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Höchstdieselben sich fortwährend weigerten, mif den
Ständen auf die Grundlage der erneuerten Landes-
Ordnung zu unterhandeln, obgleich letztere sich wieder-
holt znr Annahme aller etwas Besseres bezweckenden
Propositionen Sr. Durchlauckt erboten, und endlich,
daß Se. herzogliche Durchlaucht erst dann Sich zur
Anerkennung der alten Privilegien bereit erklärten, als
sich die Lanbstände bereits beschwerend wegen Nicht-
Anerkennung der neuen Verfassung an die hohe Bundes-
Versammlung gewandt hatten.
Wir gehen nunmehr zur Erörterung der dritten
Frage über.
III.
Rechtfertigung der Competenz der
hohen deutschen Bundes - Versamm-
lung in dem vorliegenden Falle.
d^ach Angabe des erwähnten Auszuges der drei Ein-
gaben des Herzogs von Braunschweig bei der Bundes-
Versammlung wird die Competenz derselben zur Ent-
scheidung über die Rechtsbcständigkeit der erneuerten
Landes-Ordnung in Abrede gestellt, weil nur in drei
Fällen ein Einschreiten des Bundes in Betreff der
inneren Verfassung und Verwaltung der einzelnen
Bundesstaaten zulässig, von diesen drei Fällen aber in
vorliegender Streitsache keiner gegeben sey. Als diese
drei Fälle werben angegeben,
1) wenn in einem deutschen Bundesstaate im
Widerspruche mit Art. t3 der Bundes-Acte überhaupt
überall keine landständische Verfassung vorhanden,
2) wenn eine Verfassung unter die besondere Ga-
rantie des Bundes gestellt worden, und endlich
3) wenn eine in anerkannter Wirksamkeit bestehende
Verfassung auf einem anderen, als dem verfassungs-
mäßigen Wege geändert werden solle.
Wir glauben aber in beiden Beziehungen, daß
nämlich nur in diesen drei genannten Fällen ein Ein-
schreiten des Bundes zulässig, und überdies keiner die-
ser drei Fälle hier gegeben sey, die Sr. Durchlauckt
cntgegenstchende Ansicht als die richtigere erklären zu
müssen.
Höchstdieselben sich fortwährend weigerten, mif den
Ständen auf die Grundlage der erneuerten Landes-
Ordnung zu unterhandeln, obgleich letztere sich wieder-
holt znr Annahme aller etwas Besseres bezweckenden
Propositionen Sr. Durchlauckt erboten, und endlich,
daß Se. herzogliche Durchlaucht erst dann Sich zur
Anerkennung der alten Privilegien bereit erklärten, als
sich die Lanbstände bereits beschwerend wegen Nicht-
Anerkennung der neuen Verfassung an die hohe Bundes-
Versammlung gewandt hatten.
Wir gehen nunmehr zur Erörterung der dritten
Frage über.
III.
Rechtfertigung der Competenz der
hohen deutschen Bundes - Versamm-
lung in dem vorliegenden Falle.
d^ach Angabe des erwähnten Auszuges der drei Ein-
gaben des Herzogs von Braunschweig bei der Bundes-
Versammlung wird die Competenz derselben zur Ent-
scheidung über die Rechtsbcständigkeit der erneuerten
Landes-Ordnung in Abrede gestellt, weil nur in drei
Fällen ein Einschreiten des Bundes in Betreff der
inneren Verfassung und Verwaltung der einzelnen
Bundesstaaten zulässig, von diesen drei Fällen aber in
vorliegender Streitsache keiner gegeben sey. Als diese
drei Fälle werben angegeben,
1) wenn in einem deutschen Bundesstaate im
Widerspruche mit Art. t3 der Bundes-Acte überhaupt
überall keine landständische Verfassung vorhanden,
2) wenn eine Verfassung unter die besondere Ga-
rantie des Bundes gestellt worden, und endlich
3) wenn eine in anerkannter Wirksamkeit bestehende
Verfassung auf einem anderen, als dem verfassungs-
mäßigen Wege geändert werden solle.
Wir glauben aber in beiden Beziehungen, daß
nämlich nur in diesen drei genannten Fällen ein Ein-
schreiten des Bundes zulässig, und überdies keiner die-
ser drei Fälle hier gegeben sey, die Sr. Durchlauckt
cntgegenstchende Ansicht als die richtigere erklären zu
müssen.