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lichkeit aufgedrückt war“,1) bestätigte die neue Teilung
Deutschlands unter die grossen und kleinen deutschen
Fürsten.2)
Die ehemaligen französischen Rheindepartements wur-
den in drei Gebiete geteilt. Preussen erhielt das Gebiet
von der holländischen Grenze bis Bingen: Hessen Darm-
stadt von Bingen bis Worms, die Stadt Mainz wurde zur
Bundesfestung erklärt, aber die Landeshoheit dem Gross-
herzog von Hessen überlassen; Bayern erhielt das Gebiet
von Worms bis zum Elsass: das Land am Donnersberg und
an der Saar, den Kanton Landau.3)
Die Bewohner der Rheindepartements fügten sich be-
reitwillig in die neuen Einverleibungen,4) denn die Assimi-
lation mit Frankreich hatte bei der Bevölkerung, die immer
noch in deutschen Ideen und Erinnerungen lebte, wenig
Fortschritte gemacht.5)
Die Rheinländer empfanden trotz eines gewissen Wohl-
standes, den sie unter der Verwaltung der Napoleonischen,
meistens vortrefflichen Beamten, erreicht hatten, wenig An-
hänglichkeit für die französische Regierung.6)
Aus dem Teil der Rheindepartements, der an Bayern
kam, wurde der Rheinkreis gebildet. Rebmann wurde im
Jahre 1816 vom König Maximilian I. von Bayern zum Ober-
präsidenten des für den Rheinkreis errichteten Appellations-
gerichts ernannt; zuerst fungierte er als solcher in Kaisers-
lautern, dann in Zweibrücken.7)
Seit der Vereinigung der französischen Rheindeparte-
ments mit Bayern bemühte sich Rebmann, die königliche
Regierung zur Beibehaltung der französischen Rechtsver-
1) Ibid. S 623.
2) „Die 300 Despoten“, wie Stein die deutschen Fürsten be-
zeichnet. — Lehmann, Stein. Bd. III. S. 383.
3) Zwidineck-Südenhorst. Bd. I. S. 555.
4) Der Kanton Landau ausgenommen.
5) L. Levy-Schneider, Les habitants de la rive gauche du Rhin
et la France. S. 235. La Revolution francaise. 1902.
6) Perthes. Bd. I. S. 268—271.
7) Neuer Nekrolog der Deutschen. 1824. S. 898.
lichkeit aufgedrückt war“,1) bestätigte die neue Teilung
Deutschlands unter die grossen und kleinen deutschen
Fürsten.2)
Die ehemaligen französischen Rheindepartements wur-
den in drei Gebiete geteilt. Preussen erhielt das Gebiet
von der holländischen Grenze bis Bingen: Hessen Darm-
stadt von Bingen bis Worms, die Stadt Mainz wurde zur
Bundesfestung erklärt, aber die Landeshoheit dem Gross-
herzog von Hessen überlassen; Bayern erhielt das Gebiet
von Worms bis zum Elsass: das Land am Donnersberg und
an der Saar, den Kanton Landau.3)
Die Bewohner der Rheindepartements fügten sich be-
reitwillig in die neuen Einverleibungen,4) denn die Assimi-
lation mit Frankreich hatte bei der Bevölkerung, die immer
noch in deutschen Ideen und Erinnerungen lebte, wenig
Fortschritte gemacht.5)
Die Rheinländer empfanden trotz eines gewissen Wohl-
standes, den sie unter der Verwaltung der Napoleonischen,
meistens vortrefflichen Beamten, erreicht hatten, wenig An-
hänglichkeit für die französische Regierung.6)
Aus dem Teil der Rheindepartements, der an Bayern
kam, wurde der Rheinkreis gebildet. Rebmann wurde im
Jahre 1816 vom König Maximilian I. von Bayern zum Ober-
präsidenten des für den Rheinkreis errichteten Appellations-
gerichts ernannt; zuerst fungierte er als solcher in Kaisers-
lautern, dann in Zweibrücken.7)
Seit der Vereinigung der französischen Rheindeparte-
ments mit Bayern bemühte sich Rebmann, die königliche
Regierung zur Beibehaltung der französischen Rechtsver-
1) Ibid. S 623.
2) „Die 300 Despoten“, wie Stein die deutschen Fürsten be-
zeichnet. — Lehmann, Stein. Bd. III. S. 383.
3) Zwidineck-Südenhorst. Bd. I. S. 555.
4) Der Kanton Landau ausgenommen.
5) L. Levy-Schneider, Les habitants de la rive gauche du Rhin
et la France. S. 235. La Revolution francaise. 1902.
6) Perthes. Bd. I. S. 268—271.
7) Neuer Nekrolog der Deutschen. 1824. S. 898.