Die rechtliche Prüfung
wird sich nunmehr über die Gründe verbreiten, durch welche
die Landschaft ihren bei der Bundes-Versammlung gestellten
Antrag zu rechtfertigen suchte. Ich werde h erbe! den
Jdeen-Gang, welchen der Verfasser des Nachtrages verfolgt
hat, im Allgemeinen beibehalten. Die Schärfe, mit wel-
cher in dieser Schrift die entscheidenden Punkte hervorge-
hoben, — die Pracision, mit welcher sie dargestellt sind —
die Gesetz- und Quellenkenmiß, welche der Verfasser bei ihrer
Begründung entfaltete, — die freie, kraftvolle und gedie-
gene Schreib-Art — lassen die Meisterhand nicht verken-
nen, welche bei der Schöpfung dieser Blätter mitwirkte.
Kein Beweggrund würde mich je vermocht haben, dieser
Ausführung meine Versuche anzureihen, wäre nicht dieser
Nachtrag durch seine Bestimmung selbst integrirender Theil
der Acten, Partheischrift im eigentlichen Sinne des Wortes
geworden. Durch diese Bemerkung allein wage ich es, die
Herausgabe der vorliegenden Untersuchung zu entschuldigen.
Möge man in ihr durchgängig bas Streben nach ruhiger,
leidenschaftsloser Darstellung und Prüfung, das Aul, wel-
ches mir bei dieser Ausarbeitung unablässig vorschwebte,
erkennen. Sollte aber das Resultat meiner Untersuchung
zu Gunsten des bei der Bundes-Versammlung von den
Braunschweiger Landständen gestellten Antrages ausfallen,
so glaube ich doch schon dann keine ganz müßige und über-
fleißige Arbeit unternommen zu haben, wenn es mir gelingt,
die vorerwähnten bei dem Bundestage eingereichten Schrif-
ten in den Augen des Publikums von dem, allen Parthei-
schriften anklebenden Verdachte einer Verdrehung der Ge-
setze oder absichtlichen Verschweigung der rechtlichen Hin-
dernisse, welche den gemachten Anträgen im Wege stehen
konnten, zu reinigen, und die Kraft der gebrauchten Ar-
gumente durch einige neue Gründe zu unterstützen.
wird sich nunmehr über die Gründe verbreiten, durch welche
die Landschaft ihren bei der Bundes-Versammlung gestellten
Antrag zu rechtfertigen suchte. Ich werde h erbe! den
Jdeen-Gang, welchen der Verfasser des Nachtrages verfolgt
hat, im Allgemeinen beibehalten. Die Schärfe, mit wel-
cher in dieser Schrift die entscheidenden Punkte hervorge-
hoben, — die Pracision, mit welcher sie dargestellt sind —
die Gesetz- und Quellenkenmiß, welche der Verfasser bei ihrer
Begründung entfaltete, — die freie, kraftvolle und gedie-
gene Schreib-Art — lassen die Meisterhand nicht verken-
nen, welche bei der Schöpfung dieser Blätter mitwirkte.
Kein Beweggrund würde mich je vermocht haben, dieser
Ausführung meine Versuche anzureihen, wäre nicht dieser
Nachtrag durch seine Bestimmung selbst integrirender Theil
der Acten, Partheischrift im eigentlichen Sinne des Wortes
geworden. Durch diese Bemerkung allein wage ich es, die
Herausgabe der vorliegenden Untersuchung zu entschuldigen.
Möge man in ihr durchgängig bas Streben nach ruhiger,
leidenschaftsloser Darstellung und Prüfung, das Aul, wel-
ches mir bei dieser Ausarbeitung unablässig vorschwebte,
erkennen. Sollte aber das Resultat meiner Untersuchung
zu Gunsten des bei der Bundes-Versammlung von den
Braunschweiger Landständen gestellten Antrages ausfallen,
so glaube ich doch schon dann keine ganz müßige und über-
fleißige Arbeit unternommen zu haben, wenn es mir gelingt,
die vorerwähnten bei dem Bundestage eingereichten Schrif-
ten in den Augen des Publikums von dem, allen Parthei-
schriften anklebenden Verdachte einer Verdrehung der Ge-
setze oder absichtlichen Verschweigung der rechtlichen Hin-
dernisse, welche den gemachten Anträgen im Wege stehen
konnten, zu reinigen, und die Kraft der gebrauchten Ar-
gumente durch einige neue Gründe zu unterstützen.