Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Zoepfl, Heinrich
Die Regierungs-Vormundschaft im Verhältnisse zur Landes-Verfassung: ein publicistischer Versuch mit besonderer Rücksicht auf die zwischen ... dem Herzoge von Braunschweig und Höchst-Dessen Landständen über die Rechtsbeständigkeit der erneuerten Landschafts-Ordnung vom 25. April 1820 obwaltenden Differenzen ; mit einem Anhange von Urkunden — [Heidelberg]: [Groos], 1830

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.45293#0093
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
91

der bundesvcrfassungsmäßigen Zwangsmittel verhindert
haben.
Allein abgescben bicrvon, muß man die Frage, ob
dnreb Anerkennung der alten Verfassung den bundes-
mäßigen Verpflichtungen auch nur Genüge geleistet
werden könne, geradezu verneinen.
Wir müßten fürchten, durch die Vergleichung aller
einzelnen Bestimmungen der Privilegien von 1770 mit
den die landständischen Verfassungen betreffenden Bundes-
Gesetzen die Aufmerksamkeit des LescrS zu ermüden.
Wir werden daher versuchen, in möglichst gedrängter
Kürze, den Hauptcharactcr beider Gesetzgebungen und
ihre Verschiedenheit darzustellen.
Die Bundes - Acte hatte sich in Betreff der land-
ständischen Verfassungen im Art. 13 auf die einfache
Bestimmung beschränkt, daß in jedem deutschen Staate
eine landständische Verfassung bestehen solle. Weitere
Bestimmungen über das Wesen der deutschen land-
ständischen Verfassungen wurden erst auf dem Carls-
badcr Congresse verabredet, und nach nochmaliger Er-
wägung in den Wiener Ministerial-Confcrenzcn in der
Schluß-Acte vom 15. Mai 1820 Art. 53 — 63 als
Fundamental - Bestimmungen für die deutschen Ver-
fassungen bekannt gemacht. Nach diesen stellen sich für
alle deutschen Staaten folgende Grundsätze dar: In
allen Staaten mnß das monarchische Prinzip rein
erhalten werden; die. Staatsgewalt muß in den Hän-
den des Monarchen ungetheilt bleiben. (Wien. Scbl.-
Acte Art. 57.) Dagegen ist der Genuß einer
landstäudischcn Verfassung ein Recht, für welches der
Bund allen Unterthancn der deutschen Staaten
(Wien. Sässuß-Acte Art. 53) — nicht blos gewissen
Klaßen derselben — gewährleistet. Es soll demnach
in jedem Staate eine N ati onalre p räsen ta ti o n '")
bestehen, d. h. es soll allen Klassen der Unterthancn
möglich gemacht werden, durch aus der Mitte Aller
hervorgchende Vertreter ihre Beschwerden zur Kcnnt-

"ss Das Großberzogtlunu Luxemburg ist der einzige
deutsch« Staat, in welchen, eine Tbeilung der Staatsgewalt
den Worten nach bestellt, weil dort, als einem Tbeil des König-
reiches der Niederlande, die niederländische Verfassung gilt.
"P Vergl. königl. Preuß. Decret von, 22. Mai isilt,
und sämmtliche bis setzt erschienenen Verfassungs-Urkunden der
deutschen Staaten.

>7 K
 
Annotationen