungen
darüber, wie der Staat das Räuberunwesen bekämpfen
soll.4)
Rebmann erklärt das Entstehen der Räuberbanden in
den 4 neuen Departements durch den entsittlichenden Ein-
fluss der langen Kriege. Daher ist er der Ansicht, dass,
wenn auch der Gerichtshof von Mainz stolz darauf sein
darf, die Gesellschaft von den 2 furchtbaren Räuberhorden
befreit zu haben, die Richter sich nicht verhehlen dürfen,
dass viele der Verurteilten nur unter dem Einfluss der
ungünstigen Lebens Verhältnisse vom rechten Weg abge-
wichen seien. „Diese unglücklichen Menschen“, sagt er,
„die ohne Unterricht und Erziehung aufgewachsen, aus
Not und Müssiggang stehlen und in einer Art von Krieg
mit der Gesellschaft, zu der sie durch kein Band angehören,
leben, mussten werden, was sie sind — Verbrecher“. Der
1) Neuer Nekrolog der Deutschen. 1824. S. 897. — Bodmann,
Annuaire statistique etc. S. 268.
2) Bockenheimer, Mainz. S. 181. — Die Hinrichtung der Räuber
fand in Mainz am 23. November 1803 statt. — Bockenheimer. S. 402.
3) Biographie universelle. Bd. 40. p. 811.
4) Damian Hessel und seine Raubgenossen. Aktenmässige Nach-
richten über einige gefährliche Räuberbanden, ihre Taktik und ihre
Schlupfwinkel,- nebst Angabe der Mittel, sie zu verfolgen und zu
zerstören. Zunächst für Gerichts- und Polizeibeamte an den Grenzen
Frankreichs und Deutschlands, bearbeitet von einem gerichtlichen
Beamten. Mainz, bei Florian Kupfberger. 1811. 3. Auflage.
auch den Auftrag, als Präsident des Spezial-Kriminal-Ge-
richtshofs zu fungieren.1)
Schon im ersten Jahre seiner richterlichen Tätigkeit
in Mainz hatte Rebmann die damals sehr bekannten Pro-
zesse gegen die Räuber Schinderhannes (auch Johann
Buckler genannt), Damian Hessel und ihre Banden, zu
führen,2) Rebmann zeigte bei der Verhaftung dieser
Räuber und der folgenden Untersuchung grosse Energie
und richterliche Umsicht.3) Er veröffentlichte bald darauf
eine Darstellung der geführten Untersuchung, die in kurzer
Zeit mehrere Auflagen erlebte. Diese Schrift enthält
äusser Ratschlägen rein juristischer Art, wie Unter-
suchungen geführt werden müssen, auch Betrachtungen
darüber, wie der Staat das Räuberunwesen bekämpfen
soll.4)
Rebmann erklärt das Entstehen der Räuberbanden in
den 4 neuen Departements durch den entsittlichenden Ein-
fluss der langen Kriege. Daher ist er der Ansicht, dass,
wenn auch der Gerichtshof von Mainz stolz darauf sein
darf, die Gesellschaft von den 2 furchtbaren Räuberhorden
befreit zu haben, die Richter sich nicht verhehlen dürfen,
dass viele der Verurteilten nur unter dem Einfluss der
ungünstigen Lebens Verhältnisse vom rechten Weg abge-
wichen seien. „Diese unglücklichen Menschen“, sagt er,
„die ohne Unterricht und Erziehung aufgewachsen, aus
Not und Müssiggang stehlen und in einer Art von Krieg
mit der Gesellschaft, zu der sie durch kein Band angehören,
leben, mussten werden, was sie sind — Verbrecher“. Der
1) Neuer Nekrolog der Deutschen. 1824. S. 897. — Bodmann,
Annuaire statistique etc. S. 268.
2) Bockenheimer, Mainz. S. 181. — Die Hinrichtung der Räuber
fand in Mainz am 23. November 1803 statt. — Bockenheimer. S. 402.
3) Biographie universelle. Bd. 40. p. 811.
4) Damian Hessel und seine Raubgenossen. Aktenmässige Nach-
richten über einige gefährliche Räuberbanden, ihre Taktik und ihre
Schlupfwinkel,- nebst Angabe der Mittel, sie zu verfolgen und zu
zerstören. Zunächst für Gerichts- und Polizeibeamte an den Grenzen
Frankreichs und Deutschlands, bearbeitet von einem gerichtlichen
Beamten. Mainz, bei Florian Kupfberger. 1811. 3. Auflage.